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§ 200 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 6 – Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 200 FamFG – Ehewohnungssachen; Haushaltssachen

(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren

  1. 1.
  2. 2.

(2) Haushaltssachen sind Verfahren

  1. 1.
  2. 2.

Zu § 200: Neugefasst durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696).