Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Unterhaltsvorschuss

Normen

UhVorschG

Information

1 Allgemein

Die Unterhaltsleistung ist eine besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder. Durch das Unterhaltsvorschussgesetz soll der Mindestunterhalt für Kinder gesichert werden, wenn die unterhaltspflichtige Person den Unterhalt nicht oder nur schleppend und unregelmäßig zahlt.

Die Durchführung des Verfahrens und die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt durch die Jugendämter. Mit der Zahlung geht ein eventuell bestehender Unterhaltsanspruch des Kindes in der Höhe der Zahlung auf den Landkreis über (gesetzlicher Forderungsübergang).

Der das Kind betreuende Elternteil ist verpflichtet, Auskunft über den anderen Elternteil zu geben. Auch muss er versucht haben, den Unterhalt einzutreiben.

Sozialhilfe ist dem Unterhaltsvorschuss gegenüber nachrangig.

2 Voraussetzungen

2.1 Grundanspruch

Die Leistungsgewährung unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 UhVorschG folgenden Voraussetzungen:

  1. a)

    Das Kind lebt im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile und dieser ist ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend:

    Das Bundesverwaltungsgericht hat Kriterien entwickelt zur Beurteilung der Fallgestaltung, in der das Kind auch teilweise bei dem anderen Elternteil lebt, d.h. bei der Durchführung des Wechselmodells (BVerwG 11.10.2012 – 5 C 20/11):

»Ein Kind lebt bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Für die Beantwortung der Frage, ob das Kind in derartigen Fällen nur bei einem seiner Elternteile lebt, ist (…) entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal »bei einem seiner Elternteile lebt« als erfüllt anzusehen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen."

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit der Entscheidung OVG Nordrhein-Westfalen 04.07.2022 – 12 A 3583/20 diese Grundsätze übernommen und den Anspruch in dem zu entscheidenden Fall abgelehnt.

Heiratet der das Kind betreuende Elternteil, entfällt der Anspruch. Nach dem Urteil BVerwG 02.06.2005 – 5 C 24/04 haben die Kinder einer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Mutter ebenfalls keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, da ihre Mutter weder ledig noch verwitwet, geschieden oder getrennt lebend ist.

  1. b)

    Der andere Elternteil zahlt keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt.

    oder

    Nach Versterben des anderen Elternteils oder eines Stiefelternteils erhält das Kind keine Waisenbezüge in mindestens der in § 2 UhVorschG genannten Höhe.

  2. c)

    Das Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

  3. d)

    Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so ist der das Kind betreuende Elternteil verpflichtet, die Änderung unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Pflicht sind die gezahlten Gelder durch den betreuenden Elternteil oder das Kind zurückzuzahlen.

2.2 Erweiterter Anspruch für das 12. – 17. Lebensjahr

Die Altersgrenze für Kinder für den Bezug von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wurde zum 01.07.2017 von der Vollendung des 12. Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres zielgenau anhand der Bedarfslagen für diejenigen angehoben, die dadurch besser gestellt werden. Voraussetzungen sind gemäß § 1 Abs. 1a UhVorschG dass zusätzlich die folgende Sachlage gegeben ist:

  • Mit der Regelung in Satz 1 Nummer 1 erhalten jene Kinder Zugang zum Unterhaltsvorschussgesetz, die keine Leistungen nach dem SGB II beziehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn für den gesamten Haushalt keine Hilfebedürftigkeit besteht oder das Kind durch eigenes Einkommen oder Vermögen seinen Bedarf im Sinne des SGB II decken kann. Hierzu zählt auch der Unterhaltsvorschuss. In Einzelfällen wird durch Unterhaltsvorschussleistungen zusammen mit dem Kindergeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden; z.B. in Fällen mit geringen oder keinen Wohnkosten.

  • Nach Satz 1 Nummer 2 wird der Zugang zum Unterhaltsvorschussgesetz außerdem ab einem Einkommen des betreuenden Elternteils von wenigstens 600,00 EUR brutto im Monat eröffnet. Das bereits erzielte Einkommen ist die Basis für die Annahme, dass grundsätzlich das Potential für eine zumindest perspektivisch selbstständige Bedarfsdeckung vorliegt. Deshalb können auch in dieser Situation für Kinder über 12 Jahren parallel zu Leistungen nach dem SGB II Unterhaltsvorschussleistungen bezogen werden. Für die Alleinerziehenden mit den älteren Kindern soll von der Einkommensuntergrenze ein Impuls ausgehen, perspektivisch, mithilfe eines weiteren Ausbaus ihrer Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Denn es wird so erkennbar, wie groß bei Bezug von Unterhaltsvorschuss noch die verbleibende Bedarfslücke der Betroffenen ist.

