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Versorgungsausgleich

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VersAusglG

BT-Drs. 19/26838 (zu dem am 01.08.2021 in Kraft getretenen Änderungen der §§ 14 und 19 VersAusglG)

 Information 

1. Allgemein

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bei der Scheidung.

Bei der Scheidung sind die während der Ehe erworbenen Versorgungsrechte, Anwartschaften oder Aussichten auf eine Altersversorgung oder Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auszugleichen.

Das Recht des Versorgungsausgleichs ist im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt.

2. Begrifflichkeiten

  • Ehezeitanteil:

    Der in § 1 VersAusglG geregelte Begriff des Ehezeitanteils beschreibt den Gegenstand des Ausgleichs. Dabei handelt es sich um den Anteil eines Anrechts, der in der Ehezeit »geschaffen« wurde. Die Einzelheiten der Zuordnung zur Ehezeit sowie die Bestimmung der Ehezeit ergeben sich aus § 3 VersAusglG.

  • Ausgleichswert:

    Gemäß § 1 VersAusglG ist der Ausgleichswert der Wert, der von dem Ehezeitanteil des Anrechts auf die ausgleichsberechtigte Person zu transferieren ist, um insoweit die Halbteilung dieses Anrechts zu realisieren.

  • Ausgleichsberechtigte/ausgleichspflichtige Person:

    Darüber hinaus werden in § 1 VersAusglG die ausgleichsberechtigte und die ausgleichspflichtige Person gesetzlich definiert. Wegen des anrechtsbezogenen Ausgleichs ist jeder Ehegatte grundsätzlich ausgleichspflichtig, wenn er Anrechte während der Ehezeit erworben hat. Der andere Ehegatte ist insoweit ausgleichsberechtigt.

3. Halbteilungsgrundsatz

Interne Teilung:

In § 1 VersAusglG ist der Grundsatz des Versorgungsausgleichs normiert:

Die auszugleichenden Anwartschaften werden im jeweiligen Versorgungssystem geteilt und der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch gegen das Versorgungssystem. Der Grundsatz der internen Teilung gilt auch für Versorgungen von Beamten. Auch betriebliche und private Anrechte werden geteilt.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält mit Erreichung seines Rentenalters die anteilige Rente.

Externe Teilung:

Die interne Teilung hat Vorrang. Jedoch sieht § 14 VersAusglG auch eine externe Teilung vor bei Vorliegen der in der Norm genannten Voraussetzungen. Das BVerfG hat mit der Entscheidung BVerfG 26.05.2020 – 1 BvL 5/18 die externe Teilung mit Vorgaben für verfassungsgemäß erklärt.

Verlangt der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einseitig eine externe Teilung, so ist dies nur innerhalb der Wertgrenzen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und § 17 VersAusglG möglich. Sind mehrere Anrechte in den Ausgleich einzubeziehen, ist nach dem Prinzip des Einzelausgleichs grundsätzlich maßgeblich, ob der Ausgleichswert des einzelnen Anrechts unterhalb der maßgeblichen Wertgrenze liegt. Bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es Konstellationen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage mehrere Anrechte bei einem Versorgungsträger erwirbt. Unterscheiden sich diese Anrechte strukturell – etwa in Bezug auf die Durchführungsart oder das Finanzierungsverfahren -, so werden sie im Versorgungsausgleich grundsätzlich wie einzelne Anrechte behandelt und damit jeweils gesondert betrachtet (vergleiche BGH 18.05.2016 – XII ZB 649/14; BGH 31.05.2017 – XII ZB 212/14).

In Rechtsprechung und Literatur war die Frage aufgeworfen worden, ob bei mehreren Bausteinen einer betrieblichen Altersversorgung bei einem Versorgungsträger mit Blick auf die Einhaltung der Wertgrenzen nicht eine Gesamtbetrachtung erfolgen müsste:

Neue Rechtslage:

Zum 01.08.2021 wurde § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG um eine Regelung ergänzt, die eine Zusammenrechnung der Ausgleichswerte vorschreibt, soweit es sich um Anrechte im Sinne des BetrAVG handelt, die bei demselben Versorgungsträger bestehen und deren externe Teilung der Versorgungsträger einseitig verlangt. Dies gilt zugleich für die in § 17 VersAusglG festgeschriebene Wertgrenze für betriebliche Anrechte aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse. Die Gesamtbetrachtung wird dabei als zwingend ausgestaltet.

