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Gesetzliche Rentenversicherung

Autor:
 Normen 

§ 23 SGB I

BT-Drs. 19/18473 (zu der Grundrente)

 Information 

1. Allgemein

Versicherungszweig der Sozialversicherung.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Versicherung zum Schutz des Einzelnen und der Familie, die bei verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod (für die Hinterbliebenen) eine Rente zahlt. Darüber hinaus werden Leistungen zur Prävention einer Erwerbsminderung und Rehabilitation gewährt. Zu den Aufgaben der Rentenversicherung gehört es auch, allgemeine Maßnahmen zur Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse der gesamten Bevölkerung durchzuführen. Außerdem werden Zuschüsse zu den Beiträgen der Krankenversicherung der Rentner gezahlt.

Die Rentenversicherung ist eine Versicherung für die gesamte Bevölkerung. Grundsätzlich hat jeder die Möglichkeit, ihr beizutreten. Die Finanzierung erfolgt aus Beiträgen der Arbeitgeber und der Versicherten sowie aus Bundeszuschüssen (ca. 27 %). Seit dem 01.01.2018 beträgt der Beitrag 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 % knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Werte gelten auch für das Jahr 2024.

Gesetzliche Rentenversicherungsträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung der Regionen (d.h. z.B. die Deutsche Rentenversicherung Hessen) und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See. Diese Rentenversicherungsträger sind unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de mit den Adressen aufgelistet.

Träger der Alterssicherung der Landwirte ist gemäß § 49 ALG die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Diese ist als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG-G). In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.

2. Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht

Eine sehr ausführliche Darstellung der Versicherungsfreiheit bzw. der Befreiung von der Versicherungspflicht ist als Studientext der Deutschen Rentenversicherung unter folgendem Link einsehbar:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/Studientexte/Versicherungsrecht/05_vf_und_befreiung_von_vp.pdf

3. Berufliche Rehabilitation

Rechtsgrundlagen der beruflichen Rehabilitation sind die §§ 9 ff. SGB VI.

Gemäß § 9 Abs 2 SGB VI können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dabei unterliegt die Entscheidung über die Voraussetzungen, das »ob« der Leistung, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das »wie« der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Rentenversicherungsträgers steht.

Nach § 10 Abs 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist.

Das BSG hat den Begriff der Erwerbsfähigkeit wie folgt eingegrenzt:

»Erwerbsfähigkeit iS des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI ist die Fähigkeit eines Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Ausgangspunkt der Betrachtung ist mithin die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in Bezug auf die bisher ausgeübte(n) Tätigkeit(en). Auf eine etwaige Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt es grundsätzlich nicht an.«

4. Voraussetzungen des Rentenbezugs

Allgemeine Voraussetzungen für den Rentenbezug sind gemäß § 34 SGB VI, dass die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Hinzuverdienstgrenzen

Weder für die Regelaltersgrenze noch für eine der vorgezogenen Altersgrenzen bestehen seit dem 01.01.2023 Hinzuverdienstgrenzen, die bei einer zusätzlichen Arbeitsstätigkeit zu einer Kürzung der Rente führen würden.

Bei dem Rentenbezug und einer Weiterbeschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit sind lediglich beide Einkommen zu versteuern.

6. Grundrente

Seit dem 01.01.2021 werden unter folgenden Voraussetzungen die Leistungen der Grundrente gewährt:

Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, wird die Rente um einen Zuschlag erhöht, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren.

Dabei wird der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können. Die Grundrente ist demnach nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf. Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Dadurch wird, anders als bei den bisherigen rentenrechtlichen Bestimmungen, sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt und danach eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, die die erbrachte Leistung respektiert und anerkennt.

Rechtsgrundlagen der Grundrente sind:

Daneben werden für Personen mit dem Anspruch auf eine Grundrente Freibeträge eingeführt im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des SGB XII und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung.

7. Mütterrente

Mit § 249 SGB VI wird die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um zwölf Kalendermonate erweitert.

Mit der Erweiterung der Anrechnung der Kindererziehungszeit wird für alle Mütter und Väter, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, eine Regelung getroffen. Für Mütter und Väter, die ab dem 1. Juli 2014 in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um zwölf Monate verlängert. Mütter und Väter, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Rente beziehen, erhalten zusätzlich einen Zuschlag in derselben Höhe wie der Rentenertrag aus der zusätzlichen Kindererziehungszeit wäre. Dies erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, damit die Rentenversicherungsträger nicht ca. 9,5 Millionen Renten neu berechnen müssen. Bei Müttern, die bei der erstmaligen Einführung der Kindererziehungszeit 1986 im Rentenalter waren und daher eine Kindererziehungsleistung erhielten, wird diese Leistung um die gleiche Höhe aufgestockt. Im Ergebnis erhalten alle Mütter und Väter, bei denen bislang Kindererziehung berücksichtigt wurde, für jedes vor 1992 geborene Kind den zusätzlichen Rentenertrag aus einem Jahr Kindererziehung.

8. Digitale Rentenübersicht

Nunmehr können alle Versicherten ihre Rentenübersicht digital einsehen.

 Siehe auch 

Altersrente

Digitale Rentenübersicht

Rentenarten

Rentenversicherungsträger

Sozialversicherung

Syndikusanwalt

Versorgungswerk

BSG 28.09.2011 – B 12 R 9/10 R (Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson)

BSG 26.04.2007 – B 4 R 89/06 R

BSG 22.06.2005 – B 12 RA 12/04 (Rentenversicherungspflicht einer Tagesmutter)

BVerfG 11.05.2005 – 1 BvR 368/97 (Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet)

http://www.deutsche-rentenversicherung.de (Internetauftritt des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger)

Bachmann/Borth: Die neue Grundrente der gesetzlichen Rentenversicherung und ihre Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht – FamRZ 2020, 1609

Dalichau/Grüner: SGB VI. Rentenversicherung; Loseblatt

Koch: Auswirkungen der Rente ab 63 auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Rechtliche Grundlagen, praktischer Umgang; Betriebs-Berater – BB 2014, 1589