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Unterhalt - Verwirkung des Anspruchs

 Normen 

§ 1579 BGB

§ 1361 Abs. 3 BGB

 Information 

1. Allgemein

Ausschluss des bestehenden Unterhaltsanspruchs aufgrund des Vorliegens bestimmter Gründe.

Bei der Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. a)

    Verwirkung eines fälligen Unterhaltsanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen.

  2. b)

    Vorliegen eines der gesetzlich vorgegebenen Verwirkungstatbestände.

2. Verwirkung eines fälligen Unterhaltsanspruchs

Die Verwirkung eines fälligen Anspruchs ist ein von der Rechtsprechung als Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben entwickeltes Rechtsinstitut. Voraussetzungen sind der Eintritt

  • eines Zeitmoments (d.h. der Gläubiger hat einen bestehenden Anspruch für einen gewissen Zweitraum nicht geltend gemacht)

    und

  • eines Umstandsmoments (d.h. der Verpflichtete durfte sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten, dass der Gläubiger sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde).

"Bei Unterhaltsrückständen spricht vieles dafür, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. (...) Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (...). Dementsprechend kann ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen. Dies gilt nicht nur für eine bloße Untätigkeit des Gläubigers, sondern grundsätzlich auch für die von diesem unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung" (BGH 31.01.2018 - XII ZB 133/17).

Für den Bereich der Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt hat der BGH in dem Urteil BGH 22.11.2006 - XII ZR 152/04 folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Das Zeitmoment der Verwirkung kann auch schon dann erfüllt sein, sobald der Gläubiger eine Frist von einem Jahr zur Geltendmachung des Unterhalts hat verstreichen lassen.

  • Das Umstandsmoment ist u.a. bei Vorliegen der folgenden Umstände erfüllt:

    • Die Gläubigerin lässt die eingereichte Stufenklage trotz mehrerer Nachfragen nach der Erfüllung der Auskunft durch das Gericht ruhen.

    • Die Gläubigerin war auf nachehelichen Unterhalt angewiesen.

    • Der Schuldner hat geltend gemacht, sie könne ihr Einkommen durch eine eigene Erwerbstätigkeit sichern.

    • Der Schuldner lebt in Einkommensverhältnissen, in denen es üblich ist, seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anzupassen, sodass bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Rücklagen zurückgegriffen werden kann.

3. Gesetzlich geregelte Verwirkung des Unterhalts

Gesetzlich geregelte Unterhaltsverwirkungstatbestände sind in § 1579 BGB aufgeführt. Die Vorschrift ist eine gesetzlich geregelte Unterform des Grundsatzes von Treu und Glauben:

Danach kann ein Unterhaltsbedürftiger nur dann Unterhalt von seinem (ehemaligen oder in Trennung lebenden) Ehepartner erwarten, wenn er seinerseits die ihm obliegenden Pflichten erfüllt bzw. sich loyal verhält.

Die in § 1579 BGB genannten Ausschlussgründe beziehen sich grundsätzlich nur auf den nachehelichen Unterhalt. Die Vorschrift ist aber gemäß der gesetzlichen Regelung des § 1361 Abs. 3 BGB auf den Trennungsunterhalt entsprechend anzuwenden.

Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Härteklausel sind:

  • Es liegt einer der in § 1579 Nummern 1 - 8 BGB genannten Ausschlussgründe vor:

    • kurze Ehedauer

    • Leben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft

    • Verbrechen / schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörige

    • mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit

    • Hinwegsetzen des Unterhaltsbedürftigen über Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen

    • Verletzung eigener Unterhaltspflichten vor der Trennung durch den Unterhaltsbedürftigen

    • Fehlverhalten gegen den Unterhaltspflichtigen

    • andere, vergleichbar schwerwiegende Gründe

  • Die Inanspruchnahme des Pflichtigen wäre aus diesem Grund grob unbillig.

  • Die Kindesbelange wurden bei der Entscheidung berücksichtigt.

Rechtsfolge ist, dass der Unterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann.

3.1 Kurze Ehedauer

Als Ehedauer wird auch hier die Zeit von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags betrachtet.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann grundsätzlich keine feste Grenze gezogen werden. Dennoch lassen sich die Richter auf die Feststellung ein, dass eine bis zu zwei Jahre dauernde Ehe als kurz bezeichnet werden kann und eine Ehedauer von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist. Dabei gelten diese Grundsätze nur für den Regelfall, bei Vorliegen besonderer Umstände sind Ausnahmen nicht ausgeschlossen (BGH 30.03.2011 - XII ZR 3/09).

Hat der Unterhaltsbedürftige ein gemeinschaftliches Kind zu betreuen, so gilt Folgendes:

  • Vor dem Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 wurde die Betreuungszeit als Ehedauer angerechnet. Danach konnte der Unterhalt bei einer z.B. 1,5 Jahre dauernden Ehe nicht aufgrund der kurzen Ehedauer nach § 1579 Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden, wenn der Unterhaltsbedürftige für ein gemeinschaftliches Kind sorgt.