4. Eheleute mit annähernd gleich hohen Ausgleichsansprüchen

Das Familiengericht soll gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist:

  1. a)

    Zunächst ist der Wertunterschied der Ausgleichswerte gleichartiger Anrechte an der Bagatellgrenze zu messen:

    Nach der Gesetzesbegründung erfordert Gleichartigkeit von Anrechten keine Wertidentität. Ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie beispielsweise Leistungsspektrum, Finanzierungsart oder Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (Bundestagsdrucksache 16/11903).

    Die Prüfung erfordert, sich einen Überblick über alle Versorgungen zu verschaffen, da sämtliche beiderseitigen Ausgleichswerte zu berücksichtigen sind. Hierzu ist eine Vorsorgevermögensbilanz auf Kapitalwertbasis zu erstellen, wenn der zu entscheidende Fall Anlass hierfür bietet.

    • Gleichartig sind die auf Entgeltpunkten beruhenden (d.h. in den alten Bundesländern erworbenen) Anrechte der Ehegatten. Die auf Entgeltpunkten (Ost) basierenden Anrechte sind dagegen von anderer Art.

    • Nicht gleichartig sind nach der Entscheidung OLG Karlsruhe 23.12.2010 – 18 UF 251/10 Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und solche aus einer betrieblichen Altersversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes.

      Ebenfalls nicht gleichartig sind Anrechte der Beamtenversorgung mit der gesetzlichen Rentenversicherung (OLG Celle 11.01.2012 – 10 UF 194/11).

  2. b)

    Sodann sind die Ausgleichswerte der einzelnen Anrechte mit dem maßgebenden Grenzwert zu vergleichen.

    Die Geringfügigkeitsgrenze ist in § 18 Abs. 3 VersAusglG geregelt:

    Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Für das Jahr 2024 gilt z.B. eine Bezugsgröße (für die alten Bundesländer) in Höhe von 3.535,00 EUR und 3.465,00 EUR für die neuen Bundesländer. 120 % davon sind 4.242,00 EUR (West) bzw. 4.158,00 EUR (Ost).

    Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte, also kein Rentenbetrag, sodass ein »anderer Fall« im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist.

    Die Frage, ob der Ausgleich auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn mehrere geringfügige Anrechte vorhanden sind, die in ihrer Summe die Bagatellgrenze überschreiten, wurde mit der Entscheidung OLG Frankfurt am Main 15.06.2012 – 2 UF 144/12 dahin gehend beantwortet, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze nur auf jedes einzelne Anrecht bezieht, sodass ein Ausschluss mehrerer Anrechte auch dann möglich ist, wenn die Summe der zum Nachteil eines Ehegatten ausgeschlossenen Ausgleichswerte die Bagatellgrenze übersteigt.

Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG sind einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert durch das Familiengericht nicht auszugleichen.

Der BGH hat zu dem Verhältnis der Absätze 1 und 2 des § 18 VersAusglG wie folgt Stellung genommen (BGH 18.01.2012 – XII ZB 501/11): »Die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG richtet sich nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. Voranzustellen ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung.«

Die auf Entgeltpunkten (West) und die auf Entgeltpunkten (Ost) beruhenden Anrechte eines Ehegatten sind bei Anwendung des § 18 Abs. 2 SGB IV regelmäßig als Einheit anzusehen mit der Folge, dass nicht eines der beiden (Teil-) Anrechte wegen Geringfügigkeit seines Ausgleichswerts vom Versorgungsausgleich auszunehmen ist. Hat der andere Ehegatte allerdings seinerseits ein Anrecht von geringem Ausgleichswert erworben, so kann es angemessen sein, neben diesem im Gegenzug auch das in einem Teil Deutschlands erworbene Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 18 Abs. 2 SGB IV vom Ausgleich auszunehmen (OLG Celle 04.03.2010 – 10 UF 282/08).

5. Lange Trennungszeit

###»Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt (BGH 09.10.2013 – XII ZR 125/12).

Mit dem Eintritt der wirtschaftlichen Verselbstständigung kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt werden.

Etwas anderes kann gelten, wenn die Ehegatten während der langen Trennungszeit noch gemeinsam steuerlich veranlagt werden (OLG Frankfurt am Main 22.11.2021 – 4 UF 205/21).

6. Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft

Bei der Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten ist die höchstens erreichbare Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 VersAusglG die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode, die in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt läuft (BGH 21.11.2018 – XII ZB 303/18).

7. Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Siehe insofern den Beitrag »Versorgungsausgleich - Ausschluss«.

8. Fehlende Ausgleichsreife

Die fehlende Ausgleichsreife gemäß § 19 VersAusglG ist umfassender als der Begriff der Verfallbarkeit und gilt auch für Anrechte, deren Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre oder aufgrund eines Auslandsbezugs in Ermangelung hoheitlicher Eingriffsbefugnis oder schon wegen fehlender Aufklärbarkeit nicht möglich wäre.

§ 19 VersAusglG nimmt Anrechte vom Ausgleich aus, bei denen die Teilung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist. Dies sind insbesondere diejenigen Anrechte, bei denen ein Rechtsanspruch der ausgleichpflichtigen Person selbst auf eine Leistung noch nicht hinreichend verfestigt ist.

Änderungen zum 01.08.2021:

Zum 01.08.2021 wurde die in § 19 Abs. 2 VersAusglG aufgeführte Aufzählung der nicht ausgleichsreifen Anrechte aus folgenden Gründen erweitert:

Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung und der Privatvorsorge kann ein Leistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung (negative) Auswirkungen auf den Ausgleichswert haben. Dies kann dazu führen, dass die ausgleichsberechtigte Person im Wertausgleich bei der Scheidung letztlich ein gekürztes Anrecht erhalten würde. Sie soll sich daher über ein Wahlrecht dafür entscheiden können, dass das Anrecht in diesem Sonderfall dem schuldrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten vorbehalten bleibt.

Die Anrechte sind gemäß § 2 Abs. 3 VersAusglG zwar grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. § 19 VersAusglG stellt aber für diese Anrechte in Absatz 4 klar, dass insoweit nur ein schuldrechtlicher Ausgleich nach Maßgabe des § 20 f. VersAusglG in Betracht kommt.

Nach § 224 Abs. 4 FamFG ist das Familiengericht verpflichtet, noch nicht ausgleichsreife Anrechte in der Begründung zu benennen. Damit wird die ausgleichsberechtigte Partei daran erinnert, dass ihr insoweit noch Ansprüche zustehen können.

9. Tod eines Ehegatten vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor einer abschließenden Entscheidung über den abgetrennten Versorgungsausgleich, so findet ein Wertausgleich nicht statt, wenn der Anspruch auf Wertausgleich, den der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten nach einer Saldierung nach den korrespondierenden Kapitalwerten der Anrechte gemäß § 31 VersAusglG hat, nur geringfügig ist im Sinne von § 18 VersAusglG (OLG Schleswig 23.05.2014 – 15 UF 102/13).

10. Kündigung einer Lebensversicherung

Kündigt ein Ehegatte vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich seine private Rentenversicherung und lässt sich das Guthaben auszahlen, unterfällt dieses Versorgungsanrecht nicht mehr dem Versorgungsausgleich. Stellt die Kündigung der Versicherung und die Auszahlung des Guthabens eine illoyale Einwirkung auf das Versorgungsanrecht dar, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG zu prüfen (OLG Schleswig 11.11.2014 – 10 UF 61/14).

Die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten wird dann verletzt, wenn das dem Versorgungsausgleich auf diese Weise entzogene Anrecht nicht durch den Zugewinnausgleich kompensiert wird. Die Verteilungsgerechtigkeit ist dadurch wiederherzustellen, dass ein Anrecht des anderen Ehegatten um den ursprünglichen Ausgleichswert der gekündigten Lebensversicherung vor der Teilung zugunsten desjenigen, der sein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, verringert wird (OLG Bremen 29.10.2015 – 4 UF 102/15).

Hinweis:

Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht siehe die Entscheidungen BGH 21.09.2016 – XII ZB 264/13 und OLG Hamm 27.04.2022 – 5 UF 210/21.

11. Versorgungsausgleich mit ausländischem Bezug

Siehe insofern den Beitrag »Scheidung - Rechtswahl«.

12. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Siehe den Beitrag »Versorgungsausgleich - Vereinbarungen«.

13. Versorgungsausgleichskasse

Kommt es nach einer Scheidung auch zur Auszahlung des Anspruchs auf eine betriebliche Altersversorgung und wählt der ausgleichsberechtigte Ehepartner kein Versorgungssystem, so fließt das Kapital gemäß § 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG in die Versorgungsausgleichskasse (https://www.va-kasse.de/).

