Personengesellschaft
Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.
1 Allgemein
Eine Personengesellschaft ist der Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Dabei muss es sich nicht zwingend um einen wirtschaftlichen Zweck handeln. Grundform der Personengesellschaften ist die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Bei der Personengesellschaft stehen die persönlich haftenden Gesellschafter im Vordergrund, bei der Kapitalgesellschaft die kapitalmäßige Beteiligung.
2 Gesellschaftsformen
Das Gesellschaftsrecht wird durch einen Numerus Clausus der Gesellschaftsformen beschränkt, d.h. nur die gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftsformen sind zulässig. Es gibt folgende Personengesellschaften:
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (unterteilt in rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaften)
3 Einberufung der Gesellschafterversammlung
Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung können bei Personengesellschaften zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Der Einladungsmangel führt aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist (BGH 11.03.2014 – II ZR 24/13).
Mit der Entscheidung BGH 21.10.2014 – II ZR 84/13 hat sich der BGH von der Kernbereichslehre im Personengesellschaftsrecht verabschiedet: »Dem früheren Bestimmtheitsgrundsatz kommt für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr zu. Er ist bei der Auslegung auch nicht in Gestalt einer Auslegungsregel des Inhalts zu berücksichtigen, dass eine allgemeine Mehrheitsklausel restriktiv auszulegen ist oder sie jedenfalls dann, wenn sie außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurde, Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, regelmäßig nicht erfasst.«
4 Grundbuchrechtliche Abwicklung des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft
Der BGH hat mit der Entscheidung BGH 05.07.2018 – V ZB 10/18 geklärt, wie das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft grundbuchrechtlich abzuwickeln ist:
»Eine die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO rechtfertigende erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge ist gegeben, wenn aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einer anwachsungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge des anderen Gesellschafters kommt. (…) Diese Gesamtrechtsnachfolge ist grundbuchverfahrensrechtlich (§ 29 Abs. 1 GBO) jedenfalls dann nachgewiesen, wenn zum einen die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung beider Gesellschafter, aus der sich die zur Gesamtrechtsnachfolge führende Rechtsänderung ergibt, oder eine notariell beglaubigte Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter vorgelegt werden und zum anderen das Ausscheiden des Gesellschafters sowie das Erlöschen der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.«