Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1984, Az.: II ZR 312/83
Abschluss eines "kündbaren Leasingvertrags" mit einer Kommanditgesellschaft (KG); Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; Inanspruchnahme der ehemals persönlich haftenden Gesellschafterin auf Bezahlung von Leasingraten; Maßgeblichkeit der rechtlichen Einordnung des Leasingvertrags als Kaufvertrag oder Mietvertrag für die Haftung der Beklagten; Enthaftung der ausgeschiedenen Gesellschafterin nach Unterbleiben einer fristlosen Kündigung seitens des Gesellschaftsgläubigers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1984
- Aktenzeichen
- II ZR 312/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 08.11.1983
- LG München II - 31.01.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1985, 80
- DB 1985, 168
- GmbHR 1985, 147-148 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1985, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1899-1900 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1985, 53
- ZIP 1985, 212-213
Amtlicher Leitsatz
Die für den Gesellschaftsgläubiger bestehende Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grunde zu kündigen, ist kein Grund für die Enthaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (Ergänzung zu BGHZ 70, 132 [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76] und 87, 286).
Redaktioneller Leitsatz
Zur möglichen Enthaftung des aus einer OHG ausgeschiedenen Gesellschafters gegenüber Ansprüchen, die Dritten aus Dauerschuldverhältnissen mit der Gesellschaft zustehen.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Dr. Seidl und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 1983 aufgehoben.
Wegen eines Teilbetrages von 7.826,91 DM wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 31. Januar 1983 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als ehemalige persönlich haftende Gesellschafterin der N. KG wegen der Bezahlung von neun Leasingraten für die Zeit von April bis Dezember 1981 in Anspruch.
Am 3./10. Juli 1979 schloß die Klägerin mit der N. KG, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte war, einen "kündbaren Leasingvertrag" über ein Restaurantsystem, Registrierkassen und ein Hotelbuchungssystem ab. Für die Gebrauchsüberlassung wurden Leasingraten von brutto 2.608,97 DM monatlich ab dem 15. September 1979 vereinbart.
Im Januar 1981 schied die Beklagte aus der N. KG aus. An ihre Stelle trat die U. Verwaltungs-GmbH M. als persönlich haftende Gesellschafterin. Die Veränderungen wurden im Handelsregister am 29. Januar 1981 eingetragen.
Ab April 1981 bezahlte die Gesellschaft die vereinbarten Leasingraten nicht mehr. Im August 1981 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Im Konkursverfahren ging die Klägerin leer aus. Anfang 1983 stellte sie die der N. KG überlassenen Geräte sicher.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten als der ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafterin die Zahlung der von April bis Dezember 1981 fällig gewordenen Leasingraten von 9 × 2.608,97 DM = 23.480,73 DM nebst Zinsen und Nebenkosten. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und auf die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage der Beklagten festgestellt, daß die Klägerin nicht berechtigt sei, von der Beklagten Zahlung weiterer Leasingraten ab Januar 1982 oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Leasingvertrages zu fordern.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Widerklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht macht das Ergebnis seiner Entscheidung davon abhängig, ob bei dem zu beurteilenden Leasingvertrag die mietrechtliche oder die kaufrechtliche Komponente überwiegt und ob, gegebenenfalls wann die Klägerin den Vertrag aus wichtigem Grunde hätte kündigen können. Im Gegensatz zum Landgericht, das die Haftung der Beklagten mit dem seiner Ansicht nach kaufvertragsähnlichen Charakter des Leasingvertrages begründet hat, liegt das Schwergewicht dieses Vertrages nach Auffassung des Berufungsgerichts eindeutig im mietrechtlichen Bereich. Aus dieser rechtlichen Einordnung des Vertrages als Dauerschuldverhältnis zieht es den Schluß, die Beklagte hafte für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der N. KG nur für die Zahlung der bis zur ersten zulässigen Kündigung durch die Klägerin fällig gewordenen Leasingraten. Zwar stehe der Klägerin ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach dem Leasingvertrag nicht zu; sie würde jedoch ein Recht zur fristlosen Kündigung gehabt haben, weil mit dem Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft eine wesentliche Haftungsgrundlage weggefallen sei. Da der Zeitpunkt einer solchen möglichen fristlosen Kündigung nach der Eintragung des Ausscheidens der Beklagten ins Handelsregister am 29. Januar 1981 jedenfalls vor April 1981 gelegen habe, entfalle eine Haftung der Beklagten für die mit der Klage geltend gemachten Leasingraten.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision weist im Ergebnis zu Recht darauf hin, daß es für die Frage der Haftung der Beklagten auf die rechtliche Einordnung des Leasingvertrages als Kauf- oder Mietvertrag nicht ankommt. Die Beklagte haftet für die Erfüllung des Vertrages nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft nämlich auch dann, wenn es sich - wie das Berufungsgericht wohl zutreffend angenommen hat - bei dem Leasingvertrag um ein Mietverhältnis handelt. Das Berufungsgericht hat für die Frage der andauernden Haftung der Beklagten zu Unrecht auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Vertrages durch die Klägerin abgestellt. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet jedoch lediglich nicht mehr für Teilleistungen, die nach dem Zeitpunkt erbracht werden müssen, zu dem der Vertragsgegner das Vertragsverhältnis erstmals fristgemäß hätte kündigen können. Dies hat der Senat - wenn auch nicht mit solcher Deutlichkeit - bereits in der Entscheidung vom 19. Dezember 1977 (BGHZ 70, 132, 137) [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76] ausgesprochen. Dabei hat er sich von der Überlegung leiten lassen, daß ein ausscheidender Gesellschafter nicht zeitlich unbegrenzt für laufende Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar gemacht werden kann, die diese dem Grunde nach bereits vor seinem Ausscheiden eingegangen ist. Bei bestimmten Rechtsverhältnissen, die in nicht zu langer Zeit gekündigt werden können und bei denen dem Gläubiger die Kündigung auch zugemutet werden kann, wenn er an der künftigen Zahlungsfähigkeit der um den ausgeschiedenen Gesellschafter geschmälerten Gesellschaft Zweifel hat, hat der Senat den ersten Kündigungszeitpunkt nach der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters als möglichen Enthaftungszeitpunkt angesehen (BGHZ 70, 132, 136 [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76]; 87, 286, 291 [BGH 19.05.1983 - II ZR 50/82]/292).
