Streit um Schenkung der Schwiegereltern

Vermögensauseinandersetzung Tennung
03.03.2020199 Mal gelesen
BGH entscheidet über Schenkungswiderruf

 

Kommt es zum Ende einer Beziehung, gibt es nicht selten auch Streit über das vorher Geschenkte. Besonders kompliziert wird es dann, wenn größere Geschenke von den Schwiegereltern getätigt wurden. Zu der Frage eines Schenkungswiderrufs der Schwiegereltern hat der BGH geurteilt.

Schwiegereltern fordern Geld von Schwiegersohn zurück

In dem Verfahren vor dem BGH ging es um die Klage der Schwiegereltern gegen ihren ehemaligen Schwiegersohn. Dieser führte seit 2002 mit der Tochter der Kläger eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. 2011 kauften beide eine Immobilie - auch mit der finanziellen Unterstützung der Schwiegereltern. Nur rund zwei Jahre danach trennte sich das Paar. Die Schwiegereltern wollten daraufhin die Hälfte der zugewandten Beiträge von ihrem ehemaligen Schwiegersohn zurückverlangt haben.

In der Vorinstanz hatte das OLG Brandenburg einen Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendungen bestätigt und diesen auf dem Institut des sogenannten "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" gestützt. Durch die Auflösung der Partnerschaft hätte sich aus Sicht der Schwiegereltern die Vorstellung, die Schenkung diene einer lebenslangen gemeinsamen Nutzung der Immobilie, schwerwiegend verändert. Diese Vorstellung der Schenkung könne nach Ansicht des OLG als Geschäftsgrundlage der Schenkung herangezogen werden. Weil diese Vorstellung nur kurze Zeit nach der Schenkung weggefallen ist, sei den Schwiegereltern ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten.

BGH bestätigt Schenkungswiderruf

Auch der BGH hat sich in seiner Entscheidung überwiegend der Auffassung des OLG angeschlossen. Die Richter stellten klar, dass auch einem Schenkungsvertrag bestimmte Vorstellungen zugrunde liegen können, die, wenn sich diese Umstände nachträglich schwerwiegend ändern, einen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen können. Eine Anpassung des Vertrages oder eine Lösung vom Vertrag könne in einem solchen Fall notwendig sein.

Allerdings könne nicht Vorstellung der Schenkung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sein, dass diese ein Leben lang anhält. Bei einer Schenkung der Eltern an das eigene Kind und dessen Partner hätten diese zwar typischerweise die Erwartung, dass dem Kind die Schenkung zumindest für eine bestimmte Zeit zugutekommen wird. Bei einer reinen Partnerschaft müssten die Eltern aber grundsätzlich mit einer Trennung rechnen, so der BGH. Daher konnte auch im vorliegenden Fall nicht die Vorstellung einer lebenslangen Nutzung der Immobilie die Geschäftsgrundlage bilden. Allerdings erfolgte die Trennung hier bereits kurze Zeit nach der Schenkung. Somit lag der Schenkung die unzutreffende Vorstellung der Schwiegereltern zugrunde, die Schenkung werde zumindest für eine gewisse Zeit dem eigenen Kind zugutekommen.

Dann ist nach dem BGH aber auch die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, hätten die Schwiegereltern von dem baldigen Ende der Beziehung gewusst. In einem solchen Fall könne es dem Schenker dann nicht zugemutet werden, an der Schenkung festzuhalten, so das Urteil des BGH (Urteil v. 18.06.2019; Az.: X ZR 107/16).

Weitere Informationen zum Schenkungswiderruf erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/schenkung-rueckgaengig-machen-widerruf.html