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Unterhalt - Rangfolge

 Normen 

§ 1609 BGB

 Information 

Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen / Vermögen nicht zur Befriedigung der Ansprüche aller Unterhaltsbedürftigen, so ist in § 1609 BGB gesetzlich festgelegt, in welcher Rangfolge der Unterhalt zu leisten ist. Danach besteht folgende Reihenfolge:

  1. 1.

    Minderjährige unverheiratete Kinder und privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB)

  2. 2.

    Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung eines Kindes oder bei einer Ehe von langer Dauer:

    Aufgehoben wurde die vormalige Privilegierung der ersten Ehe gegenüber der zweiten Ehe. Privilegierungstatbestände sind nur noch die Betreuung von gemeinsamen Kindern oder eine Ehe von langer Dauer. Kann sich z.B. sowohl der geschiedene Ehegatte als auch der gegenwärtige Ehegatte auf einen Unterhaltsbedarf wegen Kindesbetreuung berufen, so besteht zwischen ihnen Gleichrang. In diesem Fall sind die von der Rechtsprechung entwickelten Mangelfallberechnungsmethoden anzuwenden.

    Bei einer im zweiten Rang befindlichen Ehe von langer Dauer ist dabei nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr sind "bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer ... auch Nachteile i.S. des § 1578 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zu berücksichtigen". Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Rangfolge deswegen insbesondere, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BT-Drucks. 16/6980 S. 10, BGH 30.07.2008 - XII ZR 177/06).

    Nach der Entscheidung OLG Celle 10.10.2008 - 10 WF 322/08 ist bei einer kinderlosen Ehe von einer Ehe von langer Dauer erst ab einer Ehedauer von 15 Jahren auszugehen.

  3. 3.

    Andere Ehegatten bzw. geschiedene Ehegatten mit Unterhaltsansprüchen aus anderen Gründen

  4. 4.

    Andere Kinder (d.h. nicht privilegierte Volljährige Kinder - in der Praxis Kinder in der Berufsausbildung oder im Studium)

  5. 5.

    Enkelkinder

  6. 6.

    Eltern

  7. 7.

    Andere Verwandte in aufsteigender Linie

Bei der Anwendung der Reihenfolge sind folgende Grundsätze zu beachten:

Der vorrangig Berechtigte verdrängt den nachrangig Berechtigten, d.h. erst wenn der Unterhaltsanspruch des vorrangig Berechtigten vollständig erfüllt ist, kann der nachrangig Berechtigten seinen Unterhalt geltend machen. Ein Mangelfall liegt in diesem Fall nicht vor, da er nur bei Konkurrenz zwischen Unterhaltsbedürftigen auf der gleichen Ebene gegeben ist.

Ist der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen: Der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Lebensbedarf) aus, da die Rangvorschriften des § 1609 BGB selbst Ausdruck einer gesetzlichen Billigkeitswertung sind (BGH 07.05.2014 - XII ZB 258/13).

Bezüglich der Rangfolge bei konkurrierenden Betreuungsunterhaltsansprüchen der Mutter ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen den getrennt lebenden Ehemann einerseits und den nichtehelichen Vater (Unterhalt - Mutter nichteheliches Kind) andererseits besteht bezüglich der Unterhaltsschuldner Gleichrangigkeit. Dies gilt auch dann wenn aufgrund weiterhin bestehender Ehe ein Anspruch auf Familienunterhalt und der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den nichtehelichen Vater konkurrieren (OLG Stuttgart 14.12.2015 - 18 UF 123/15).

Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel (BGH 22.05.2019 - XII ZB 613/16):

"Nicht geregelt ist in § 1609 BGB dagegen, wie die für die Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel unter den Unterhaltsberechtigten zu verteilen sind, wenn (...) alle minderjährigen Kinder des Antragsgegners gemäß § 1609 Nr. 1 BGB - auf derselben Rangstufe stehen. Während gleichrangig Unterhaltsverpflichtete nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften, bleibt es für gleichrangig Unterhaltsberechtigte bei der Regelung des § 1603 Abs. 1 BGB, wonach bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber jedem einzelnen Bedürftigen seine sonstigen Verpflichtungen berücksichtigt werden müssen. Die einzelnen Ansprüche beschränken sich dabei gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gegenseitig, sodass sie verhältnismäßig gekürzt werden müssen (...). Diese Kürzung erfolgt grundsätzlich proportional zu dem Unterhaltsbedarf der einzelnen Bedürftigen. Danach ist also zunächst zu prüfen, welcher Unterhaltsanspruch jedem Berechtigten bei voller Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zustehen würde. Sodann ist jeder Anspruch in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die verfügbaren Mittel zu der Summe aller Ansprüche stehen. (...)

Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht dieses Geld im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass einzelne gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden."

 Siehe auch 

Abänderungsklage - Unterhalt

Betreuungsunterhalt

Billigkeitsunterhalt

Kindesunterhalt

Lebensbedarf

Mangelfallberechnung

Selbstbehalt

Trennungsunterhalt

Unterhalt - nachehelicher

Unterhalt - Mutter nichteheliches Kind

Eschenbruch/Schürmann/Menne: Der Unterhaltsprozess; 7. Auflage 2019

Gerhardt/von Heintschell-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 11. Auflage 2018

Götz/Brudermüller: Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung im nachehelichen Unterhaltsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 801

Grandel: Unterhaltsberechnung bei gleichrangig berechtigten Ehegatten außerhalb des Mangelfalls, Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 796

Niepmann/Seiler: Die Entwicklung des Unterhaltsrechts seit Mitte 2018; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 643