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Unterhalt - Spesen

 Normen 

§§ 1583, 1603 BGB

 Information 

Teil des unterhaltspflichtigen Einkommens.

Vom Arbeitgeber gezahlte Spesengelder bzw. Reisekosten sind grundsätzlich unterhaltsrechtliches Einkommen, als dass der Unterhaltspflichtige eigene Aufwendungen zur privaten Lebensführung spart.

Kilomtergelder und Übernachtungskosten sind dem Unterhaltspflichtigen gänzlich zu belassen. Bei den Tagesspesen wird zumeist ein Betrag von ca. 1/2 bis 1/3 des Tagessatzes dem unterhaltsrechtlichen Einkommen zugerechnet.

Der dem Einkommen zuzurechende Anteil wird tatrichterlich gemäß § 287 ZPO geschätzt.

 Siehe auch 

Kindesunterhalt

Überobligatorische Erwerbstätigkeit

Trennungsunterhalt

Selbstbehalt

Unterhalt - nachehelicher