Rechtswörterbuch

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Scheidung - Rechtswahl

 Normen 

VO 1259/2010

 Information 

1. Allgemein

Die VO 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom-III-Verordnung) ist die Rechtsgrundlage in Fragen des materiellen Rechts in Verfahren auf Ehescheidung sowie Trennung im räumlichen Anwendungsbereich der beteiligten EU-Mitgliedsländer.

Hinweis:

Diese Verordnung ergänzt die VO 2019/1111 (Brüssel IIb-Verordnung) über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen.

Die EU-Verordnung gilt für die Scheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt nicht für Lebenspartnerschaften sowie die in Art. 1 Abs. 2 VO 1259/2010 aufgeführten Rechtsbereiche.

Die Verordnung gilt derzeit nur für 16 von 28 EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Portugal, Spanien, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien). Den anderen Mitgliedsländern steht es frei, der Verordnung beizutreten.

2. Rechtswahl

Gemäß Art. 5 VO 1259/2010 können die Ehegatten das auf die Scheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

  • Das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

  • Das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.

  • Das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Die Rechtswahlvereinbarung bedarf gemäß Art. 7 VO 1259/2010 der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform.

Zeitlich kann eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden (Art. 5 Abs. 2 VO 1259/2010).

3. Anwendbares Recht, wenn die Eheleute keine Rechtswahl getroffen haben

Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so ist das auf die Scheidung/Trennung anzuwendende Recht in der folgenden Reihenfolge zu bestimmen:

  1. a)

    Das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Beispiel:

    Sind beide Ehegatten türkische Staatsangehörige und leben in Deutschland, so ist der Scheidungsantrag nach deutschem Recht zu beurteilen (OLG München 19.12.2013 - 12 UF 1731/13).

  2. b)

    Das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  3. c)

    Das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen.

  4. d)

    Das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

4. Subsidiarität anderer Rechtsgrundlagen

Die VO 1259/2010 ist im Bereich der Teilnehmerstaaten gemäß Art. 19 Abs. 2 VO 1259/2010 die vorrangig geltende Rechtsgrundlage. Auch Art. 17 EGBGB ist nicht mehr anzuwenden.

5. Scheidungsfolgen

5.1 Allgemein

Das auf die Scheidungsfolgen anwendbare Recht bestimmt sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorgaben des Internationalen Privatrechts.

Gemäß Art. 17 EGBGB unterliegen vermögensrechtliche Scheidungsfolgen, die nicht von anderen Vorschriften des EGBGB erfasst sind, dem nach der VO 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11049) sollen damit Scheidungsfolgen erfasst werden, die weder unterhalts- bzw. güterrechtlich zu qualifizieren sind noch Art. 17a EGBGB unterliegen, wie etwa die Nutzungsbefugnis an im Ausland belegenen Ehewohnungen und Haushaltsgegenständen. Die Neuregelung in Art. 17 Abs. 1 EGBGB soll lediglich vermeiden, dass insoweit eine Lücke entsteht. Darüber hinausgehende Änderungen der geltenden Praxis in Bezug auf sonstige vermögensrechtliche Ansprüche zwischen Ehegatten sind nicht beabsichtigt. Von der Regelung erfasst werden sollen auch Rechtsinstitute des ausländischen Rechts, die im deutschen Recht kein Äquivalent haben wie Genugtuungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche eines Ehegatten, der die Scheidung nicht verschuldet hat.

5.2 Versorgungsausgleich

Art. 17 EGBGB regelt, welchem Recht der Versorgungsausgleich unterliegt:

Satz 1 erster Halbsatz regelt, dass der Versorgungsausgleich dem Recht unterliegt, das nach VO 1259/2010 auf die Scheidung anzuwenden ist. Maßgeblich ist also das Scheidungsstatut.

Es gibt für Versorgungsausgleichssachen in internationalen Verträgen oder europarechtlichen Regelungen keine vorrangigen Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit. Insoweit besteht für die Folgesache Versorgungsausgleich eine Annexzuständigkeit deutscher Gerichte (OLG Jena 28.04.2015 - 1 UF 668/14).

Der Versorgungsausgleich ist nach Satz 1 zweiter Halbsatz von Amts wegen allerdings immer nur dann durchzuführen, wenn deutsches Recht anzuwenden ist und wenn der Versorgungsausgleich in einem der Staaten, denen die Eheleute beim Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören, bekannt ist. Aufgrund der - nach wie vor - geringen internationalen Verbreitung des Versorgungsausgleichs erscheint die Rücksichtnahme auf die Heimatrechte der Ehegatten auch unter dem Scheidungsstatut der VO 1259/2010 (Rom-III-Verordnung) sinnvoll. Von Amts wegen findet ein Versorgungsausgleich hingegen stets statt, wenn sich die Scheidung nach der Rom-III-Verordnung nach deutschem Recht richtet und mindestens ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Sind die Voraussetzungen von Satz 1 nicht erfüllt, kann der Versorgungsausgleich zwar nicht von Amts wegen, jedoch auf Antrag eines Ehegatten nach Satz 2 durchgeführt werden. Ein Versorgungsausgleich findet auf Antrag statt, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat und seine Durchführung der Billigkeit nicht widerspricht. Nach der Neuregelung kommt es also nicht mehr allein darauf an, ob der Antragsgegner in der Ehezeit ein inländisches Anrecht erworben hat. Ausreichend für die Anwendung der Vorschrift ist auch schon, dass der Antragsteller ein solches Anrecht erworben hat.

Wichtig für die Begründung inländischer Anrechte ist in diesem Zusammenhang, dass Eheleute während der Ehezeit auch ohne Erwerbsarbeit Anrechte bei einem inländischen Versorgungsträger erwerben können, z.B. durch Ausbildungs- oder Kindererziehungszeiten.

Mit der Einfügung des Wortes "insbesondere" wird nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11049) klargestellt, dass sich die Billigkeitsprüfung meist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten beziehen wird, jedoch nicht hierauf beschränkt ist. Beispielsweise können auch das Kriterium des Vertrauensschutzes im Fall der frühzeitigen Wahl eines Scheidungsrechts, das den Versorgungsausgleich nicht kennt, und des bereits im Rahmen eines ausländischen Scheidungsverfahrens erfolgten Ausgleichs ausländischer Anrechte, der in der Bundesrepublik Deutschland Wirkung entfaltet, Bedeutung erlangen.

Dessen ungeachtet können deutsche Staatsangehörige durch Rechtswahl nach Art. 8 VO 1259/2010 erreichen, dass auch ohne Aufenthalt im Inland und ohne Anrechte im Inland der Versorgungsausgleich von Amts wegen nach Satz 1 durchgeführt wird. Insoweit können z.B. ausländische Pensionsleistungen schuldrechtlich ausgeglichen werden (§§ 20 ff. VersAusglG).

 Siehe auch 

Ehevertrag

Erbrecht in der EU

Europäisches Vertragsrecht

Gemeinsames Europäisches Kaufrecht

Internationales Privatrecht

Kaufvertrag

Ordre Public

UN-Kaufrecht

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 12. Auflage 2021

Pietsch: Rechtswahl für Ehesachen nach "Rom III"; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 1768

Rieck: Möglichkeiten und Risiken der Rechtswahl nach supranationalem Recht bei der Gestaltung von Ehevereinbarungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 257

Stürner: Die Rom III-VO - ein neues Scheidungskollisionsrecht; Jura 2012, 708