Eine andere Form eines dauerhaften nachehelichen Unterhalts, Vermögensauseinandersetzung in der Mediation

Vermögensauseinandersetzung Tennung
25.10.2011959 Mal gelesen
In dem Beispielsfall wird gezeigt, wie in einer Mediation durch Vermögensauseinandersetzung ein dauerhafter faktischer nachehelicher Unterhalt erreicht werden kann. Der Schlüssel liegt in der Gesamtbetrachtung für Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt und Versorgungsausgleich.

Zugewinnausgleich bei Gericht bedeutet im Ergebnis und grob vereinfacht, dass der unterschiedliche Zugewinn die beiden Ehegatten so ausgeglichen werden soll, so dass nach Durchführung des Ausgleichs beide Ehegatten denselben Zugewinn erzielt haben.

Es handelt sich also um einen Geldanspruch also einen reinen Differenzausgleich.

Ein Vermögensausgleich findet vor Gericht in aller Regel nicht statt. Ein solcher Vergleich wäre aber möglich.

 

Gerichtliche Verfahren sind grundsätzlich dadurch beschränkt, dass nur über sichere eindeutige Ansprüche, so vieldeutig die Auffassungen der Beteiligten auch immer sein mögen, entschieden werden kann. Das Gesetz fragmentiert daher Sachverhalte in kleine entscheidungsfähige Fragen. Dieses Vorgehen ist insbesondere bei hocheskalierten Streitigkeiten sinnvoll, nimmt dann viel Zeit in Anspruch und führt oft zu langer Verfahrensdauer.

 

Parteien, die einmal bei Gericht sind,entfernen sich in ihrer Auseinandersetzung häufig von Einigungen und erzielen aller Erfahrung nach selten vergleichsweise Regelungen mit umfassendem Charakter.

 

Ein typisches gerichtliches Ergebnis ist daher die Bestimmung der Höhe des Zugewinnausgleichs, der Dauer und die Höhe des nachehelichen Unterhalts und die Bestimmung des Versorgungsausgleiches. Eine umfassende Vermögensauseinandersetzung und Schuldenauseinandersetzung zwischen den Parteien findet bei Gericht nur selten statt.

 

Wie angenehm ist es dagegen, wenn in einer Mediation hier konkret zwei gerichtserfahrene Scheidungskandidaten, das Gerichtsverfahren ruhen lassen und sich in drei Terminen auf eine Vermögensauseinandersetzung einigen können und dabei gleichzeitig eine faktische Unterhaltsabsicherung der Ehefrau erreichen.

 

So gab es im konkreten Fall zwei belastete Eigentumswohnungen im hälftigen Miteigentum. Die hälftigen Miteigentumsanteile wurden wechselseitig übertragen. Bei der Schuldenverteilung aus der Finanzierung der beiden Wohnungen wurde der Verzicht der Ehefrau auf den Versorgungsausgleich und ein Abfindungsbetrag für den nachehelichen Unterhalt verrechnet. Der Ehefrau verblieb dann auf ihrer Wohnung eine Schuldbelastung mit einer monatlichen Annuität unterhalb einer vergleichbaren Mietbelastung. Der Verzicht der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich wurde also letztendlich zur Finanzierung ihrer dann eigenen Wohnung verwendet. Die Ehefrau sah sich in der Lage, aus eigenem Verdienst ihr Leben zu unterhalten, mit dem Ergebnis, dass sie durch das zunehmend kostenfreie Wohnen letztendlich eine dauerhafte Entlastung von Wohnkosten erreicht. Letztendlich ist dies bei wirtschaftlicher Betrachtung einem nachehelichen Unterhalt gleichzusetzen.

 

Das Bemerkenswerte an dieser, im konkreten Fall möglichen Regelung ist, dass durch eine geschickte Verwendung der bestehenden Vermögenswerte eine Verbesserung der Situation erreicht werden konnte. Belastende Transferzahlungen finden nicht mehr statt.

 

Ich schildere damit die Vorteile dieser konkreten Mediation im Vergleich zu einer anderen Konfliktlösungsstruktur bei Gericht. Die Diskussion, die dort geführt wird über die Dauer des nachehelichen Unterhalts, wurde hier vergleichsweise im Rahmen der Höhe des Abfindungsbetrages für den nachehelichen Unterhalt mit erledigt und letztendlich im Rahmen des Schuldausgleichs verrechnet.

 

Die Parteien können nunmehr getrennte Wege gehen und sich so weit voneinander entfernen, wie sie wollen. Sie sind durch Zahlungen nicht mehr verbunden. Sie werden sich aber aufgrund der Einigung auch auf gleicher Augenhöhe wieder begegnen können.

 

Falls Sie gerne wissen möchten, ob Sie in der Mediation als scheidungswilliges Paar auch eine solch sinnvolle Regelung erreichen können, vereinbaren Sie mit mir einen Termin. Ich werde Ihnen die Mediation konkret in einem kurzen kostenlosen Eingangsgespräch erläutern und dann werden wir sehen, welche sinnvollen Regelungen wir in Ihrer Mediation finden können.

 

Es liegt an den Medianten, sich mit Unterstützung des Mediators diese Lösung zu schaffen.

 

Für Fragen bin ich zu erreichen unter: 089 / 18 20 87

 

Unsere Gruppe Mediatorenaktiv veranstaltet an jedem 1. Mittwoch eines Monats um 18.30 Uhr in meiner Kanzlei einen kostenlosen Infoabend für Konfliktbetroffene. Dieser Infoabend dient auch der in gerichtlichen Verfahren, insbesondere nach § 135 FamFG vorgesehenen Information der Parteien.

 

Nähere Informationen finden Sie unter www.ra-kager.de

und www.mediatorenaktiv.de

  

Erich Kager

Rechtsanwalt und Mediator