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Mindestunterhalt

Autor:
 Normen 

§ 1612a BGB

MindUV

 Information 

Der in § 1612a BGB geregelte gesetzliche Mindestunterhalt bestimmt bei einer Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt für minderjährige Kinder in der Form des Barunterhalts den mindestens zu zahlenden Betrag. Danach kann ein minderjähriges Kind von dem unterhaltspflichtigen Elternteil einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.

Gemäß § 1612a BGBist die Bezugsgröße das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum der minderjährigen Kinder. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legt den Mindestunterhalt durch Rechtsverordnung fest.

Gemäß dieser Mindestunterhaltsverordnung besteht der Anspruch auf Mindestunterhalt in folgender Höhe:

Kindesalter

 

01.01. – 31.12.2021

01.01. – 31.12.2022

01.01. – 31.12.2023

seit dem 01.01.2024

0 – 6 Jahre

 

393,00 EUR

396,00 EUR

437,00 EUR

480,00 EUR

7 – 12 Jahre

 

451,00 EUR

455,00 EUR

502,00 EUR

551,00 EUR

13 – 18 Jahre

 

528,00 EUR

533,00 EUR

588,00 EUR

645,00 EUR

 Siehe auch 

Abänderungsklage – Unterhalt

Barunterhaltspflicht

Düsseldorfer Tabelle

Kindergartenbeitrag – Unterhalt

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt – Neue Bundesländer

Kindesunterhalt – Volljährige Kinder

Mangelfallberechnung

Selbstbehalt

Unterhalt – Rangfolge

Unterhaltsvorschuss

Vereinbarungen über den Unterhalt

Verzug mit Unterhalt

Bode: Mindestunterhalt und Kindergeld geändert: so müssen Sie darauf reagieren; Familienrecht kompakt – FK 2015, 174

Gerhardt/Heintschel-Heinegg: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 12. Auflage 2021

Kuckenburg/Perleberg-Kölbel: Unternehmen und Unternehmer im Familienrecht; 2. Auflage 2022

Menne: Das neue Unterhaltsrecht: Der Mindestunterhalt; Familien-Rechts-Berater – FamRB 2008, 145

Nickel: UntKostRÄndG: Änderungen zum Mindestunterhalt und vereinfachten Verfahren; Monatsschrift für Deutsches Recht – MDR 2015, 1389