Zugewinnausgleich: Bewertung von Unternehmensbeteiligungen

Vermögensauseinandersetzung Tennung
07.06.2019114 Mal gelesen
Familienrecht ist für sich genommen eine komplexe Materie. Kommt es zu einer Ehescheidung und ist wenigstens einer der Eheleute an einem Unternehmen beteiligt, ist nicht nur das Familienrecht sondern wiederum auch das Gesellschaftsrecht zu berücksichtigen, jedenfalls beim Zugewinnausgleich.

Gegenstand der Betrachtung von Unternehmensbeteiligungen wird regelmäßig die Frage sein, welcher Wert für die Beteiligung bei dem Zugewinnausgleich anzusetzen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist regelmäßig zur Bewertung von Unternehmensbeteiligungen gemäß Paragraf 1376 Abs. 2 BGB der tatsächliche Verkehrswert einschließlich des Goodwills maßgeblich.

Das bedeutet auch, dass die aktuelle Ertragslage (Bestandteil der Verkehrswertberechnung) für die Wertberechnung des Zugewinns von Bedeutung ist.

Es liegt daher auf der Hand, dass Eheleute möglichst vor oder zu Beginn einer Ehe eine Regelung im Wege eines Ehevertrages schließen, die, wenn nicht generell Gütertrennung vereinbart werden soll, wenigstens im Wege einer so genannten modifizierten Zugewinnausgleichsregelung den Zugewinn von bestimmten Vermögenswerten des einen oder des anderen Ehepartners herausnimmt.

Ist dies nicht der Fall - und aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse auch nicht mehr möglich - so kann gegebenenfalls gleichwohl eine Veränderung der gesellschaftsvertraglichen Regelung zu einem anderen, aus Sicht desjenigen, der die Unternehmensbeteiligung hält, wirtschaftlich günstigeren Ergebnis führen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Fall, Beschluss vom 01.12.2015, Aktenzeichen II-1 UF 2/15, über einen solchen Fall zu entscheiden.

Der ausgleichsverpflichtete Ehepartner war als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater an einer als GmbH geführten Kanzlei beteiligt, bei der er selbst als angestellter Geschäftsführer tätig war. Abweichend von dem oben genannten Grundsatz des Bundesgerichtshofes war aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung güterrechtlich nicht der Verkehrswert des Unternehmens, einschließlich stiller Reserven und des Goodwill anzusetzen. Der dem Streit zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag sah, unter anderem, bezogen auf den GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter eine Abfindungsregelung vor, nach der der Gesellschafter bei seinem Ausscheiden lediglich das Saldo seines Eigenkapitalkontos, seines Verrechnungskontos und den Gewinnanteil für das laufende Geschäftsjahr als Abfindung erhalten sollte. Sämtliche Ansprüche auf die stillen Reserven oder den Goodwill der Kanzlei waren ausgeschlossen.

Das Gericht wertete demnach die Erträge aus der Beteiligung wie künftiges Arbeitseinkommen, welches nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt.

In der Gesamtbetrachtung werteten die Richter die getroffenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag so, dass die wirtschaftlichen Nutzungen des ausgleichspflichtigen Ehepartners in der GmbH nicht aus seiner Beteiligung entsprangen, sondern aus seiner Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer. Entsprechend nahm das Gericht an, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen vom Charakter her einer Einkommensquelle glich und nicht - wie bei einer reinen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung - einer Vermögensposition.

Die Einzelheiten der gesellschaftsrechtlichen Regelung im streitgegenständlichen Fall waren komplex. Das Beispiel soll zeigen, dass es durchaus Sinn macht, sich auch in Bezug auf die gesellschaftsrechtlichen Regelungen Gedanken um die mögliche Scheidung eines oder mehrerer Gesellschafter zu machen.

Diese Regelungen sind grundsätzlich unabhängig von dem Zugewinnausgleichsberechtigten umsetzbar und bedürfen dessen Zustimmung oder gar Kenntnis nicht.

Rechtsanwältin Beate Wypchol

 

Rechtsanwältin Beate Wypchol ist in Strzelce Opolskie in Polen geboren und aufgewachsen. Sie hat in Gießen an der JLU Rechtswissenschaften studiert. Schon während des Studiums wählte sie das Familienrecht zu ihrem Schwerpunkt. Im Rahmen des Referendariats war sie beim Amtsgericht Gießen - Familiengericht- tätig. Dort wurde sie unter dem langjährigen Leiter des Familiengerichts ausgebildet. Bereits seit 2002 arbeitete Frau Rechtsanwältin Wypchol in der Anwaltskanzlei Zorn, später Zorn & Reich. Ausbildungsbegleitend sammelte sie so schon früh praktische Erfahrungen. Im Anschluss an ihr 2. Staatsexamen trat Frau Wypchol der Anwaltssozietät Zorn & Reich als Partnerin bei. In der erweiterten Kanzlei übernimmt Frau Rechtsanwältin Wypchol, ihrer Spezialisierung entsprechend, den Bereich Familienrecht mit allen dazugehörigen Rechtsfeldern. Darüber hinaus betreut sie im Team mit Rechtsanwalt Jörg Reich und Rechtsanwalt Dominic Döring mittelständige Unternehmen aus Polen, wobei ihre ausgezeichneten Fremdsprachenkenntnisse einen beachtenswerten Verhandlungsvorsprung ermöglichen.

Rechtsanwältin Beate Wypchol:

"Im Familienrecht benötigt der Anwalt emotionale Sensibilität für die Bedürfnisse seines Mandanten und sichere Verhandlungsstärke im Umgang mit Gerichten, Behörden und der Gegenpartei. Eigenschaften, die man zum Teil mitbringen muss, zu einem anderen Teil durch Erfahrung erwirbt. Wir lassen beides in unsere Beratung einfließen."