Sonderbedarf
Unregelmäßiger außergewöhnlicher Bedarf des Unterhaltsberechtigten.
Der Unterhaltsberechtigte kann bei Vorliegen der Voraussetzungen neben dem laufenden Unterhalt einen Sonderbedarf geltend machen. Voraussetzungen des Sonderbedarfs sind:
Es handelt sich nicht um einen regelmäßig auftretenden erhöhten Bedarf.
Die Ausgaben waren nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbar.
Es handelt sich um außergewöhnlich hohe Ausgaben.
Waren die Ausgaben vorhersehbar, so ist der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich gehalten, sich durch Ansparungen auf die Ausgaben einzustellen (BGH 15.02.2006 - XII ZR 4/04).
Besonderheit des Sonderbedarfs ist, dass er anders als der normale Unterhalt grundsätzlich auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann. Die in § 1613 Abs. 1 BGB festgelegten Voraussetzungen, nach denen Unterhalt für die Vergangenheit nur nach Inverzugsetzung des Unterhaltspflichtigen verlangt werden kann, sind auf den Anspruch auf Sonderbedarf im ersten Jahr nach seiner Entstehung nicht anwendbar. Erst mit dem Ablauf eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs, erfordert gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch die Geltendmachung des Sonderbedarfs eine Inverzugsetzung des Unterhaltspflichtigen oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs.
Von der Rechtsprechung als Sonderbedarf anerkannt sind:
Kosten einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung
Umzugskosten
Änderung der Wohnungseinrichtung aufgrund einer Allergie
Ausgaben für Schulfahrten (in der Rechtsprechung umstritten - ablehnend: OLG Hamm 22.05.2006 - 6 WF 302/05)
eine Säuglings-Erstausstattung
Kein Sonderbedarf sind nach der Entscheidung OLG Schleswig 15.02.2006 - 15 UF 134/05 die Kosten für einen zehnmonatigen Auslandsaufenthalt in den USA.
Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den Kosten für eine Kommunion, Konfirmation/Jugendweihe um unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf handelt, besteht in der Rechtsprechung keine Einigkeit. In der Entscheidung OLG Brandenburg 14.02.2005 - 10 WF 10/05 wurden die Kosten der Jugendweihe als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf anerkannt. Der BGH lehnte die Einordnung von Kosten der Konfirmation als Sonderbedarf ab (BGH 15.02.2006 - XII ZR 4/04).
Die Kosten einer Nachhilfe sind von dem OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf 08.07.2005 - 3 UF 21/05) zwar nicht als Sonderbedarf, aber als regelmäßiger Mehrbedarf anerkannt worden. Hinsichtlich der Beauftragung urteilten die Richter, dass es sich um eine Entscheidung des täglichen Lebens handele, die der Elternteil allein treffen könne, bei dem das Kind lebt. Nach der Entscheidung OLG Hamm 22.05.2006 - 6 WF 302/05 sind die Kosten der Nachhilfe kein Sonderbedarf (aber Mehrbedarf) wenn sich die Notwendigkeit der Förderung aufgrund der Entwicklung der schulischen Leistungen ankündigt und nicht unerwartet eintritt.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zur Zahlung der Kosten des Sonderbedarfs bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Sonderbedarf entstanden ist, nicht nach dem Zeitpunkt, in dem er geltend gemacht wird.