Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz - GewSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
Amtliche Abkürzung
GewSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-38

Vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen1
(unbesetzt)1a
Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung(2)1b
Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung2
Geltungsbereich, Konkurrenzen3
Strafvorschriften4

Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513)

Nach Artikel 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) tritt § 1b am 1. Juli 2027 in Kraft. Abweichend davon tritt § 1b Absatz 3 nach Artikel 10 Absatz 1 Nummer 1 des vorgenannten Gesetzes am 10. Juli 2026 in Kraft.