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Mindestunterhalt

Normen

§ 1612a BGB

MindUV

Information

Der in § 1612a BGB geregelte gesetzliche Mindestunterhalt bestimmt bei einer Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt für minderjährige Kinder in der Form des Barunterhalts den mindestens zu zahlenden Betrag. Danach kann ein minderjähriges Kind von dem unterhaltspflichtigen Elternteil einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.

Gemäß § 1612a BGB ist die Bezugsgröße das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum der minderjährigen Kinder. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legt den Mindestunterhalt durch Rechtsverordnung fest.

Gemäß dieser Mindestunterhaltsverordnung besteht der Anspruch auf Mindestunterhalt in folgender Höhe:

Kindesalter

01.01. – 31.12.2022

01.01. – 31.12.2023

01.01. – 31.12.2024

01.01.– 31.12.2025

Ab dem 01.01.2026

0 – 6 Jahre

396,00 EUR

437,00 EUR

480,00 EUR

482,00 EUR

486,00 EUR

7 – 12 Jahre

455,00 EUR

502,00 EUR

551,00 EUR

554,00 EUR

558,00 EUR

13 – 18 Jahre

533,00 EUR

588,00 EUR

645,00 EUR

649,00 EUR

653,00 EUR

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