3 Höhe des Anspruchs

Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich gemäß § 2 UhVorschG nach den für die jeweilige Altersstufe festgelegten Beträgen des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB.

Auf den Unterhaltsvorschuss werden die Unterhaltsleistungen des unterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet, ebenso wie ein ggf. gezahltes Waisengeld. Nicht angerechnet wird ein eigenes Einkommen des Kindes sowie das Einkommen des betreuenden Elternteils.

Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich im Voraus gezahlt.

4 Dauer des Anspruchs

Der zum 01.01.2025 neu eingefügte § 3 UhVorschG stellt klar, dass der Unterhaltsvorschuss solange erbracht wird, wie er nach dem Gesetz der berechtigten Person zusteht, und dass die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für diese Dauer erfolgt und nicht für einen Monat.

Hintergrund ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.12.2017 – 5 C 36/16 ausgeführt hat, dass Leistungen nach dem UhVorschG grundsätzlich auf der Grundlage einer monatsweisen Bewilligung erbracht werden. Eine monatliche Überprüfung sämtlicher laufender Unterhaltsvorschuss-Leistungsfälle ist jedoch für die zuständigen Stellen unverhältnismäßig aufwendig.

Betroffene sind auch weiterhin verpflichtet, relevante Änderungen in den der Bewilligung zugrunde liegenden Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, siehe § 6 Abs. 4 UhVorschG.

5 Beginn und Rückwirkung des Anspruchs

Der zum 01.01.2025 neu gefasste § 4 UhVorschG legt den grundsätzlichen Anspruchsbeginn für die Unterhaltsleistung auf den Monatsanfang fest und stellt so klar, dass nicht der Zeitpunkt des Antragseingangs maßgeblich ist.

Rückwirkend kann der Unterhaltsvorschuss gemäß § 4 UhVorschG für höchstens einen Monat vor der Antragstellung geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Der Anwalt muss einen neuen Mandanten, der ihn am Ende eines Monats aufsucht, auf diese Möglichkeit hinweisen.

Die Rückwirkung ist ausgeschlossen, wenn es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

6 Unterhaltsvorschuss beim sorgerechtlichen Wechselmodell

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 12.12.2023 – 5 C 9/22) hat die Voraussetzungen der Unterhaltsvorschussgewährung für den Fall geklärt, in denen die Eltern das Sorgerecht in der Form des Wechselmodells leben:

Danach setzt die Gewährung von Unterhaltsvorschuss bei der Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil voraus, dass der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, d. h. zu mehr als 60 % bei dem den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt.

Zur Berechnung dieses Zeitanteils hat das Gericht Folgendes vorgegeben:

»Die (Mit-)Betreuungsanteile der Elternteile und damit der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt sind nicht monatsweise, sondern für längere Zeiträume ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also danach, welche Zeitanteile das Kind tatsächlich in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt.«

7 Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 1 Abs. 2a UhVorschG geregelt. Danach besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer oder sein Elternteil eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

8 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten

Die Unterhaltsvorschusskasse kann wegen der gemäß § 7 Abs. 1 UhVorschG auf sie übergegangenen Unterhaltsforderung Ansprüche des Schuldners gegen Dritte als privilegierter Gläubiger ohne die sich aus § 850c ZPO ergebenden Einschränkungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, wenn nicht feststeht, ob der Unterhaltsberechtigte von dem Schuldner Unterhalt nach § 7 Abs. 3 S. 2 UhVorschG verlangt (BGH 17.09.2014 – VII ZB 21/13).

Die vormalige Regelung in § 7a UhVorschG a.F., dass die Verfolgung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs durch die Unterhaltsvorschuss-Stellen bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt, wenn dieser auf SGB-II-Leistungen angewiesen ist und kein eigenes Einkommen hat, wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zum 01.01.2025 aufgehoben.

Die mit der Regelung angestrebte Verwaltungserleichterung kann zudem durch eine Ermessensausübung in der Sachbearbeitung im Einzelfall leichter erzielt werden.

metis