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Wertsicherungsklausel

Normen

PrKG

Information

1 Allgemein

Vertragsklausel zur Kompensation der Geldentwertung.

Als Wertsicherungsklauseln werden in langfristigen Verträgen, die die Verpflichtung zur Zahlung einer laufenden Geldschuld vorsehen, Vertragsklauseln zur Verhinderung der Geldentwertung bezeichnet.

Die in der Wertsicherungsklausel vereinbarte Erhöhung der Geldschuld kann sich inhaltlich z.B. nach folgenden Faktoren richten:

  • der Entwicklung des Verbraucherpreisindex

  • der Entwicklung der Beamtengehälter

  • dem Wechselkursverhältnis zu einer ausländischen Währung

2 Verbraucherpreisindex

Der Verbraucherpreisindex wird vom Statistischen Bundesamt als "Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland" veröffentlicht und kann in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes abgefragt werden (https://www.destatis.de).

Auf der Ebene der Europäischen Union wird von dem statistischen Amt der EU (Eurostat) der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) erhoben, der sich aus den nationalen Verbraucherpreisindizes zusammensetzt.

Soll die Erhöhung (oder Ermäßigung) der Geldschuld gemäß der Änderung eines bestimmten Faktors (Verbraucherpreisindex) automatisch eintreten, wird die Wertsicherungsklausel auch als Gleitklausel bezeichnet.

Bei der Vertragsgestaltung ist zu beachten, dass die Veränderung des Index in Prozent angegeben wird. Dabei sollte die Nennung eines Stichtags vermieden werden.

Beispiel:

Der Zahlungsbetrag wird um ___ % angepasst, wenn sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der letzten Zahlungsanpassung ändert.

Der Verbraucherpreisindex wurde im Jahr 2013 auf das Basisjahr 2010 umgestellt.

3 Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln

3.1 Vereinbarung der Klausel seit dem 14.09.2007

Rechtsgrundlage ist seit dem 14.09.2007 das Preisklauselgesetz (PrKG).

Die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel ist wie folgt zu prüfen:

  1. a)

    Gemäß § 1 Absatz 1 PrKG ist die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel grundsätzlich unzulässig.

  2. b)

    Dieses Verbot gilt nicht für die in § 1 Absatz 2 PrKG aufgeführten Klauselarten.

  3. c)

    Ausnahmen von dem in § 1 Absatz 1 PrKG genannten Verbot bestehen gemäß § 2 PrKG für die in §§ 3 - 7 PrKG aufgeführten Klauseln.

    Für folgende Klauseln gilt dies jedoch nur, wenn die Preisklausel im Einzelfall hinreichend bestimmt ist und keine Vertragspartei unangemessen benachteiligt:

  4. d)

    Die Gültigkeit von Indexmieten sowie Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen bestimmt sich gemäß § 1 Absatz 3 PrKG nach den gesonderten Rechtsgrundlagen (§ 557b BGB, AVBFernwärmeV).

3.2 Vereinbarung der Klausel bis zum 13.09.2007

Für bis zum 13.09.2007 genehmigte oder vereinbarte und zur Genehmigung beantragte Klauseln gelten gemäß § 9 PrKG weiterhin die vormaligen Rechtsgrundlagen (Preisangabengesetz, Preisklauselverordnung).

Scheitert die Wirksamkeit einer späteren Vertragsänderung z.B. an der fehlenden Schriftform gemäß § 550 BGB, so ist die Wirksamkeit nach dem neuen Recht zu prüfen (BGH 13.11.2013 - XII ZR 142/12).

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