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Miteigentum

Normen

§§ 741 - 758 BGB

§§ 1008 - 1011 BGB

Information

1 Allgemein

Unterfall der Bruchteilsgemeinschaft.

Das Miteigentum wird juristisch als Miteigentum nach Bruchteilen bzw. Bruchteilseigentum bezeichnet. Der einzelne Miteigentümer hat ein Eigentümerrecht an einem ideellen Bruchteil der Sache. Im Wesentlichen gelten für das Miteigentum die Vorschriften des Bruchteilseigentums, sofern sich aus den §§ 1008 - 1011 BGB keine besonderen Regelungen ergeben.

Es bestehen folgende Formen der Eigentumsberechtigung mehrerer an einer Sache, die sich gegenseitig ausschließen:

Im Unterschied zum Gesamthandseigentum kann der Miteigentümer frei über seinen Anteil verfügen.

Die Übertragung von im Miteigentum stehenden Sachen richtet sich

Zwischen den Miteigentümern besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, für Verbindlichkeiten haften die Miteigentümer als Gesamtschuldner.

Weitere Ausführungen zum Miteigentum sind unter dem Stichwort Bruchteilsgemeinschaft zu finden.

2 Miteigentum von Eheleuten am Hausgrundstück

Siehe "Scheidung - Miteigentum".

3 Zwangsvollstreckung in Grundstücks-Miteigentum

Gläubiger eines einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück besitzenden Schuldners können nach dem Urteil BGH 20.12.2005 - VII ZB 50/05 die Zwangsvollstreckung in das Grundstücks-Miteigentum durch Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO betreiben.

4 Überlassung von Räumlichkeiten an einen Miteigentümer

Der BGH hat mit dem folgenden Grundsatz seine bisherige Rechtsprechung bestätigt:

"Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung, kommt hierdurch regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande. (...). Auf ein derartiges Mietverhältnis sind die zum Schutz des Mieters vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. (...) Dem wirksamen Zustandekommen eines solchen Mietvertrags steht nicht entgegen, dass der Miteigentümer hieran sowohl auf Mieterseite als auch - neben anderen Miteigentümern - auf Vermieterseite beteiligt ist" (BGH 25.04.2018 - VIII ZR 176/17).

5 Antrag auf Erbschein bei Tod des Miteigentümers

Nachdem das Amtsgericht die Durchführung der Teilungsversteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft abgelehnt hatte, war der Miteigentümer in dem Beschwerdeverfahren erfolgreich:

"Der Miteigentümer eines Grundstücks ist in entsprechender Anwendung des § 792 ZPO befugt, auch ohne laufendes Teilungsversteigerungsverfahren die Erteilung eines Erbscheins über den Nachlass der Erblasserin zu beantragen" (KG Berlin 06.03.2018 - 19 W 25/18).

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