Einkommen
Nicht zusammenhängend geregelt.
1 Einführung
Einkommen ist Vermögen, das einem Wirtschaftssubjekt in einem bestimmten Zeitraum zufließt.
Das Einkommen einer Person ist in vielen Bereichen die Grundlage für die Berechnung der Gewährung eines Anspruchs oder der Verpflichtung zu einer Leistung. Dabei wird der Einkommensbegriff nicht einheitlich definiert, sondern die verschiedenen Rechtsbereiche unterscheiden sich voneinander.
Im Folgenden werden einige Einkommensbegriffe dargestellt:
2 Sozialhilfe
Der für die Sozialhilfe geltende Begriff des Einkommens ist in § 82 SGB XII sowie der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII§ 82DV) geregelt.
§ 82 Abs. 1 SGB XII bestimmt zunächst welche Geldleistungen als Einkommen anzusehen sind bzw. welche Geldleistungen nicht als Einkommen nach dem SGB XII anzusehen sind.
Unberücksichtigt bleibt dabei ein Betrag in Höhe des Grenzwertes des § 8 Abs. 1a SGB IV für Auszubildende und Personen, die einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz absolvieren, zwischen dem 15. und bis zum 25. Lebensjahr.
In den Absätzen 2 und 3 sind die vom Einkommen abzusetzenden Beträge geregelt.
Absatz 4 regelt die Einführung eines Einkommensfreibetrags für eine zusätzliche Altersvorsorge. Ziel ist es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11286), einen Anreiz zu setzen, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben. Insbesondere soll mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eine höhere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern erreicht werden. Flankierend hierzu wird daher ein Freibetrag für zusätzlich Altersvorsorge bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geschaffen, um ein gesamtgesellschaftliches Signal zu setzen, dass sich freiwillige Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleibt ein Sockelbetrag von 100,00 EUR aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 % des übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII außer Betracht.
Welche Formen der zusätzlichen Altersvorsorge von dem Freibetrag nach Absatz 4 umfasst sind, regelt Absatz 5. Dieser definiert, dass jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat, und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten zu verbessern, vom Freibetrag nach Absatz 4 umfasst ist.
3 Bürgergeld
Bei der Berechnung bzw. Gewährung von Bürgergeld ist bestimmtes Einkommen des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, d.h. es mindert den Anspruch auf die Leistung. Rechtsgrundlagen sind die §§ 11 ff. SGB II sowie die Bürgergeldverordnung.
Dabei wurde zum 01.07.2023 die Rechtslage der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen geändert
4 Unterhalt
Zu den Inhalten siehe u.a. die Beiträge »Lebensbedarf« und »Elternunterhalt«.
5 Steuerrecht
Gemäß § 2 EStG erstreckt sich das der Einkommensteuer unterliegende Einkommen einer Person auf die genannten sieben Einkunftsarten:
Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG
Andere Einkünfte einer Person unterliegen nicht der Besteuerung nach der Einkommensteuer.
6 Ausbildungsförderung
Der Einkommensbegriff des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist in den §§ 21 ff. BAföG geregelt. Zu den Einzelheiten siehe den Beitrag »BAföG«.
7 Sozialversicherung
Der im Sozialversicherungsrecht zugrunde zu legende Einkommensbegriff ist in den §§ 15 ff. SGB IV geregelt.
8 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe
Zu den Kosten der in § 91 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen im Kinder- und Jugendhilferecht sind Elternteile aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens bestimmt sich nach den Vorgaben des § 93 SGB VIII.