Rechtswörterbuch

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Versorgungsausgleich - Ausschluss

 Normen 

§ 3 Abs. 3 VersAusglG

§ 27 VersAusglG

 Information 

1. Bei kurzer Ehezeit

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren wird gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, es sei denn dass ein Ehegatte den Ausgleich beantragt.

2. Bei grober Unbilligkeit

Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre.

Die Härteklausel ermöglicht nach der Rechtsprechung keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten, also aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse, ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist. Sie setzt strengere Maßstäbe, als sie bei Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben anzulegen sind. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche. Das OLG Hamm hat insofern die folgenden Sachverhalte als grobe Unbilligkeit abgelehnt (OLG Hamm 14.10.2014 - 2 UF 91/14):

  • die überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit der Ausgleichspflichtigen

  • die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Ausgleichsberechtigten

  • die Nichteinzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung durch den Ausgleichberechtigten aufgrund dessen Selbstständigkeit, wenn dies auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruhte

 Siehe auch 

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich - Vereinbarungen

Borth: Versorgungsausgleich; 8. Auflage 2017

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 11. Auflage 2018

Norpoth: Grobe Unbilligkeit im Versorgungsausgleich; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 3627