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Kommanditgesellschaft

 Normen 

§§ 161 ff. HGB

 Information 

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet und von deren (mindestens zwei) Gesellschaftern wenigstens einer die Stellung eines Komplementärs und wenigstens einer die Stellung eines Kommanditisten innehat:

  • Der Komplementär (oder persönlich haftende Gesellschafter) haftet unbeschränkt sowie persönlich (§ 128 HGB).

  • Der Kommanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nur bis zur Höhe seiner Einlage (§§ 171 ff. HGB).

    Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung des BGH, "dass es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Belieben des Kommanditisten steht, welchen Gläubiger der Gesellschaft er befriedigt, und dass er durch Befriedigung eines solchen Gläubigers in Höhe der getilgten Gesellschaftsschuld von seiner Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB auch im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei wird (...). Dabei tritt diese Haftungsbefreiung im Fall der Gläubigerbefriedigung auch dann in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung ein, wenn die Gläubigerforderung nicht mehr werthaltig war, sodass der in das Gesellschaftsvermögen gelangte Vermögenswert diesen Betrag nicht erreicht" (BGH 25.07.2017 - II ZR 122/16).

Als Komplementäre und als Kommanditisten kommen natürliche Personen, juristische Personen und Gesamthandsgesellschaften in Betracht.

Zur Gründung schließt sich mindestens ein Komplementär durch Gesellschaftsvertrag mit mindestens einem Kommanditisten zusammen. Nach außen entsteht die KG wie die OHG mit Aufnahme der Geschäfte oder spätestens mit der verpflichtend vorgeschriebenen Handelsregistereintragung. Die Gründung einer KG geht häufig Hand in Hand mit einer Unternehmensgründung, jedoch müssen Gesellschaft und Unternehmen unterschieden werden.

Beispiel:

A will seine Kinder als Kommanditisten "in sein Unternehmen aufnehmen". Die Kinder treten nicht, wie es das Gesetz ausdrückt, in das Geschäft des A ein, sondern alle Beteiligten gründen eine KG, und A bringt sein Unternehmen in die Gesellschaft ein.

Die KG ist eine Sonderform zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG), das Recht der OHG ist daher grundsätzlich auch auf die KG anwendbar. Die Besonderheit der KG ergibt sich aus den unterschiedlichen Haftungsverhältnissen der Gesellschafter.

Die Geschäfte des Unternehmens führen allein die Komplementäre. Sie vertreten die KG nach außen. Die Kommanditisten sind zwingend ausgeschlossen. Sie können aber Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte sein. Das Eigenkapital wird durch die Kommanditisteneinlage erweitert.

Wird an einen Kommanditisten auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird, ist der Kommanditist nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht (BGH 12.03.2013 - II ZR 73/11).

Dritten gegenüber haftet die KG nach § 124 HGB als Personengesellschaft.

 Siehe auch 

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

GmbH & Co. KG

Personengesellschaft

Kommanditgesellschaft auf Aktien

Altmeppen: Außen- und Innenhaftung des Kommanditisten; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 3198

Bork: Zuständigkeit für Haftungsklagen gegen Kommanditisten; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 2985

Eckhardt/Hermanns: Kölner Handbuch Gesellschaftsrecht; 3. Auflage 2017

Mehrbrey: Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten; 2. Auflage 2015

Müller: Das gesetzliche Wettbewerbsverbot der Gesellschafter der KG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 1724

Schmidt: Gesellschaftsrecht. Unternehmensrecht II; 5. Auflage 2018

Szebrowski: Eigenkapitalersatzrecht - Fremdfinanzierte Gesellschafterleistungen in der Kommanditgesellschaft; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2004, 365