Unterhalt
1 Allgemein
Die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung besteht bei der Unterhaltsbedürftigkeit folgender Personengruppen:
Unterhaltsanspruch aufgrund Verwandtschaft:
Elternunterhalt
Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelichen Kindes gegen den Vater
Allgemeine Voraussetzungen sind, dass
eine Anspruchsgrundlage gegeben ist,
der Unterhaltsgläubiger bedürftig ist,
der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist und
keine Ausschlussgründe vorliegen.
2 Unterhalt mit Auslandsbezug / Internationales Unterhaltsverfahrensrecht
2.1 EU
Die EU-Unterhaltsverordnung (VO 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen) regelt die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen mit grenzüberschreitendem Bezug.
Eigene Regelungen zum anwendbaren Recht enthält die Unterhaltsverordnung lediglich in Art. 64 Abs. 2 VO 4/2009. Im Übrigen verweist die Verordnung auf das "Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und Familienangehörigen vom 23. November 2007".
Hinweis:
Zur Inzidentanerkennung einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fallenden ausländischen Unterhaltsentscheidung siehe die Entscheidung BGH 10.12.2014 - XII ZB 662/13.
Die Aus-und Durchführung der in § 1 AUG genannten Verordnungen und Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts (einschließlich der VO 4/2009) bestimmt sich nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG).
Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Justiz.
2.2 International
Die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei einer Unterhaltsklage mit internationalem Bezug richtet sich nach dem "Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht" (HUP).
Nach Art. 3 dieses Protokolls ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden.
Allerdings findet diese Anknüpfung in Fällen des Ehegattenunterhalts gemäß Art. 5 HUP keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist.
Art. 5 HUP verlangt nach der Rechtsprechung des BGH eine wertende Gesamtbetrachtung:
"Ob für eine engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates Anhaltspunkte von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten als in der Regel maßgeblicher Anknüpfungspunkt zurücktritt, ist eine Frage der Einzelfallumstände.
(...). Als solche kommen neben dem vom Normgeber in Art. 5 HUP ausdrücklich genannten und mit "insbesondere" besonders hervorgehobenen letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten weitere Gesichtspunkte in Betracht, etwa ein früherer gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten während der Ehe, ihre Staatsangehörigkeit, der Ort der Eheschließung sowie der Ort der Trennung oder Scheidung" (BGH 11.05.2022 - XII ZB 543/20).
2.3 Berechnung des Kaufkraftunterschieds zwischen zwei Ländern
Bei der Bemessung des Unterhalts kann der Tatrichter zur Ermittlung des Kaufkraftunterschieds die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" heranziehen (BGH 09.07.2014 - XII ZB 661/12).
3 Beerdigungskosten
Gemäß § 1615 Abs. 2 BGB hat bei dem Tod eines Unterhaltsberechtigten der Unterhaltspflichtige die Kosten der Beerdigung zu tragen, sowie diese nicht von den Erben zu erlangen sind.
Zu den zu übernehmenden Beerdigungskosten i.S.v. § 1968 BGB zählen nur die Kosten, die nach der Lebenstellung des Verstorbenen angemessen sind.