§ 121 FamFG - Ehesachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Amtliche Abkürzung
- FamFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-24
Ehesachen sind Verfahren
- 1.
auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
- 2.
auf Aufhebung der Ehe und
- 3.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.