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Scheidungsfolgenvereinbarung

Normen

§ 1408 BGB

Information

1 Allgemein

Ehevertrag im weiteren Sinne.

Als Scheidungsfolgenvereinbarung (oder auch nur Scheidungsvereinbarung) werden Verträge zwischen kurz vor der Scheidung stehenden oder bereits im Scheidungsverfahren befindlichen Eheleuten bezeichnet.

Der Inhalt einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann sich grundsätzlich auf alle in einem Ehevertrag regelbaren Rechtsgebiete beziehen, z.B.:

2 Formanforderungen

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung muss nur dann notariell beurkundet werden, wenn

  • es sich um einen Ehevertrag gemäß § 1410 BGB handelt,

  • der Versorgungsausgleich ausgeschlossen bzw. verändert wird,

  • die Vereinbarung eine Grundstücksübertragung i.S. des § 313 BGB enthält,

    Hinweis:

    Schließen Ehegatten "für den Fall der rechtskräftigen Scheidung" einen Scheidungsfolgenvergleich, der u.a. die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück an einen Beteiligten enthält, so steht die Auflassung unter einer Bedingung und ist daher unwirksam (OLG Düsseldorf 18.12.2014 - I-3 Wx 273/14).

  • der Zugewinnausgleich gemäß § 1378 Abs. 3 BGB geregelt wird.

Das Erfordernis der notariellen Beurkundung wird durch den protokollierten gerichtlichen Vergleich ersetzt.

3 Reichweite einer Abgeltungsklausel

Das OLG Bremen hat über die Reichweite einer Abgeltungsklausel entschieden (OLG Bremen, 26.10.2018 - 4 UF 39/18):

"Eine in einem Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel, die vorsieht, dass mit Zahlung eines vereinbarten Betrages sämtliche - auch unbekannte - wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten im Zusammenhang mit ihrer Trennung und Beendigung der Ehe abgegolten sein sollen, erfasst allein die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche."

Aber: "Nicht erfasst von einem solchen Vergleich wird hingegen ein sich erst aus dem Vorgang des Vergleichsschlusses selbst ergebender Schadensersatzanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen (hier nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Unterlassen einer Aufklärung eines Ehegatten über einen für dessen Bereitschaft zum Abschluss des Vergleichs offenkundig essentiellen, nur dem anderen Ehegatten bekannten Umstand)."

4 Beratungspflicht des Rechtsanwalts

Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt nicht zur Belehrung in Steuersachen verpflichtet. Aber es besteht eine Hinweispflicht:

"Allerdings muss der Rechtsanwalt bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines familienrechtlichen Mandats typischerweise auftretende steuerlich bedeutsame Fragestellungen erkennen und, wenn er die Beratung nicht selbst übernimmt, den Mandanten insoweit zur Klärung an einen Steuerberater verweisen" (BGH 09.01.2020 - IX ZR 61/19).

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