Familie und Ehescheidung

Familie und Ehescheidung

Eine Scheidung ist nicht nur schmerzhaft, sondern bringt auch viele Rechtsfragen mit sich. So werden die meisten sich weder über eine Unterhaltszahlung noch das Sorgerecht für das gemeinsame Kind oder die gerechte Aufteilung des gemeinsamen Hausrates einig. Bei solchen emotional geladenen Rechtstreitigkeiten ist es immer empfehlenswert einen rationalen Beistand zu haben, welcher sich für all Ihre Bedürfnisse einsetzt und diese außergerichtlich oder notfalls vor Gericht erstreiten kann. Denn auch wenn die Ehe offiziell beendet wird, bleibt ein familiäres Bündnis erhalten, welches nacheheliche Rechte und Pflichte mit sich bringt.

Fachartikel zum Thema: Familie und Ehescheidung

Thema: Familienrecht

Thema: Betreuungsrecht

Thema: Eherecht

Thema: Unterhaltsrecht

Unterhaltsrecht

Unterhalt auch nach Ehebruch

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Ein Ehepartner ist dem anderen auch dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn dieser sich treulos verhalten hat, sofern der Unterhalt dem Wohl gemeinsamer Kinder dient.

Ehebruch führt nicht zwangsläufig zum Verlust des Anspruchs auf Trennungsunterhalt - vorausgesetzt, der treulose Ehepartner betreut die gemeinsamen Kinder und ist deswegen auf den Unterhalt angewiesen.

Thema: Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

nichteheliche Lebensgemeinshaften

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Viele Paare meiden bewußt den Trauschein und wollen lieber in "wilder Ehe" zusammenleben. Dies hat -wie fast alles im Leben-  Vor-und Nachteile.

Ist bei Trennung ein aufwändiges Scheidungsverfahren zwar nicht erforderlich, so stellen sich bei der Auseinandersetzung der Partnerschaft andere Probleme. Unterhaltsansprüche zwischen Lebensgefährten analog zum Ehegattenunterhalt gibt es nicht. Auch Hinterbliebenenrenten sind nicht vorgesehen.

Thema: Vermögensauseinandersetzung

Thema: Elterliche Sorge

Thema: Güterrecht

Güterrecht

Die Scheidung - was ist zu tun?

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Die Zahl der Ehescheidungen hat sich seit den fünfziger Jahren verdoppelt. Statistiker gehen davon aus, dass künftig in der BRD mehr als jede dritte Ehe geschieden wird.

Thema: Familienrechtliche Mediation

Thema: Kindschaftsrecht

Kindschaftsrecht Vaterschaft

Pauschalierter Schadensersatz bei Fertighausvertrag

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Bauherren steht grundsätzlich das Recht zu, bestehende Werkverträge frei zu kündigen. Dies gilt sowohl beim Abschluss von BGB-Werkverträgen wie auch bei sog. VOB/B-Verträgen. Einer Begründung für die freie Kündigung bedarf es nicht. Allerdings schulden die Bauherren dem Unternehmer im Falle einer freien Kündigung Vergütung gem. § 649 BGB. Hierbei handelt es sich um die mit Abschluss des Werkvertrages vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.