Geschäftsführer
Normen
Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.
Information
Allgemein werden die zur Führung der Geschäfte eines Unternehmens / einer Gesellschaft / eines Vereins bestimmten Personen als Geschäftsführer bezeichnet.
Hintergrund ist, dass das Gesetz vielfach für die Aufgaben der Leitung den Ausdruck "Geschäftsführung" verwendet, so z.B. in § 709 BGB: "Die Führung der Geschäfte steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu."
Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung bestimmen sich nach dem Recht der jeweiligen Gesellschaft sowie der vertraglichen Grundlage.
Der GmbH-Geschäftsführer ist Organ der GmbH.
Die Entziehung der Geschäftsführerbefugnis wird als Abberufung bezeichnet.