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Geschäftsführer

Normen

Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.

Information

Allgemein werden die zur Führung der Geschäfte eines Unternehmens / einer Gesellschaft / eines Vereins bestimmten Personen als Geschäftsführer bezeichnet.

Hintergrund ist, dass das Gesetz vielfach für die Aufgaben der Leitung den Ausdruck "Geschäftsführung" verwendet, so z.B. in § 709 BGB: "Die Führung der Geschäfte steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu."

Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung bestimmen sich nach dem Recht der jeweiligen Gesellschaft sowie der vertraglichen Grundlage.

Der GmbH-Geschäftsführer ist Organ der GmbH.

Die Entziehung der Geschäftsführerbefugnis wird als Abberufung bezeichnet.

metis