Bei der Versorgungsausgleichskasse handelt es sich um eine Pensionskasse auf Gegenseitigkeit, die gegründet wurde zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags von 38 Lebensversicherern, die mehr als 80 % der Kapitalanlagen der deutschen Lebensversicherungsbranche abdecken.

14. Änderung der Versorgungszusage des Ausgleichspflichtigen

»Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können in den Wertausgleich nur solche Anrechte einbezogen werden, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden sind (…). Wird deshalb nach dem Ende der Ehezeit, aber noch vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Versorgungsanrecht durch Abfindung (…) oder durch Beitragserstattung (….) zum Erlöschen gebracht oder wird eine Versorgungszusage durch den Arbeitgeber wirksam widerrufen (…), so ist diese Veränderung der Versorgungslage unabhängig von ihren Ursachen und vom Zeitpunkt ihrer Entstehung im Versorgungsausgleich stets zu beachten. (…).

Es ergibt sich dabei keine andere Beurteilung, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die nach Ehezeitende eingetretene negative Entwicklung seiner Versorgungslage selbst eingewirkt hat« (BGH 11.09.2019 – XII ZB 627/15).

Der Entscheidung lag eine Herabsetzung der einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage durch nachehezeitliche Vereinbarung zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und der Gesellschaft zugrunde.

 Siehe auch 

Ehevertrag

Güterstand

Haushaltsgegenstände

Scheidung

Scheidungsfolgenvereinbarung

Versorgungsausgleich – Vereinbarungen

BGH 03.02.2016 – XII ZB 313/15 (Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters)

BGH 19.12.2012 – XII ZB 299/10 (Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich hinsichtlich der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG)

BGH 18.01.2012 – XII ZB 213/11 (Einbeziehung einer nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung abgeschlossenen privaten Rentenversicherung)

BGH 29.02.2012 – XII ZB 609/10 (Bewertung einer privaten fondgebundenen Rentenversicherung)

BGH 07.09.2011 – XII ZB 546/10 (Verzinsung des Ausgleichsbetrags)

BGH 24.06.2009 – XII ZB 137/07 (Bewertung des Vorruhestands)

BGH 02.07.2008 – XII ZB 208/05 (Betrieblicher Ausgleichsbetrag wegen vorzeitigen Ruhestands)

BGH 11.09.2007 – XII ZB 107/04 (Langjährige Trennungszeit)

BGH 20.12.2006 – XII ZB 166/04 (Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich)

BGH 29.03.2006 – XII ZB 2/02 (Versorgungsausgleich bei langer Trennungsdauer)

BGH 28.09.2005 – XII ZB 177/00 (kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei nur kurzem Zusammenleben, aber Versorgung gemeinsamer Kinder)

BGH 25.05.2005 – XII ZB 135/02 (Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte)

OLG Karlsruhe 02.04.2015 – 18 UF 70/14 (intern zu teilendes Anrecht)

Bergner: Ausgleich von bereits laufenden kapitalgedeckten Versorgungen; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2015, 2295

Bergner: Ausgleich von Versorgungsanrechten bei nachehezeitlichen Veränderungen; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2012, 1330

Bergner: Die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem Teilausgleich im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2007, 2668

Bergner: Versorgungsausgleich bei gekürzten Versorgungen infolge vorzeitiger Inanspruchnahme; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2008, 271

Borth: Versorgungsausgleich; 9. Auflage 2021

Brudermüller: Die Entwicklung des Familienrechts seit Frühjahr 2015 – Güterrecht und Versorgungsausgleich; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2019, 1260

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch Familienrecht; 12. Auflage 2021

Götsche: Tipps und Tricks bei Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2017, 3573

Götsche: Landesbeamte versus gesetzlich Rentenversicherte im neuen Versorgungsausgleich; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2017, 123

Gümpel: Ermittlung und Behandlung US-amerikanischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht – FamRZ 1990, 226

Kemper: Externe Teilung von privaten und betrieblichen Anrechten und Transferverluste; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2020, 2931

Ruland: Der neue Versorgungsausgleich – Strategien und Beratung durch den Anwalt; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2009, 1697

Schüßler: Geringfügige Anrechte im Versorgungsausgleich; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2016, 2982

Weinreich/Klein: Familienrecht. Kommentar; 7. Auflage 2022