Wenn der Sozialträger zunächst für die meist hohen Heimkosten aufkommt, wendet dieser sich an die Kinder und verlangt von ihnen die Erstattung der Kosten mit der Begründung, dass sie als Kinder ihren Eltern gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind.
Häufig in solchen Fällen wendet das Kind die Verwirkung von Unterhaltansprüchen ein. Wenn der Elternteil früher sich nicht um das Kind gekümmert und den Kontakt abgebrochen hat, steht es dem Gerechtigkeitsempfinden der nunmehr in Anspruch genommenen Kinder entgegen, Vater oder Mutter Unterhalt zu zahlen. Der BGH hat jedoch klar gestellt, dass eine Verwirkung nur dann in Betracht kommt, wenn die Elternpflichten zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes verletzt wurden. Fand der Kontaktabbruch erst nach Volljährigkeit statt, steht dies einer späteren Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern nicht entgegen.
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