Rechtswörterbuch

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Europäische Union

 Normen 

EUV

AEUV

 Information 

1. Allgemein

Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss von europäischen Staaten zu einem Völkerrechtssubjekt. Sie ist seit dem Vertrag von Lissabon die Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft.

Rechtsgrundlagen sind der EU-Vertrag sowie der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (abgeänderter vormaliger EG-Vertrag).

2. Rechtsnatur

Mit dem Vertrag von Vertrag von Lissabon hat die Europäische Union eine eigene Rechtspersönlichkeit erhalten.

3. Organe

Die Europäische Union handelt durch ihre Organe.

4. Ziele

Die Ziele der Europäischen Union sind in Art. 3 Abs. 1 - 5 EUV festgelegt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um folgende Ziele:

  • Die Erhaltung / Sicherung des Friedens in Europa.

  • Die Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den Mitgliedsländern.

  • Die Schaffung eines Binnenmarktes.

  • Die Bekämpfung von soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen.

  • Die Förderung sozialer Gerechtigkeit und des sozialen Schutz, der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.

  • Die Schaffung einer Wirtschaftsmacht als Gegenpol zu den Vereinigten Staaten und Asien.

5. Mitglieder der Europäischen Union

5.1 Mitglieder

Seit dem 01.02.2020 hat die Europäische Union folgende 27 Mitgliedsländer:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern

5.2 Bewerber für eine Mitgliedschaft

Den offiziellen Status eines Beitrittskandidaten haben derzeit die folgenden Länder:

  • Türkei (mit laufenden Beitrittsverhandlungen)

  • Montenegro (mit laufenden Beitrittsverhandlungen)

  • Nordmazedonien (ohne laufende Beitrittsverhandlungen)

  • Serbien (mit laufenden Beitrittsverhandlungen)

  • Albanien (ohne laufende Beitrittsverhandlungen)

Eine Mitgliedschaft noch nicht beantragt haben die folgenden Länder:

  • Bosnien und Herzegowina

  • Kosovo

6. Haushaltspolitik

Die Grundsätze der Haushaltspolitik der EU sind in den Art. 311 ff. AEUV festgelegt: Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert. Eigenmittel machen 99 % der Haushaltsmittel aus. Dabei handelt es sich um folgende Einnahmen:

  • Zölle

  • Mehrwertsteuermittel

  • Bruttonationaleinkommenmittel der Mitgliedstaaten

Sonstige Einnahmen sind im Wesentlichen Steuern, die auf die Gehälter der EU-Bediensteten erhoben werden, Beiträge von Drittländern zu bestimmten EU-Programmen sowie Bußgelder von Unternehmen, die gegen das Wettbewerbsrecht oder andere Rechtsvorschriften verstoßen haben.

Gemäß Art. 312 AEUV wird für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein mehrjähriger Finanzrahmen aufgestellt. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen. Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.

Der EU-Haushaltsplan wird in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht. Er ist auch online abrufbar. Er gliedert sich in zwei Bände:

  • Band 1: Gesamteinnahmenplan

  • Band 2: Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Organe und Einrichtungen

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

7. Loyalitätspflichten

Im Rahmen der Europäischen Union besteht zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander eine in Art. 4 Abs. 3 EUV geregelte Loyalitätsverpflichtung: Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben. Die Loyalitätspflichten werden u.a. von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen sowie der Entscheidung über die Verletzung von Pflichten berücksichtigt.

8. No-Bail-Out-Klausel

Als "No-Bail-Out-Klausel" wird der in Art. 125 AEUV geregelte gegenseitige Haftungsausschluss zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union bezeichnet. "No bail-out" ist das englische Wort für einen Haftungsausschluss.

Der im Rahmen der Griechenland-Krise geschaffene Finanzstabilisierungsmechanismus wird von den EU-Politikern jedoch nicht als Haftung angesehen. Rechtsgrundlage ist vielmehr Art. 122 Abs. 2 AEUV, nach dem der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen kann, einem Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren, wenn aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen, der Mitgliedstaat von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist. Die Rechtfertigung der Griechenland-Hilfen aufgrund dieser Vorschrift ist jedoch stark umstritten.

9. Delegationen

Die Vertretung der Europäischen Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen erfolgt gemäß Art. 221 AEUV durch Delegationen.

Hintergrund ist, dass die Europäischen Union gemäß Art. 47 EUV nunmehr ein Völkerrechtssubjekt ist.

Die Leitung der Delegationen obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Organisatorisch sind beide bei dem Europäischen Auswärtigen Dienst eingegliedert.

Bei der Ausführung ihrer Aufgaben arbeiten die Delegationen eng mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen zusammen. Die Art und Weise der Arbeit sowie der Inhalt der Arbeit der Delegationen wird im Detail durch Art. 35 EUV vorgegeben: Danach

  • stimmen sich die Delegationen mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen ab, um die Einhaltung und Durchführung von Beschlüssen über Standpunkte und Aktionen der Union zu gewährleisten.

  • intensivieren sie ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch und gemeinsame Bewertungen.

  • tragen sie zum Schutz der Unionsbürger im Hoheitsgebieten von Drittländern bei.

10. Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Der Europäischen Union obliegen gemäß Art. 220 AEUV u.a. folgende Aufgaben:

  1. a)

    Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit

    • den Organen der Vereinten Nationen sowie ihren Sonderorganisationen,

    • dem Europarat,

    • der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und

    • der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

  2. b)

    Daneben unterhält die Union zweckdienliche Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.

11. Amtssprachen

In der EU gelten folgende, zu den Mitgliedsländern gehörende Sprachen als Amtssprachen der EU:

Mitgliedsland:Amtssprache:
Belgiendeutsch, französisch, niederländisch
Bulgarienbulgarisch
Dänemarkdänisch
Deutschlanddeutsch
Estlandestnisch
Finnlandfinnisch, schwedisch
Frankreichfranzösisch
Griechenlandgriechisch
Irlandenglisch, irisch (gälisch)
Italienitalienisch
Kroatienkroatisch
Lettlandlettisch
Litauenlitauisch
Luxemburgdeutsch, französisch
Maltaenglisch, maltesisch
Niederlandeniederländisch
Österreichdeutsch
Polenpolnisch
Portugalportugiesisch
Rumänienrumänisch
Schwedenschwedisch
Slowakeislowakisch
Slowenienslowakisch
Spanienspanisch
Tschechientschechisch
Ungarnungarisch
Zyperngriechisch

Daneben bestehen verschiedenste Regional- und Minderheitensprachen.

Von den Amtssprachen sind die Arbeitssprachen zu unterscheiden, d.h. die Sprachen, in denen die externe und interne Kommunikation der Organe und Institutionen stattfindet. Arbeitssprachen sind im Wesentlichen Englisch, Deutsch und Französisch.

 Siehe auch 

Amsterdamer Vertrag

EU-Grundrechtecharta

Europäische Kommission

Europäische Union - Austritt

Europäischer Gerichtshof

Europäischer Rat

Europäischer Rechnungshof

Europäischer Wirtschaftsraum

Europäisches Parlament

Maastrichter Vertrag

Unionsbürgerschaft

Verstärkte Zusammenarbeit

Vertrag von Nizza

http://europa.eu/index_de.htm (Internetauftritt der Europäischen Union)

Hailbronner/Wilms: Recht der Europäischen Union; Kommentar, Loseblatt

Jarass: Bedeutung der EU-Rechtsschutzgewährleistung für nationale und EU-Gerichte; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1393