  • Die Betreuungszeit ist nach der Neufassung des Rechts nicht mehr der Ehedauer hinzuzurechnen:

    Seit dem 01.01.2008 ist gemäß der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zunächst zu ermitteln, ob eine derart kurze Ehezeit vorliegt, sodass ein Unterhaltsanspruch grob unbillig wäre. Erst im Anschluss daran sind im Rahmen einer Interessenabwägung bei der Entscheidung über die Unterhaltsversagung die Zeiten der Pflege und Betreuung eines gemeinsamen Kindes zu berücksichtigen.

3.2 Neue verfestigte Lebensgemeinschaft

Der in der Praxis wichtigste Verwirkungsgrund ist das Eingehen einer neuen Partnerschaft durch den Unterhaltsberechtigten: Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch verwirkt bei dem Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsbedürftigen.

Dabei bestimmt das Gesetz keine objektive Kriterien, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann. Die Rechtsprechung hat die Dauer der Partnerschaft, das Auftreten in der Öffentlichkeit, ein Zusammenleben oder den Erwerb gemeinsamen Eigentums als Kriterien entwickelt. Unerheblich ist u.a. die finanzielle Leistungsfähigkeit des neuen Partners.

Nach der Entscheidung OLG Celle 07.02.2008 - 17 UF 203/07 ist eine verfestigte Lebensgemeinschaft ab einem Zusammenleben von zwei Jahren gegeben, das OLG Karlsruhe fordert eine Mindestdauer von zwei bis drei Jahren (OLG Karlsruhe 15.05.2008 - 2 UF 219/06). Ein räumliches Zusammenleben ist dabei nicht unbedingt erforderlich.

Nach dem Urteil AG Essen 11.03.2009 - 106 F 296/08 ist eine verfestigte Lebensgemeinschaft seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr anzunehmen.

Auch das OLG Oldenburg hat entschieden, dass bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme einer "verfestigten Lebensgemeinschaft" auch schon vor dem Ablauf von zwei Jahren gerechtfertigt sein kann. Dies soll z.B. dann der Fall sein, wenn die neue Beziehung bereits vor der Trennung der Eheleute begonnen hatte (OLG Oldenburg 19.03.2012 - 13 UF 155/11) oder der/die Unterhaltsberechtigte in die Wohnung des neuen Lebensgefährten eingezogen ist (OLG Oldenburg 16.11.2016 - 4 UF 78/16).

Hinweis:

§ 1579 BGB ist auf den Betreuungsunterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nicht analog anwendbar. Mit dem Eingehen einer neuen Partnerschaft verliert sie ihren Unterhaltsanspruch nicht (OLG Frankfurt am Main 03.05.2019 - 2 UF 273/17).

Verzicht auf die Geltendmachung dieses Unterhaltsverwirkungsanspruchs:

Die Eheleute können ausdrücklich oder konkludent eine Vereinbarung schließen, nach der der Unterhaltspflichtige auf die Geltendmachung dieses Unterhaltsverwirkungstatbestandes verzichtet (OLG Koblenz 05.06.20219 - 9 UF 104/19).

3.3 Verbrechen / schweres Vergehen

Von diesem Verwirkungsgrund werden neben Körperverletzungsdelikten insbesondere Verleumdungen und andere sonstige falsche Anschuldigungen erfasst, die sich auf die Stellung des Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit oder im Berufsleben auswirken.

Daneben fällt hierunter auch der Prozessbetrug, durch den sich der Unterhaltsbedürftige durch unwahre Angaben in dem Unterhaltsprozess (Verschweigen anderweitiger Einkünfte etc.) eine besseres Unterhaltsurteil erstreiten will.

Der Verwirkungsgrund muss vor dem Hintergrund der fast immer emotional ablaufenden Trennung der Ehepartner betrachtet werden, in der Beleidigungen, sofern sie nur in der Privatsphäre der Parteien ausgesprochen werden, bis zu einem gewissen Grad hingenommen werden müssen.

Die Verwirkung der Unterhaltsansprüche erfasst grundsätzlich nur zukünftige Unterhaltsansprüche und nicht die zum Zeitpunkt der Tat bereits entstandenen, jedoch nicht erfüllten Unterhaltsansprüche. Jedoch sind nach der Entscheidung BGH 12.11.2003 - XII ZR 109/01 Verfehlungen des Berechtigten möglich, die so schwerwiegend sind, dass die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch wegen bereits entstandener Unterhaltsansprüche unzumutbar ist.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde eine solche Ausnahme anerkannt, da der Ehemann seine Ehefrau vor den Augen der Kinder schwer verletzt hatte, die Tat von langer Hand geplant gewesen war und zudem die Beklagte den Mietzins für das bis dahin als Ehewohnung genutzte Einfamilienhaus auch nach der Trennung der Parteien als Teil ihrer Unterhaltsschuld gezahlt hatte.

3.4 Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit

Der Verwirkungsgrund erfordert ein mutwilliges Handeln, d.h. der Unterhaltsbedürftige muss die Herbeiführung seiner Bedürftigkeit billigend in Kauf genommen haben.

