§ 1601 BGB - Unterhaltsverpflichtete BibliographieTitelBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.400-2 Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.