Einkommen
Nicht zusammenhängend geregelt.
1. Einführung
Einkommen ist Vermögen, das einem Wirtschaftssubjekt in einem bestimmten Zeitraum zufließt.
Das Einkommen einer Person ist in vielen Bereichen die Grundlage für die Berechnung der Gewährung eines Anspruchs oder der Verpflichtung zu einer Leistung. Dabei wird der Einkommensbegriff nicht einheitlich definiert, sondern die verschiedenen Rechtsbereiche unterscheiden sich voneinander.
Im Folgenden werden einige Einkommensbegriffe dargestellt:
2. Sozialhilfe
Der für die Sozialhilfe geltende Begriff des Einkommens ist in § 82 SGB XII sowie der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII§82DV) geregelt.
§ 82 Abs. 1 SGB XII bestimmt zunächst welche Geldleistungen als Einkommen anzusehen sind bzw. welche Geldleistungen nicht als Einkommen nach dem SGB XII anzusehen sind. In den Absätzen 2 und 3 sind die vom Einkommen abzusetzenden Beträge geregelt.
Absatz 4 regelt die Einführung eines Einkommensfreibetrags für eine zusätzliche Altersvorsorge. Ziel ist es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11286), einen Anreiz zu setzen, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben. Insbesondere soll mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eine höhere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern erreicht werden. Flankierend hierzu wird daher ein Freibetrag für zusätzlich Altersvorsorge bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geschaffen, um ein gesamtgesellschaftliches Signal zu setzen, dass sich freiwillige Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleibt ein Sockelbetrag von 100,00 EUR aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 % des übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII außer Betracht.
Welche Formen der zusätzlichen Altersvorsorge von dem Freibetrag nach Absatz 4 umfasst sind, regelt Absatz 5. Dieser definiert, dass jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat, und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten zu verbessern, vom Freibetrag nach Absatz 4 umfasst ist.
3. Arbeitslosengeld II
Rechtsgrundlage der Einkommensberechnung sind § 11 SGB II sowie die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V).
Zu den Inhalten siehe die Beiträge "Arbeitslosengeld II" und "Arbeitslosengeld II - Freibeträge".
4. Unterhalt
Zu den Inhalten siehe u.a. die Beiträge "Lebensbedarf" und "Elternunterhalt".
5. Steuerrecht
Gemäß § 2 EStG erstreckt sich das der Einkommensteuer unterliegende Einkommen einer Person auf die genannten sieben Einkunftsarten:
Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG
Andere Einkünfte einer Person unterliegen nicht der Besteuerung nach der Einkommensteuer.
6. Ausbildungsförderung
Der Einkommensbegriff des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist in den §§ 21 ff. BAföG geregelt. Zu den Einzelheiten siehe den Beitrag "BAföG".
7. Sozialversicherung
Der im Sozialversicherungsrecht zugrunde zu legende Einkommensbegriff ist in den §§ 15 ff. SGB IV geregelt.
Gutdeutsch: Ehegattenunterhalt bei hohen Einkommen: ein Paradigmenwechsel; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2019, 944
Jabben: "Vergleichbare Einkommen und Leistungen" - Leitsätze zur Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes; Deutsche Rentenversicherung - DRV 2004, 790
Marburger: Die Einkommensbegriffe der Sozialversicherung und Arbeitsförderung; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2004, 3789
Titgemeyer/Risken: Einkommensbegriff und Einkommensermittlung gem. Internal Revenue Code of the United States of America; Recht der internationalen Wirtschaft - RIW 2007, 497