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Vereinbarungen über den Unterhalt

 Normen 

§ 1585c BGB

 Information 

1. Allgemein

Gemäß § 1614 BGB kann für die Zukunft auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. Allerdings ist anerkannt, dass § 1614 BGB einer vertraglichen Ausgestaltung des Trennungsunterhalts für die Zukunft nicht entgegensteht. Vielmehr besteht für die Bemessung des Unterhalts insoweit ein Spielraum, innerhalb dessen interessengemäße, angemessene Regelungen vereinbart werden.

Gemäß § 1585c BGB können die Eheleute über die Unterhaltspflicht nach der Scheidung eine Vereinbarung treffen. Dies kann im Rahmen eines Ehevertrages oder aber auch in einer sonstigen Vereinbarung geschehen.

Nur eine Abrede, die unterhalb eines Rahmens des angemessenen Unterhalts liegt, kann keinen Bestand haben. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird weitgehend eine Unterschreitung des rein rechnerisch ermittelten Unterhalts von bis zu 20 % noch als angemessen und damit hinnehmbar erachtet, während eine Unterschreitung um ein Drittel im Regelfall als unvereinbar angesehen wird. In dem dazwischenliegenden Bereich soll aufgrund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGH 30.09.2015 - XII ZB 1/15).

Eine Erkrankung eines Ehegatten kann einen ehevertraglich vereinbarten Ausschluss des Unterhalts unwirksam werden lassen. Der Unterhaltsanspruch ist in diesen Fällen auf den Ausgleich der ehebedingten Nachteile zu richten (BGH 28.11.2007 - XII ZR 132/05).

Dabei erfordert eine Vereinbarung vor der Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1585c S. 2 BGB die notarielle Beurkundung. Hintergrund ist, dass viele Unterhaltsbedürftige während des Scheidungsverfahrens Unterhaltsvereinbarungen unterschreiben, deren Tragweite sie nicht überblicken. Dies soll durch die bei der notariellen Beurkundung zwingende neutrale Beratung durch den Notar vermieden werden.

2. Vertragliche Grundlage

Nach der Rechtsprechung (so u.a. BGH 21.09.2011 - XII ZR 173/09) kann der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden. Die Vereinbarung ist dahin gehend auszulegen.

3. Trennungsunterhalt

Die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt. Unbedeutend ist insoweit, dass sich andere Teile des Ehevertrags als für den den Unterhalt geltend machenden Ehepartner vorteilhaft erweisen (BGH 30.09.2015 - XII ZB 1/15).

4. Sittenwidrigkeit

Vereinbarungen in einem Ehevertrag über den Unterhalt unterliegen der Inhaltskontrolle der Gerichte, insbesondere kann eine Unterhaltsvereinbarung bzw. ein Unterhaltsverzicht zulasten des Sozialhilfeträgers sittenwidrig sein.

Die Frage der Sittenwidrigkeit beurteilt sich danach, ob der Ausschluss von Zahlungsansprüchen mit der Folge, dass der Sozialhilfeträger eintreten muss, nach Inhalt, Beweggrund und Zweck in einer Weise zu missbilligen ist, dass es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht (OLG Frankfurt am Main 01.04.2015 - 4 UF 373/14).

Ein Ehevertrag ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften bzw. den Grundsätzen der Rechtsprechung geregelt haben. Vertragliche Abreden, mit denen Ehegatten einen früheren Wiedereintritt des betreuenden Ehegatten in das Erwerbsleben vorsehen und deshalb den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich enger befristen, sind grundsätzlich nicht sittenwidrig (BGH 28.03.2007 - XII ZR 130/04).

Auch die Tatsache, dass die Unterhaltsbedürftige beim Abschluss des Ehevertrages hochschwanger war, begründet allein keine Sittenwidrigkeit. Von ausschlaggebender Bedeutung ist es, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile des ein Kind betreuenden Elternteils auszugleichen.

Nach der Entscheidung des BGH vom 05.07.2006 - XII ZR 25/04 ist auch das Fehlen einer Wertsicherungsklausel ein Indiz für die sittenwidrige Benachteiligung.

 Siehe auch 

Abänderungsklage - Unterhalt

Betreuungsunterhalt

Billigkeitsunterhalt

Ehevertrag

Ehevertrag - Inhaltskontrolle

Kindesunterhalt

Lebensbedarf

Trennungsunterhalt

Überobligatorische Erwerbstätigkeit

Unterhalt - angemessene Erwerbstätigkeit

Unterhalt - nachehelicher

Unterhalt - Mutter nichteheliches Kind

Unterhaltsvorschuss

Vorsorgeunterhalt

Eschenbruch/Schürmann/Menne: Der Unterhaltsprozess; 6. Auflage 2013

Kleffmann/Klein: Unterhaltsrecht. Kommentar; 2. Auflage 2014

Klein: Handbuch Familienvermögensrecht; 2. Auflage 2015

Langenfeld: Wandlungen des Ehevertrags; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 966

Münch: Ehebezogene Rechtsgeschäfte; 4. Auflage 2015