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Versorgungsausgleich - Vereinbarungen

 Normen 

§§ 6 - 8 VersAusglG

 Information 

1. Allgemein

Rechtsgrundlage der Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind die §§ 6 - 8 VersAusglG.

2. Inhalt von Vereinbarungen

Gemäß § 6 VersAusglG unterliegt der Versorgungsausgleich der Dispositionsbefugnis der Eheleute. Damit wird betont, dass Vereinbarungen der Eheleute über den Versorgungsausgleich grundsätzlich erwünscht sind. Absatz 1 Satz 2 gibt drei Regelbeispiele für die Ausgestaltung von Vereinbarungen:

  • Nr. 1 stellt klar, dass die Eheleute den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse bei der Scheidung einbeziehen können.

    Damit wird nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144) deutlich gemacht, dass der Versorgungsausgleich nicht zwangsläufig gesondert von den sonstigen Vermögensangelegenheiten zu regeln ist, wie das nach bislang geltendem Recht häufig der Fall war. So können im Rahmen einer notariellen Vereinbarung etwa die Stichtagswerte der Anrechte zugrunde gelegt und der Wertunterschied über andere Vermögenswerte kompensiert werden, z.B. durch die Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung, durch die Finanzierung einer Privatrente aus dem in der Ehe erworbenen Sparguthaben oder durch die Überlassung von Immobilien für die Altersvorsorge.

  • Nr. 2 bestimmt, dass die Eheleute den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen können. Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn beide Ehegatten nach dem gewählten Ehemodell keinen sozialen Bedarf für einen Ausgleich der in der Ehe erworbenen Anrechte sehen. Die Eheleute können auch vereinbaren, auf den Ausgleich der ergänzenden Altersvorsorge zu verzichten, also auf den Ausgleich von Betriebsrenten und von Anrechten aus der privaten Vorsorge. In diesem Fall führt das Gericht den Wertausgleich bei der Scheidung nur für die Anrechte der Regelsicherungssysteme durch. Der gänzliche oder teilweise Ausschluss kommt aber auch in Verbindung mit Nr. 1 in Betracht, etwa dann, wenn jeder Ehegatte die selbst erworbenen Versorgungen behält und der Wertunterschied am Ende der Ehezeit anderweitig kompensiert wird.

    Auch einzelne Anrechte können ganz oder teilweise ausgeschlossen werden (BGH 30.04.2014 XII ZB 668/12).

  • Nr. 3 regelt, dass Vereinbarungen sich nicht auf den Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 - 19 VersAusglG beschränken müssen. Die Parteien können also auch bestimmen, dass Anrechte nach den §§ 20 - 24 VersAusglG auszugleichen sind. Dies wird allerdings nur ausnahmsweise in Betracht kommen, weil regelmäßig ein Interesse besteht, die Angelegenheiten abschließend schon bei der Scheidung zu regeln.

3. Formerfordernis

§ 7 VersAusglG bestimmt, dass Verträge über den Versorgungsausgleich notariell zu beurkunden sind. Sofern die Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrags geschlossen wird, ist nach Absatz 3 eine notarielle Beurkundung in Anwesenheit beider Ehegatten erforderlich.

Die Formerfordernisse über den Versorgungsausgleich sind bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich zu beachten. Dieser Zeitpunkt fällt häufig mit der Rechtskraft der Scheidung zusammen. Aber auch wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt wird und eine Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung somit erst nach Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bleibt es bei den genannten Formerfordernissen, denn es bedarf auch in dieser Phase noch des Schutzes durch die notarielle Form.

4. Inhalts- und Ausübungskontrolle der Vereinbarung

Gemäß § 8 VersAusglG muss das Familiengericht eine Inhalts- und Ausübungskontrolle der Vereinbarung durchführen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die §§ 138 und 242 BGB von Bedeutung. Dies ist anhand der Rechtsprechung zu überprüfen.

Beispiel:

Vereinbarungen von Ehegatten, nach denen ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung eines Ehegatten mit einem geringeren Ausgleichswert übertragen werden soll und gleichzeitig der Ausgleich von Anwartschaften des anderen Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung unterbleibt, verstoßen nicht gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG (OLG Saarbrücken 30.11.2012 - 6 UF 395/12).

Es ist zulässig, das auszugleichende Anrecht aufgrund einer Vereinbarung in einem geringeren Umfang zu kürzen, als dies dem Ausgleichswert dieses Anrechts entspricht, denn die Ehegatten sind bis zur Höhe des Ausgleichswerts eines Anrechts grundsätzlich dispositionsbefugt. Es gibt kein Recht des Versorgungsträgers auf Durchführung des Versorgungsausgleichs oder auf hälftige Teilung der Versorgungsanrechte beider Ehegatten (BGH 30.04.2014 XII ZB 668/12).

So ist z.B. bei einem vereinbarten völligen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ausübungskontrolle zu prüfen, ob infolge der Vereinbarung etwa ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint.

Aber: Der BGH hat mehrfach betont, dass das Gesetz einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt.

Gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG ist das Familiengericht an die Vereinbarungen der Eheleute gebunden, soweit diese den allgemeinen vertraglichen Wirksamkeits- und Durchsetzungsvoraussetzungen entsprechen.

  • Hält die Vereinbarung der inhaltlichen und formellen Kontrolle stand, so stellt das Gericht nach § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel fest, dass insoweit kein Versorgungsausgleich (durch das Familiengericht) stattfindet. Diese Entscheidung erwächst in Rechtskraft.

  • Kommt das Familiengericht bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung unwirksam ist, so führt es den Wertausgleich bei der Scheidung von Amts wegen bzw. das Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung auf Antrag durch und wird in den Gründen darlegen, weshalb es die Unwirksamkeit der Vereinbarung annimmt.

  • Ein Verzicht auf die Durchführung von Versorgungsausgleich kann sittenwidrig sein, wenn dieser zulasten der Grundsicherung geht. Aber bei rentenfernen Jahrgängen ist es problematisch, die erforderliche Prognose zu stellen, dass ein Ehegatte nur aufgrund des Verzichts auf die Grundsicherung angewiesen sein wird (OLG Hamm 11.04.2013 - 4 UF 232/12).

5. Verzinsung

Beschränken die Ehegatten die externe Teilung eines Versorgungsanrechts durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf einen auszugleichenden Betrag, ist dieser regelmäßig ab dem Ende der Ehezeit mit dem Rechnungszins zu verzinsen (BGH 23.01.2013 - XII ZB 515/12).

 Siehe auch 

Ehevertrag

Güterstand

Haushaltsgegenstände

Scheidung

Scheidung - Rechtswahl

Scheidungsfolgenvereinbarung

BGH 27.02.2013 XII ZB 90/11 (Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf Versorgungsausgleich durch richterliche Ausübungskontrolle)

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 10. Auflage 2015

Münch: Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich - Fokus Inhaltskontrolle; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2011, 504

Kemper: Die Regelungsbefugnisse bei Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich; Zeitschrift für Familien- und Erbrecht - ZFE 2011, 179

Kemper: Die gerichtliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich; Zeitschrift für Familien- und Erbrecht - ZFE 2011, 260

Weinreich/Klein: Fachanwaltskommentar Familienrecht; 5. Auflage 2013