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§ 23a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Dritter Titel – Amtsgerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 23a GVG – Amtsgerichte

(1) 1Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

  1. 1.

    Familiensachen;

  2. 2.

    Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.

2Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

  1. 1.

    Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,

  2. 2.

    Nachlass- und Teilungssachen,

  3. 3.

    Registersachen,

  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.

    Aufgebotsverfahren,

  8. 8.

    Grundbuchsachen,

  9. 9.

    Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,

  10. 10.

    Schiffsregistersachen sowie

  11. 11.

    sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.

Zu § 23a: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2474) und 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1800).