Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 151 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 3 – Verfahren in Kindschaftssachen

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 151 FamFG – Kindschaftssachen

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

  1. 1.

    die elterliche Sorge,

  2. 2.

    das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,

  3. 3.

    die Kindesherausgabe,

  4. 4.

    die Vormundschaft,

  5. 5.

    die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,

  6. 6.

    die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

  7. 7.

    die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder

  8. 8.

    die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz

betreffen.

Zu § 151: Geändert durch G vom 4. 7. 2013 (BGBl I S. 2176), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2424), 19. 6. 2019 (BGBl I S. 840) und 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).