Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Rechtsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen, der rechtsfähige Verein, die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft durch ausdrückliche Regelung sowie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts durch höchstrichterliche Rechtsprechung.
Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod der natürlichen Person.
Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Bereich der Teilnahme am Rechtsverkehr zur Verwaltung des Wohnungseigentums wurde durch das Urteil BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05 festgestellt.
Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden sind u.a.