Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 121 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen → Unterabschnitt 1 – Verfahren in Ehesachen

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 121 FamFG – Ehesachen

Ehesachen sind Verfahren

  1. 1.

    auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),

  2. 2.

    auf Aufhebung der Ehe und

  3. 3.

    auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.