Bundesverfassungsgericht
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
1 Allgemein
Gemäß Art. 93 GG und § 1 BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
Das Gericht besteht gemäß Art 93 GG aus zwei Senaten zu je acht Richtern, die für zwölf Jahre gewählt werden.
2 Wahl und Amtszeit der Richter
Art. 93 Abs. 2 GG schreibt vor, dass die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden.
Art. 93 Abs. 2 Satz 3 GG enthält eine Öffnungsklausel. Sie erlaubt es dem einfachen Gesetzgeber, eine Ausnahme vom grundgesetzlich vorgegebenen Grundsatz hälftiger Wahl vorzusehen: Die Nachbesetzung einer vakant gewordenen Richterstelle obliegt nach der Hälftigkeitsvorgabe dem Wahlorgan, das das ausscheidende Mitglied gewählt hatte. Die vom Bundestag zu berufenden Richterinnen und Richter werden gemäß § 6 BVerfGG durch das Plenum des Bundestages gewählt.
Die Wahl setzt einen Vorschlag des Wahlausschusses voraus, dessen Zusammensetzung in Absatz 2 geregelt ist. Das Prozedere im Ausschuss zum Beschluss über die Wahlvorschläge an das Plenum entspricht dem Prozedere zur vormaligen – jetzt aufgegebenen – Wahl der Richterinnen und Richter durch diesen Ausschuss. Die Wahl ist – infolge der Vorgabe, sie »mit verdeckten Stimmzetteln« vorzunehmen – geheim. Erfordernis ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert gemäß Art. 93 Abs. 3 GG zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen.
3 Entscheidungsumfang
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die in Art. 94 GG aufgeführten Rechtssachen:
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet u.a. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, über Verfassungsbeschwerden und über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesgesetzen mit dem Grundgesetz (Normenkontrolle – Bundesverfassungsgericht, Inzidentkontrolle von Rechtsnormen).
Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet hierüber gemäß § 16 BVerfGG das Plenum, das aus den 16 Richtern beider Senate besteht.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den in § 13 Nr. 6, 6a, 8a, 11, 12, 14 BVerfGG aufgeführten Fällen haben gemäß § 31 BVerfGG Gesetzeskraft.