Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Familiengericht

 Normen 

§§ 23a,23b GVG

§ 111 FamFG

BT-Drs. 19/23707 (zu dem am 01.07.2021 in Kraft getretenen Änderungen der Qualifikation der Familienrichter)

 Information 

1. Sachliche Zuständigkeit

Das Familiengericht ist eine bei den Amtsgerichten gebildete Abteilung für Familiensachen.

Der Umfang der sachlichen Zuständigkeit ist in den §§ 23a, 23b GVG aufgeführt.

Die Zuständigkeiten des Familiengerichts im Rahmen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit umfassen als großes Familiengericht auch die folgenden Verfahren:

  • Zuweisung der zuvor von den Vormundschaftsgerichten zu bearbeitenden Rechtsstreitigkeiten.

  • Zuweisung von Gewaltschutzsachen.

  • Erweiterung der Familiensachen u.a. durch den Bereich "sonstige Familiensachen", die u.a. vermögensrechtliche Ansprüche der Eheleute erfassen, die sonst vor den Zivilgerichten zu verhandeln waren.

§ 111 FamFG enthält eine Aufzählung der einzelnen Arten von Familiensachen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308) ist § 111 FamFG auch dann maßgeblich, wenn andere Gesetze, wie etwa das Gerichtsverfassungsgesetz den Begriff der Familiensache verwenden. Familiensachen sind danach:

  • Ehesachen: Gesetzliche Definition in § 121 FamFG

  • Kindschaftssachen: Gesetzliche Definition in § 151 FamFG

  • Abstammungssachen: Gesetzliche Definition in § 169 FamFG

  • Adoptionssachen: Gesetzliche Definition in § 186 FamFG

  • Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen: Gesetzliche Definition in § 200 FamFG

  • Gewaltschutzsachen: Gesetzliche Definition in § 210 FamFG:

    Die Vorschrift bestimmt den Begriff der Gewaltschutzsachen durch Bezugnahme auf die §§ 1 f. GewSchG. Die Abgrenzung von Gewaltschutzsachen, insbesondere zu allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen und zu Wohnungszuweisungssachen, muss nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308) durch Auslegung des Antrags erfolgen.

  • Versorgungsausgleichssachen: Gesetzliche Definition in § 217 FamFG.

  • Unterhaltssachen: Gesetzliche Definition in § 231 FamFG.

    Rechtsprechung:

    "Bei der Klage eines Vaters gegen seine Kinder auf Zustimmung zur Löschung von im Grundbuch eingetragenen Reallasten, die den Grundstückseigentümer zur Zahlung des jeweiligen Mindestunterhaltsbetrages verpflichten, handelt es sich um eine Unterhaltssache im Sinne des § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG" (OLG Dresden 02.09.2019 - 8 U 843/19).

  • Güterrechtssachen: Gesetzliche Definition in § 261 FamFG

  • sonstige Familiensachen: Dies sind gemäß § 266 FamFG:

    • Streitigkeiten zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen oder zwischen einer solchen und einer dritten Person. Dabei muss in allen Fällen zudem ein Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses bestehen. Dritte Personen sind nur beteiligt, sofern Ansprüche aus den §§ 1298 f. BGB geltend gemacht werden. Diesbezügliche Verfahren sind zahlenmäßig eher selten. Als Beispiel können etwa Verfahren auf Rückgabe von Geschenken oder sonstigen Zuwendungen genannt werden.

    • Die aus der Ehe herrührenden Ansprüche, wobei es nicht darauf ankommt, gegen wen sie sich richten. Hierunter fallen in erster Linie die aus § 1353 BGB herzuleitenden Ansprüche, etwa auf Mitwirkung bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Weiter gehören dazu Ansprüche, die das absolute Recht zur ehelichen Lebensgemeinschaft verwirklichen, wie etwa Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gegenüber dem anderen Ehegatten oder einem Dritten (sog. Ehestörungsklagen). Auch diesbezügliche Schadensersatzansprüche fallen darunter.

    • Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil. In jedem Fall muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Auf diese Weise soll insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts den Familiengerichten zugewiesen werden. Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308) auch die Auseinandersetzung zwischen einem Ehegatten und dessen Eltern oder den Eltern des anderen Ehegatten aus Anlass der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Zu nennen sind weiterhin die Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern, die nach der Rechtsprechung des BGH nach denselben Grundsätzen wie ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln sein können.

      Der BGH hat folgende Grundsätze zur Anwendung dieser Vorschrift erlassen (BGH 16.09.2015 - XII ZB 340/14):

      • Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. § 266 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist.

      • Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, sodass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein.

      • Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich.

      • Trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des Familiengerichts jedoch dann nicht begründet, wenn die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft.

      • Bei der Prüfung, ob ein Verfahren das Wohnungseigentum betrifft, ist daher die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen, grundsätzlich Rechtstreitigkeiten, die in einer besonderen Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen oder in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, den Familiengerichten zuzuweisen.

      • Hat das Verfahren nur einen geringen Bezug zum Wohnungseigentumsrecht oder liegt dessen Schwerpunkt bei familienrechtlichen Bezügen und sind deshalb spezielle Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts nicht erforderlich, greift die Ausnahmeregelung des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht ein.

      • Daraus folgt, dass nicht schon dann ein Verfahren vorliegt, das das Wohnungseigentum betrifft, wenn sich in einer Rechtsstreitigkeit Eheleute als Wohnungseigentümer gegenüberstehen. Hinzukommen muss, dass das Verfahren spezielle Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts verlangt.

    • Die aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührenden Ansprüche. Neben Verlöbnis und Ehe handelt es sich bei dem Eltern-Kind-Verhältnis um ein weiteres spezifisch familienrechtliches Rechtsverhältnis. Als Ergänzung zur Zuständigkeit für Kindschaftssachen soll das Familiengericht auch für sonstige zivilrechtliche Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis zuständig sein. Zu nennen etwa sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308) Streitigkeiten wegen der Verwaltung des Kindesvermögens, auch soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt. Der Anspruch muss im Eltern-Kind-Verhältnis selbst seine Grundlage haben, ein bloßer Zusammenhang hierzu genügt nicht.

    • Aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche. Hierzu gehört nicht das Verfahren wegen des Umgangsrechts selbst. Zu nennen ist insbesondere die Konstellation eines Schadensersatzanspruches wegen Nichteinhalten der Umgangsregelung.

    • Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Regelung behandelt eine allgemeine Ehewirkung und ist somit güterstandsunabhängig, weshalb eine Zuordnung diesbezüglicher Verfahren zu den Güterrechtssachen ausscheidet.

    Ansprüche sind sonstige Familiensachen, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Anspruch und der Trennung und Scheidung oder Aufhebung der Ehe besteht. Nicht erforderlich ist ein zeitlicher Zusammenhang (OLG Hamm 08.02.2011 - 2 WF 208/10).

  • Lebenspartnerschaftssachen: Gesetzliche Definition in § 269 FamFG

2. Qualifikation der Familienrichter

Mit § 23b Abs. 3 GVG wird nunmehr verbindlich geregelt, dass der Familienrichter über belegbare Rechtskenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Familienverfahrensrechts und der für ihre Aufgabe notwendigen Teile des Kinder- und Jugendhilferechts verfügen soll. Darüber hinaus sollen belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern vorliegen.

Für den Fall, dass der Richter, dem ein familienrechtliches Dezernat übertragen werden soll, nicht über belegbare Kenntnisse auf den genannten Gebieten verfügt, sieht Satz 4 vor, dass ein zeitnaher Erwerb dieser Kenntnisse sichergestellt sein muss. Diese Regelungen gelten auch für Richter, welche nicht nur vorübergehend, sondern als geschäftsplanmäßige Vertreter regelmäßig und über längere Zeiträume in Vertretung familienrichterliche Aufgaben wahrnehmen.

 Siehe auch 

Amtsgericht

Familiengerichtlilche Genehmigung

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Auhagen: "Richtig" kommunizieren! Aber wie? Vorschläge am Beispiel familiengerichtlicher Verfahren; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2000, 133

Burger: Die sonstigen Familiensachen nach dem FamFG; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2009, 1017

Eschenbruch: Der Unterhaltsprozess; 7. Auflage 2021

Oestreich/Hellstab/Trenkle: GKG - FamGKG; Loseblattwerk

Roßmann: Taktik im familiengerichtlichen Verfahren: 5. Auflage 2024

Salzgeber: Familienpsychologische Gutachten; 6. Auflage 2015

Schürmann/Fischer: Tabellen zum Familienrecht; 44. Auflage 2023

Viefhues/Horndasch: Kommentar zum Familienverfahrensrecht inkl. Betreuungs- und Unterbringungssachen und Nachlass- und Teilungssachen; 3. Auflage 2013

Wever: Das Große Familiengericht nach dem FamFG, Forum Familienrecht - FF 2009, 13