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Unterhaltskette

 Normen 

§§ 1570 -1575 BGB

 Information 

Voraussetzung des isoliert geltend gemachten nachehelichen Unterhalts.

Sofern der nacheheliche Ehegattenunterhalt nicht im Scheidungsverbund sondern isoliert geltend gemacht wird, ist der Anspruch nur begründet, wenn seit der Rechtskraft der Scheidung der Ehe ununterbrochen ein Unterhaltstatbestand nach den §§ 1570 -1575 BGB vorlag. Es muss sich nicht um denselben Unterhaltstatbestand handeln. Die Unterhaltskette ist begründet, wenn irgendein Unterhaltstatbestand gegeben war.

Die den Unterhalt geltend machende Partei muss dabei substantiiert darlegen, dass ein Unterhaltsanspruch bereits im Zeitpunkt der Scheidung gegeben war und in der Folgezeit grundsätzlich ohne größere zeitliche Lücken vorgelegen hat. Dabei können lediglich vorübergehende Unterbrechungen aufgrund fehlender Bedürftigkeit oder mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten unschädlich sein (OLG Koblenz 19.02.2016 - 13 WF 22/16).

Der Nachweis einer ununterbrochenen Unterhaltskette gehört zur Schlüssigkeit des Klagevorbringens.

Ist die Unterhaltskette durchbrochen, ist auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch erloschen. Ausnahmen bestehen für:

  • den Wegfall von Einkünften aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit gemäß § 1573 Abs. 4 S. 1 BGB

  • den Unterhaltsanspruch nach dem Scheitern einer späteren Ehe gemäß § 1586a BGB:

    Gemäß § 1586a Abs. 1 BGB lebt der Betreuungsunterhalt gegen den früheren Ehegatten/Lebenspartner wieder auf, wenn eine weitere Ehe/Lebenspartnerschaft des Unterhaltsbedürftigen aufgelöst wird und ein Kind aus der früheren Ehe/Lebenspartnerschaft zu betreuen ist.

    Hinweis:

    Das nach dem alten Unterhaltsrecht mögliche Wiederaufleben eines anderen Unterhaltstatbestandes (Aufstockungsunterhalt etc.) wurde mit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 aufgehoben.

  • den Billigkeitsunterhalt

Die Unterhaltskette wird nicht durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durchbrochen. Auch muss der Unterhalt nicht tatsächlich geltend gemacht werden, es reicht, wenn die Voraussetzungen vorgelegen haben.

Beispiel:

Das klassische Beispiel für das Durchbrechen der Unterhaltskette ist die kinderlose Ehe von zwei gleich viel verdienenden Partnern, bei der einige Jahre nach der Scheidung ein Partner seinen Arbeitsplatz verliert. Hier ist der Unterhaltsanspruch erloschen.

Soll Aufstockungsunterhalt als Anschlussunterhalt geltend gemacht werden, müssen zuvor die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen des weggefallenen Unterhaltstatbestandes durchgehend vorgelegen haben. Aber: Das Erfordernis der lückenlosen Unterhaltskette gebietet im Ausgangspunkt nur, dass die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Unterhaltsnorm ohne Unterbrechung vorgelegen haben müssen. Ist dies der Fall und wird Unterhalt vorübergehend nur deshalb nicht geschuldet, weil der Unterhaltsberechtigte nicht bedürftig oder der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig war, steht dies Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen. Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen und die damit einhergehende Reduzierung seiner Einkünfte unterbricht die Unterhaltskette auch beim Aufstockungsunterhalt nicht (BGH 04.11.2015 - XII ZR 6/15).

 Siehe auch 

Einsatzzeitpunkt

Kindesunterhalt

Überobligatorische Erwerbstätigkeit

Selbstbehalt

Unterhalt - nachehelicher

Graba: Einsatzzeitpunkt durch latenten Anspruch auf Unterhalt?; Neue Juristische Wochenschrift - 2016, 1212