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Einsatzzeitpunkt

 Normen 

§§ 1570 -1575 BGB

 Information 

Als Einsatzzeitpunkt wird der Zeitpunkt genannt, nach dem bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der nacheheliche Unterhaltsanspruch entsteht.

Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsgrundtatbestand vorlag und seitdem bis zum Eintreten (d.h. Einsatzzeitpunkt) des neuen Unterhaltstatbestandes eine ununterbrochene Unterhaltskette bestanden hat.

Grundsätzlich sind die Einsatzzeitpunkte im Gesetz genannt:

  • bei dem Unterhalt wegen Alters die in die § 1571 BGB bezeichneten Zeitpunkte

  • bei dem Erwerbslosigkeitsunterhalt gemäß § 1573 BGB ein Zeitpunkt nach der Scheidung,

  • bei dem Unterhalt wegen Krankheit die in § 1572 Nr. 2 BGB genannten Zeitpunkte, so z.B. die Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes.

Anders ist dies beim Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 3 BGB). Hier wird im Gesetz keine konkrete Einsatzzeit genannt. Jedoch setzt nach der Rechtsprechung des BGH (so u.a. BGH 04.11.2015 - XII ZR 6/15) auch der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt einen zeitlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der geschiedenen Ehe und der aufseiten des Unterhaltsberechtigten eingetretenen Bedürftigkeitslage voraus. Soll Aufstockungsunterhalt als Anschlussunterhalt geltend gemacht werden, müssen zuvor die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen des weggefallenen Unterhaltstatbestandes durchgehend vorgelegen haben (Unterhaltskette).

 Siehe auch 

Kindesunterhalt

Überobligatorische Erwerbstätigkeit

Selbstbehalt

Unterhalt - nachehelicher

Unterhaltskette

Graba: Einsatzzeitpunkt durch latenten Anspruch auf Unterhalt?; Neue Juristische Wochenschrift - 2016, 1212