Mindestunterhalt
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Der in § 1612a BGB geregelte gesetzliche Mindestunterhalt bestimmt bei einer Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt für minderjährige Kinder in der Form des Barunterhalts den mindestens zu zahlenden Betrag. Danach kann ein minderjähriges Kind von dem unterhaltspflichtigen Elternteil einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.
Seit dem 01.01.2016 knüpft gemäß des geänderten § 1612a BGB der Mindestunterhalt nicht mehr an den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag an. Bezugsgröße ist nunmehr das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum der minderjährigen Kinder. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legt den Mindestunterhalt durch Rechtsverordnung fest.
Gemäß dieser Mindestunterhaltsverordnung besteht der Anspruch auf Mindestunterhalt in folgender Höhe:
Kindesalter | 01.01. - 31.12.2019 | 01.01. - 31.12.2020 | seit dem 01.01.2021 |
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0 - 6 Jahre | 354,00 EUR | 369,00 EUR | 393,00 EUR |
7 - 12 Jahre | 406,00 EUR | 424,00 EUR | 451,00 EUR |
13 - 18 Jahre | 476,00 EUR | 497,00 EUR | 528,00 EUR |
Kindergartenbeitrag - Unterhalt
Kindesunterhalt - Neue Bundesländer
Kindesunterhalt - Volljährige Kinder
Vereinbarungen über den Unterhalt
Bode: Mindestunterhalt und Kindergeld geändert: so müssen Sie darauf reagieren; Familienrecht kompakt - FK 2015, 174
Busch/Cordes: Weihnachten das ganze Jahr? Anrechenbarkeit von anteilig gezahltem Weihnachts- und Urlaubsgeld auf den Mindestlohn; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2015, 3118
Gerhardt/Heintschel-Heinegg: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 11. Auflage 2018
Kuckenburg/Perleberg-Kölbel: Unternehmen und Unternehmer im Familienrecht; 1. Auflage 2017
Menne: Das neue Unterhaltsrecht: Der Mindestunterhalt; Familien-Rechts-Berater - FamRB 2008, 145
Nickel: UntKostRÄndG: Änderungen zum Mindestunterhalt und vereinfachten Verfahren; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2015, 1389