Änderung der Rechtsprechung! Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle

Steuern und Scheidung
10.11.2020249 Mal gelesen
Höherer Kindesunterhalt nach der Tabelle ab sofort möglich.

Bislang endete die Düsseldorfer Tabelle bei einem Einkommen von EUR 5.500,00. Wollte das Kind mehr Unterhalt haben, musste es seinen konkreten Bedarf darlegen.

 

Der BGH hat am 16.09.2020 nun entschieden, dass auch bei einem Einkommen über EUR 5.500,00 hinaus der Unterhalt nach der fortgeschriebenen Düsseldorfer Tabelle verlangt werden kann.

Die neue Grenze liegt nun bei einem Einkommen von EUR 11.000,00 monatlich. Die Oberlandesgerichte sind gehalten, die Tabelle fortzuschreiben. Wann dies erfolgt, ist aktuell ungewiss.

 

Der bisherige Höchstbetrag kann dabei nicht einfach verdoppelt werden. Da die Unterhaltsbeträge im Vergleich zum Einkommen langsamer, degressiv, ansteigen, muss vielmehr eine echte Fortschreibung erfolgen.

 

Diese neue Rechtsprechung berechtigt zur Abänderung von bisherigen Entscheidungen oder Urkunden über den Kindesunterhalt.

 

Durch diese Entscheidung werden viele Kinder deutlich mehr Unterhalt erhalten als bisher.

 

Durch die Fortschreibung werden auch deutlich mehr Unterhaltspflichtige als bisher ihre Einkünfte offenlegen müssen.

 

Kam man bisher mit der Behauptung, uneingeschränkt leistungsfähig zu sein, um eine Auskunft herum, wird dies künftig nur noch dann möglich sein, wenn man sich bereit erklärt, einen Kindesunterhalt nach dem doppelten Höchstbetrag zu zahlen und überdies auch noch für sämtlichen Mehr- oder Sonderbedarf des Kindes allein aufzukommen.

 

Eine Welle von Abänderungen ist zu erwarten. Rückwirkend ist eine Erhöhung des Unterhalts nur möglich, wenn vorher dazu aufgefordert wurde. Sonst geht der Mehrbetrag Monat für Monat verloren.