Rechtswörterbuch

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Offene Handelsgesellschaft

 Normen 

§§ 105 - 160 HGB

§§ 705 ff BGB

 Information 

1. Allgemeines

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Gesellschaft, deren Zweck in dem Betrieb eines Handelsgewerbes besteht, die eine Firma als Gesellschaftsnamen führt und bei der die Haftung der Gesellschafter nicht beschränkt ist.

Die OHG besitzt Rechtsfähigkeit, ist aber keine juristische Person.

Gesellschafter können natürliche Personen, eine andere offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft sein. Die Gesellschafterfähigkeit einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wurde bisher abgelehnt. Nachdem die Rechtsprechung jedoch nunmehr auch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als rechtsfähig anerkannt hat, dürfte auch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Gesellschafter möglich sein.

Die Organisationsform der OHG steht allen Gewerbetreibenden (nicht Freiberuflern) offen, ohne Rücksicht darauf, ob sie ein sogenanntes Grundhandelsgewerbe betreiben oder nicht. Ein Handelsgewerbe betreibt laut § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbetreibender, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

2. Gründung

Die Gründung einer OHG kann formlos erfolgen, auch der Gesellschaftsvertrag braucht nicht schriftlich abgeschlossen zu werden, er sollte es aber. Eine bestimmte Kapitaleinlage ist nicht erforderlich. Die notarielle Form ist erforderlich, wenn ein Grundstück in das Gesellschaftsvermögen eingebracht wird.

Der Gesellschaftervertrag sollte u.a. folgenden Inhalt haben:

  • Rechtsform, Firma, Sitz

  • Geschäftsgegenstand

  • Gesellschafter und Kapitaleinlagen

  • Geschäftsführung und Vertretung einschließlich der Vergütungen

  • Gesellschafterversammlung

  • Gesellschafterbeschlüsse

  • Entnahmen der Gesellschafter

  • Verfügung/Vererbung von Gesellschaftsanteilen

  • Ausschluss von Gesellschaftern

  • Kündigung von Gesellschaftern

  • Abfindung von Gesellschaftern

  • Wettbewerbsverbote

Gemäß § 106 HGB muss die Gesellschaft bei dem zuständigen Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden. Die Anmeldung muss von einem Notar beglaubigt werden.

3. Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsbefugnis können bei der OHG unterschiedlich geregelt sein. Aus der Geschäftsführungsbefugnis folgt nicht automatisch die Vertretungsbefugnis:

Nach der dispositiven Regelung des § 114 HGB ist grundsätzlich jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt. Danach kann jeder Gesellschafter eine Entscheidung allein treffen. Die Regelung kann durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.

Gemäß § 125 HGB ist auch grundsätzlich jeder Gesellschafter allein vertretungsberechtigt. Hier kann aber ebenfalls im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung vereinbart werden: Es kann die Gesamtvertretung Einzelner oder die Gesamtvertretung aller Gesellschafter vereinbart werden.

Zu beachten ist, dass nach § 125 Abs. 2 S. 3 HGB trotz der Vereinbarung einer Gesamtvertretung für eine gegenüber der Gesellschaft abzugebene Willenserklärung die Abgabe gegenüber einem zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter ausreicht.

4. Geschäftsbriefe

Gemäß § 125a HGB müssen auf Geschäftsbriefen einer OHG folgende Angaben aufgeführt sein:

  • die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft

  • das Registergericht

  • die Nummer, in der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist

5. Haftung

Die OHG haftet gemäß § 124 HGB selbst. Darüber hinaus haften die Gesellschafter einer OHG unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. § 128 HGB).

Hinweis:

Kommt die OHG ihrer Verpflichtung nicht nach, können die Gläubiger unverzüglich auch gegen die Gesellschafter selbst vorgehen, sie müssen nicht zuerst die OHG zu verklagen.

Andererseits unterliegt der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters grundsätzlich auch der Haftung für die Privatschulden des Gesellschafters. Der Privatgläubiger kann aber nicht in den Gesellschaftsanteil des Gesellschafters vollstrecken. Er kann aber gemäß § 135 HGB die Gesellschaft sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres kündigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Gläubiger hat innerhalb der letzten zwölf Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolglos versucht.

  • Der Gläubiger besitzt einen nicht nur vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel auf Pfändung und Überweisung des Abfindungsanspruches.

Andere Gesellschafter haften nicht für Privatschulden eines Gesellschafters.

Scheidet ein Gesellschafter aus der OHG aus, so haftet er gemäß § 160 HGB bis zum Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden für bis zu seinem Ausscheiden entstandene und innerhalb der Fünf-Jahres-Frist fällig gewordene Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Wird die Gesellschaft aufgelöst, endet die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden gemäß § 159 HGB spätestens fünf Jahre nach der Auflösung der Gesellschaft.

 Siehe auch 

Actio pro socio

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Kommanditgesellschaft

Offene Handelsgesellschaft - Personenwechsel

BGH 29.10.1990 - II ZR 241/89 (Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbotes)

BGH 22.03.1988 - X ZR 64/87 (Verjährung einer Forderung bei persönlicher Haftung)

BGH 08.10.1984 - II ZR 312/83 (Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters)

Born/Ghassemi-Tabar/Gehle: Probleme der gesetzlichen Vertretung von Handelsgesellschaften im gesellschaftsinternen Rechtsstreit; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 2215

Schmidt: Gesellschaftsrecht; 5. Auflage 2016