Beispiel:

Leichtfertige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit

Verwendung von Vermögensgeldern für Luxusgüter bzw. Luxusreisen

Suchterkrankungen sind hingegen keine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit, wenn der Unterhaltsbedürftige aufgrund einer Labilität ihnen nicht entgegentreten kann.

3.5 Hinwegsetzen über Vermögensinteressen

Die Versagung / Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts verlangt neben dem Härtegrund der Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen stets auch eine grobe Unbilligkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten. Je schwerer ein Härtegrund wiegt, umso mehr ist es dem Unterhaltsberechtigten zuzumuten, die unterhaltsrechtlichen Folgen seines Verhaltens weitgehend selbst zu tragen und entsprechende Einschränkungen auf sich zu nehmen, soweit nicht das Kindeswohl eine andere Beurteilung erfordert.

Damit stellt die Vorschrift nicht allein auf den Umfang der Vermögensgefährdung ab, sondern auch auf die Intensität der Pflichtverletzung. Nicht erforderlich ist es, dass dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich ein Vermögensschaden entsteht. Es genügt eine schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die auch dadurch entstehen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt trotz angestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht zurückfordern kann.

Subjektiv erfordert der Härtegrund ein mutwilliges Handeln, das zumindest leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraussetzt (BGH 16.04.2008 - XII ZR 107/06).

Von diesem Verwirkungstatbestand erfasst sind u.a. auch Strafanzeigen gegen den Unterhaltspflichtigen, z.B. wegen Steuerverkürzung, Anschwärzen bei dem Arbeitgeber oder sonstige Handlungen des Unterhaltsbedürftigen, die mindestens zu einer hinreichenden Vermögensgefährdung führen.

Nach der Entscheidung OLG Hamm 20.12.2006 - 11 UF 128/06 ist der Tatbestand des Hinwegsetzens über Vermögensinteressen gegeben, wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau eine dem Ehemann zustehende Zugewinnausgleichszahlung in Höhe von 50.000,00 EUR in nicht nachvollziehbarer Weise verschwendet hat.

3.6 Verletzung der Unterhaltspflicht

Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Verletzungen von Pflichten zur Haushaltsführung und Kinderbetreuung in der Vergangenheit bei ansonsten nicht berufstätigen Unterhaltsbedürftigen.

Die Voraussetzungen wären z.B. erfüllt bei einer Mutter, die ihre Familie für einen längeren Zeitraum verlässt und die minderjährigen Kinder bei dem berufstätigen Vater zurücklässt.

3.7 Fehlverhalten

Der Ehebruch bzw. die Hinwendung des Unterhaltsbedürftigen zu einem anderen Partner kann einen Verwirkungsgrund darstellen. Voraussetzung ist aber, dass dieses Verhalten ursächlich für die Scheidung bzw. die Trennung der Eheleute war, d.h. der Unterhaltsbedürftige sich aus einer intakten Ehe einem anderen Partner zugewandt hat.

Wesentlich ist, ob das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war. Das wäre etwa dann nicht der Fall, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt hatte.

Nach u.a. der Entscheidung BGH 16.04.2008 - XII ZR 7/05 liegt die Verwirkung in der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten, der sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren. Dieses Prinzip wird verletzt, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteilwerden lässt.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Berechtigte eine heterosexuelle oder eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründet.

3.8 Andere Gründe

Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Voraussetzung ist, dass der andere Grund von der Vorwerfbarkeit vergleichbar mit den anderen Härtegründen ist.

3.9 Wahrung der Kindesbelange

Der Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Kürzung, Versagung oder zeitliche Herabsetzung ist trotz des Vorliegens eines Härtgrundes ausgeschlossen, wenn die Belange eines gemeinschaftlichen Kindes dem entgegenstehen.

Dies wäre der Fall, wenn der Mindestunterhalt des Elternteils gefährdet wäre. Dabei werden die Werte des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts angesetzt.

 Siehe auch 

Abänderungsklage - Unterhalt

Barunterhaltspflicht

Billigkeitsunterhalt

Ehevertrag

Trennungsunterhalt

Unterhalt - nachehelicher

Unterhaltskette

Budde: Unterhaltsverwirkung wegen Kontaktverweigerung; Familie und Recht - FuR 2007, 348

Eschenbruch/Schürmann/Menne: Der Unterhaltsprozess; 7. Auflage 2019

Gerhardt/von Heintschell-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 11. Auflage 2018

Graba: Verwirkung von Unterhaltsansprüchen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 2025

Jüdt/Kleffmann/Weinreich: Formularbuch des Fachanwalts Familienrecht; 5. Auflage 2017

Kleffmann/Syka: Praxishandbuch Unterhaltsrecht; 3. Auflage 2017

Kofler: Die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen - Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2470

Seibl: Die Familie als soziales Sicherungssystem: Neues zur Verwirkung des Aszendentenunterhalts bei Kontaktverweigerung des Bedürftigen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 1151