Das setzt freilich voraus, daß der Vertrag überhaupt dem Gesellschaftsgläubiger ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt. Denn nur in diesem Fall haben die vertragsschließenden Parteien von Anfang an eine vorzeitige Beendigung des Vertrages einkalkuliert und können sich dementsprechend rechtzeitig darauf einstellen. Ließe man demgegenüber die Enthaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters - dem Berufungsgericht folgend - unabhängig von einer vertraglichen Kündigungsmöglichkeit des Vertragsgegners allein aufgrund einer rechtlich zwar zulässigen, von diesem aber unterlassenen fristlosen Kündigung eintreten, so würde dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden zu einer sofortigen Haftungsbefreiung und damit zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des ausscheidenden Gesellschafters gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger führen. Der ehemalige Gesellschafter könnte der fortdauernden Haftung allein durch den - auch nachträglichen - Hinweis auf das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde seitens des Gläubigers entgehen. Eine solche Möglichkeit würde dem in §§ 128, 159 HGB enthaltenen Grundsatz widersprechen, daß die persönliche Haftung des Gesellschafters auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen bleibt, die während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft entstanden sind.
Für die Frage der Enthaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters kann im übrigen auch deshalb nicht auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Vertrages durch den Gesellschaftsgläubiger abgestellt werden, weil dieser bei einer tatsächlich vorgenommenen Kündigung aus wichtigem Grunde in zahlreichen Fällen mit erheblichen Schwierigkeiten bei deren Durchsetzung zu rechnen hätte und der ausgeschiedene Gesellschafter nicht einmal während dieser Zeit der - möglicherweise auch gerichtlichen - Durchsetzung der Kündigung haften würde.
Ein Recht der Klägerin, den Vertrag ohne wichtigen Grund zu kündigen, hat das Berufungsgericht verneint. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revisionsbeklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Die Beklagte haftet mangels eines ordentlichen Kündigungsrechts der Klägerin auch für diejenigen Leasingraten, die erst nach ihrem Ausscheiden aus der N. KG fällig geworden sind. Da die Klägerin von der Beklagten lediglich die Zahlung der unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus der N. KG fällig gewordenen Leasingraten verlangt, kommt die Begrenzung der Haftung des ehemaligen Gesellschafters für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft auf fünf Jahre (BGHZ 87, 286 ff. [BGH 19.05.1983 - II ZR 50/82]) nicht zum Zuge.
Das Berufungsgericht hat bisher nicht festgestellt, ob das Vertragsverhältnis aufgrund der von beiden Parteien nach Schluß der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich übereinstimmend vorgetragenen Kündigung des Leasingvertrages durch Schreiben der Klägerin vom 16. Juli 1981 zu diesem Zeitpunkt beendet worden ist, daher steht bisher lediglich die Haftung der Beklagten für die Leasingraten von April bis Juni 1981 fest. Nur in Höhe eines sich daraus ergebenden Teilbetrages von 3 × 2.608,97 DM = 7.826,91 DM kann der Senat daher in der Sache selbst entscheiden. Im übrigen ist die Sache, auch zur Entscheidung über die mit der Klage geltend gemachten und bestrittenen Zinsen für den bereits ausgeurteilten Teilbetrag, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, nachdem die Beklagte die Verletzung des § 156 ZPO gerügt hat. Nach der übereinstimmend vorgetragenen Kündigung des Leasingvertrages durch die Klägerin wäre das Berufungsgericht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen. Aus seinen Ausführungen (BU S. 15) ergibt sich, daß es das bei anderer rechtlicher Würdigung auch getan hätte.
Das Berufungsgericht wird insbesondere die rechtlichen Folgen der Kündigung vom 16. Juli 1981 im Hinblick auf § 10 Nr. 3 der Mietbedingungen zu berücksichtigen haben und diese Bestimmung dabei auch auf ihre Vereinbarkeit mit § 9 AGBG überprüfen müssen. Schließlich läßt sich auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Widerklage aus den dargelegten Erwägungen nicht halten. Auch darüber muß es daher neu befinden.
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Dr. Seidl
Brandes