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Güterstand

Normen

§ 1363 BGB

§ 1416 BGB

§ 1414 BGB

VertrGüterstG

Information

Vermögensverhältnisse der Ehegatten und Lebenspartner untereinander ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.

Grundsätzlich können Eheleute zwischen den folgenden Güterständen wählen:

Hinweis:

Die Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung können nur innerhalb eines notariell zu beurkundenden Ehevertrags vereinbart werden. Daneben kann auch die gesetzlich vorgesehene Form der Zugewinngemeinschaft innerhalb eines Ehevertrags modifiziert werden.

Die Güterstände können auch noch nach der Eheschließung gewechselt werden.

Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, d.h. ohne den Abschluss eines Ehevertrages leben die Eheleute in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Folgen der Wahl eines Güterstands:

Mit der Wahl des Güterstandes werden u.a. folgende Entscheidungen getroffen:

  • Vermögensverhältnisse der Eheleute zu Beginn, während und bei Beendigung der Ehe

  • Befugnis zur Verwaltung des Vermögens

  • Befugnis zur Nutzung des Vermögens

  • Haftung für Schulden der Ehepartner

Keinen Einfluss hat die Wahl des Güterstands auf:

  • das Recht eines jeden Ehegatten, gemäß § 1357 BGB Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs zu tätigen

  • die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung während oder nach der Ehe

  • die gesetzliche Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger eines Ehepartners gemäß § 1362 BGB, § 739 ZPO

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