Lebensbedarf
1 Im Familienrecht allgemein
Zum Lebensbedarf einer Familie gehört alles, was nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten und der Kinder erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen.
Besonderheit: Beide Ehepartner sind gemäß § 1357 BGB berechtigt und verpflichtet, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs zu tätigen, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis z.B. in Form einer Vollmacht bedarf (Form der Stellvertretung kraft Gesetzes).
Diese Befugnis besteht unabhängig von dem jeweiligen Güterstand der Eheleute.
2 Im Unterhaltsrecht
2.1 Höhe des Unterhaltsbedarfs
2.1.1 Allgemein
Die Höhe des Unterhalts orientiert sich gemäß § 1578 BGB an den ehelichen Lebensverhältnissen:
Mit der Entscheidung BVerfG 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 hat das BVerfG die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des § 1578 BGB zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen für verfassungswidrig erklärt. Bestehende Unterhaltstitel können für die Zukunft mit der unterhaltsrechtlichen Abänderungsklage geändert werden.
Hinweis:
Die für verfassungswidrig erklärte Rechtsprechung betraf u.a. folgende Urteile:
Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften, d.h. einer Quote aus dem Einkommen. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen (BGH 04.07.2007 - XII ZR 141/05).
Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind nach der neueren Rechtsprechung spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsbezogen schuldhaftem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen (BGH 01.10.2008 - XII ZR 62/07).
Grundsätzlich hat der Unterhaltsbedürftige Anspruch auf die Hälfte des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Einkommens, das zuvor um die berücksichtigungsfähigen Lasten (u.a. Erwerbstätigenbonus) und den Kindesunterhalt zu bereinigen ist.
Halbteilung im Sinne einer gegenseitigen Solidarität der jeweiligen Ehegatten bedeutet jedoch nicht, dass dem Unterhaltsschuldner stets und unabhängig von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten die Hälfte seines eigenen unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muss:
Ist nach Abzug des Kindesunterhalts neben einem früheren Ehegatten auch ein neuer Ehegatte unterhaltsberechtigt, führt der so verstandene Halbteilungsgrundsatz dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Drittel seines unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muss, während sich der Unterhaltsbedarf eines jeden unterhaltsberechtigten Ehegatten ebenfalls mit 1/3 bemisst. Aufseiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung (BGH 18.11.2009 - XII ZR 65/09, BGH 30.07.2008 - XII ZR 177/06).
2.1.2 Grenzen der pauschalen Unterhaltsbedarfsermittlung
Bei hohen Einkommen kann der Unterhaltsbedarf nicht unbegrenzt pauschal geltend gemacht werden. Die Grenze der Bedarfsbemessung wurde insbesondere früher auch mit dem Begriff "Sättigungsgrenze" bezeichnet.
Dabei besteht folgende Rechtslage:
Eine absolute Grenze für den nachehelichen Unterhalt wird vom BGH abgelehnt.
Anerkannt ist eine relative Grenze, wobei diese von den verschiedenen Oberlandesgerichten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt wird. Die OLGe Hamm und Oldenburg haben eine Grenze in Höhe der Obergrenze der Düsseldorfer Tabelle festgelegt, derzeit ca. 5.200,00 EUR. Dem hat sich auch das OLG Stuttgart angeschlossen (OLG Stuttgart 17.09.2015 - 11 UF 100/15).
Sofern der Unterhaltsbedürftige über diese relative Sättigungsgrenze hinaus Unterhalt geltend machen möchte, muss er den Unterhaltsbedarf konkret darlegen (BGH 11.08.2010 - XII ZR 102/09, OLG Koblenz 17.10.2001 - 9 UF 140/01). Siehe insofern die folgenden Ausführungen:
2.1.3 Gehobene eheliche Verhältnisse
Die Berechnung des Unterhalts in der Form einer Quote aus dem angesetzten Einkommen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann ungerechtfertigt, wenn das monatlich zur Verfügung stehende Familieneinkommen erheblich vom Durchschnitt abweicht. In diesen Fällen ist der Lebensbedarf konkret zu berechnen, d.h. der über diesen Betrag hinausgehende Unterhaltsbedarf ist konkret nachzuweisen. Der Unterhaltsbedürftige hat dann darzulegen, welchen Betrag er während der Ehe für den Haushalt, Urlaub, Auto, Kleidung, Hobbys etc. verbraucht hat.
Aber: Die Grenze, ab der der Unterhalt ohne die Darlegung des konkreten Bedarfs nach Quote geltend gemacht werden kann, ist seit der Schallgrenzen-Entscheidung des BGH erheblich gestiegen (BGH 15.11.2017 - XII ZB 503/16):
"Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden".
Damit kann der Unterhalt bis zu einem Einkommen von 11.000,00 EUR ohne den Nachweis des konkreten Bedarfs geltend gemacht werden.
Zu dem Unterhaltsbedarf können insofern auch die Kosten eines Reitpferdes gehören (BGH 11.08.2010 - XII ZR 102/09).
2.2 Stichtag zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse
Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Scheidung eintreten. Später eintretende Entwicklungen sind dann zu berücksichtigen, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (BGH 07.12.2011 - XII ZR 151/09).
2.3 Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit
Der Unterhaltsbedürftige ist grundsätzlich gehalten, durch eine angemessene Erwerbstätigkeit seine Unterhaltsbedürftigkeit zu beheben oder zu verringern.