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Familiensachen

Normen

§ 111 - 270 FamFG

Information

1 Allgemein

Familiensachen sind eine Unterform der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§ 111 FamFG enthält eine Aufzählung der einzelnen in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallenden Familiensachen. Zu den Familiensachen gehören auch:

  • Die "sonstigen Familiensachen", die u.a. vermögensrechtliche Ansprüche der Eheleute erfassen.

    Dazu zählt auch der Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts (AG Olpe 07.01.2010 - 22 F 6/10).

  • Die Zuweisung der zuvor von den Vormundschaftsgerichten zu bearbeitenden Rechtsstreitigkeiten.

  • Die Zuweisung von Gewaltschutzsachen.

§ 112 FamFG enthält die Definition des Begriffs der Familienstreitsachen.

Werden gemäß § 23b Abs. 2 GVG mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden.

2 Verfahren

Rechtsgrundlage des Verfahrens in Familiensachen sind die § 111 - 270 FamFG sowie das allgemeine Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

3 Beispiele

Realsplitting:

"Das Verfahren auf Ersatz der aus dem begrenzten Realsplitting entstandenen Nachteile ist eine Unterhaltssache" (BGH 13.05.2020 - XII ZB 361/19).

Herausgabe einer Immobilie:

"Bei dem Herausgabeverlangen der im Alleineigentum stehenden Immobilie auf der Grundlage eines in einem einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Vergleichs handelt es sich nicht um ein Verfahren auf Überlassung der Ehewohnung, sondern um eine sonstige Familiensache.

Einem hierauf gestützten Antrag steht nicht entgegen, dass in der Trennungszeit eine Regelung zur Überlassung der Ehewohnung nach § 1361b BGB als lex specialis einem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB vorrangig und dieser unzulässig ist (OLG Celle 28.03.2022 - 21 UF 57/22).

4 Einstweiliger Rechtsschutz

Einstweilige Anordnung in Familiensachen.

metis