Parteifähigkeit
Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein.
Im Prozessrecht ist die Parteifähigkeit an die Rechtsfähigkeit gebunden.
Parteifähig sind danach alle natürlichen Personen, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (rechtsfähige Vereine, politische Parteien, die OHG, die KG, die Partnerschaftsgesellschaft etc.). Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist mit dem am 01.01.2024 in Kraft getretenen § 705 Abs. 2 BGB erstmals gesetzlich festgelegt. Die rechtsfähige GbR ist somit parteifähig.
Nicht selbst parteifähig ist der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA):
„Organe juristischer Personen können im Zivilprozess nur die Stellung von gesetzlichen Vertretern haben und nicht selbst Partei sein. Partei ist allein der Vertretene (…), hier mithin die Studierendenschaft“ (OLG Frankfurt am Main 14.09.2017 – 16 U 1/17).