Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 3 – Verfahren in Kindschaftssachen
§ 151 FamFG – Kindschaftssachen
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
- 1.
die elterliche Sorge,
- 2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
- 3.
die Kindesherausgabe,
- 4.
die Vormundschaft,
- 5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
- 6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
- 8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.
Zu § 151: Geändert durch G vom 4. 7. 2013 (BGBl I S. 2176), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2424), 19. 6. 2019 (BGBl I S. 840) und 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).