Gesetze

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§ 1601 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 3 – Unterhaltspflicht → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.