Rechtswörterbuch

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Geschäftsführer

 Normen 

Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.

 Information 

Allgemein werden die zur Führung der Geschäfte eines Unternehmens / einer Gesellschaft / eines Vereins bestimmten Personen als Geschäftsführer bezeichnet.

Hintergrund ist, dass das Gesetz vielfach für die Aufgaben der Leitung den Ausdruck "Geschäftsführung" verwendet, so z.B. in § 709 BGB: "Die Führung der Geschäfte steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu."

Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung bestimmen sich nach dem Recht der jeweiligen Gesellschaft sowie der vertraglichen Grundlage.

Der GmbH-Geschäftsführer ist Organ der GmbH.

Die Entziehung der Geschäftsführerbefugnis wird als Abberufung bezeichnet.

 Siehe auch 

Abberufung - Gesellschaftsrecht

Aufsichtsrat

Corporate Governance Kodex

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

GmbH-Geschäftsführer

Kapitalgesellschaft

Leitende Angestellte

Mergers & Acquisitions

Eidenmüller: Geschäftsleiter- und Gesellschafterhaftung bei europäischen Auslandsgesellschaften mit tatsächlichem Inlandssitz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 1618

Mehrbrey: Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (Corporate Litigation); 2. Auflage 2015

Schulze: Vermeidung von Haftung und Straftaten auf Führungsebene durch Delegation; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 3484