Herabsetzung und Befristung des Krankheitsunterhalts

Unterhaltsrecht
01.07.2011707 Mal gelesen
Bei der Begrenzung oder Befristung des Krankheitsunterhalts begründet eine Ehedauer von 11 1/2 Jahren keinen besonderen Vertrauensschutz auf den Fortbestand der Unterhaltspflicht, wenn die kinderlose Ehe bereits die dritte Ehe der Unterhaltsberechtigten gewesen ist und sie zum Zeitpunkt der Heirat bereits 37 Jahre alt war. BGH, Urt. v. 7.7.20l0—XIIZR 157/08 (OLG Köln —26 UF 60/08)

Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts. Der 1959 geborene Ehemann und die 1956 geborene Ehefrau heirateten 1994. Der Ehemann war Beamter, die Ehefrau, für die es die dritte Ehe war, verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie arbeitete seit 1982 vollzeitig als Lagerarbeiterin, bis sie 1999 erneut - wie auch schon vor der Ehe - an einer depressiven Episode erkrankte. Ihr Arbeitsverhältnis wurde 2000 einvernehmlich aufgelöst. Seitdem arbeitete die Ehefrau in verschiedenen kleineren Beschäftigungsverhältnissen und übte zuletzt eine Vollzeitstelle als Bäckereiverkäuferin aus. Seit Dezember 2004 war sie wegen einer schweren depressiven Störung arbeitsunfähig und bezog nach diversen Behandlungen seit Juli 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Ehegatten trennten sich im Mai 2004, der Scheidungsantrag wurde im Mai 2005 zugestellt. Im Rahmen des Scheidungsurteils wurde der Ehefrau ein nachehelicher Krankheitsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse von 417 ? bis Dezember 2008 zuerkannt. Im Anschluss daran erfolgte die Herabsetzung des Unterhaltes auf den angemessenen Unterhaltsbedarf, wodurch sich monatlich 126 ? errechneten. Diese Unterhaltszahlung wurde auf ein weiteres Jahr befristet, so dass sich ab 1.1.2010 keine Zahlungspflicht mehr ergab. Das OLG hat die Berufung der Ehefrau, mit der diese die Zahlung eines unbefristeten Unterhalts von 417 ? monatlich begehrt, zurückgewiesen.

 

Entscheidung

Der BGH hat die Entscheidung des OLG im Ergebnis bestätigt. Die in § 1578 b BGB genannten Gesichtspunkte für die Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf und zur zeitlichen Begrenzung rechtfertigten die getroffene Unterhaltsregelung. Ehebedingte Nachteile auf Seiten der Ehefrau lägen nicht vor, da die psychische Erkrankung nicht ehebedingt sei und sie durch den durchgeführten Versorgungsausgleich sogar eine höhere Rente als ohne die Ehe erhalte. Aber auch das Kriterium der nachwirkenden ehelichen Solidarität, dem beim Krankheitsunterhalt besondere Bedeutung zukomme, führe weder zu einem höheren noch längeren Unterhaltsanspruch. Diese fortwirkende Solidarität könne sich insbesondere aus der Ehedauer ergeben. Auch wenn dies bis zur Zustellung des Scheidungsantrags 11 1/2 Jahre gewesen seien, komme der Dauer der Ehe hier kein erhebliches Gewicht zu, weil die Ehefrau bei der Eheschließung bereits 37 Jahre alt war und es sich um ihre dritte Ehe handelte. Dass sie gleichwohl Dispositionen im Hinblick auf fortwährende Unterhaltsleistungen getroffen habe, sei nicht festgestellt worden. Auf die nach kurzer Frist erfolgte Unterhaltsherabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf (1.000 ? abzgl. Rente von 874 ?) habe sich die Ehefrau bereits nach altem Recht einrichten können, im Januar 2008 habe das Amtsgericht zudem auf das neue Recht und die Tatsache, dass ein dauerhafter uneingeschränkter Unterhaltsanspruch nicht der Billigkeit entspreche, hingewiesen. Diese Umstände sowie die Unterhaltszahlungen des Ehemanns seit der Trennung im Mai 2004 rechtfertigten die knappe Bemessung der zugebilligten Übergangsfristen.