Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsprozess
Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für beim Verwaltungsgericht erhobene Rechtsschutzanträge (Klage oder Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes). Die Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 61 VwGO entspricht der Parteifähigkeit im Sinne des § 50 ZPO.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
natürliche und juristische Personen,
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Behörden sind anders als im Verwaltungsverfahren im Verwaltungsstreitverfahren dann beteiligtenfähig, wenn das Landesrecht dies bestimmt (z.B. § 5 Abs. 1 AG VwGO,NW; § 8 Abs. 1 Nds. AG VwGO,NI). Jedoch kann der Landesgesetzgeber nur den Landesbehörden und nicht den Bundesbehörden die Beteiligtenfähigkeit zuerkennen. Zu letzterem ist nur der Bundesgesetzgeber befugt.
Es wird unterschieden zwischen notwendigen und möglichen Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
Notwendige Beteiligte sind der Kläger und Beklagte bzw. der Antragsteller und Antragsgegner.
Mögliche Beteiligte sind nach § 63 Nr. 3 VwGO die Beigeladenen im Sinne von § 65 VwGO und nach § 63 Nr. 4 VwGO der Oberbundesanwalt oder der Vertreter des öffentlichen Interesses.
Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristische Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Vorschrift gilt auch für Personengesellschaften, die wie die Kommanditgesellschaft (KG) nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig sind.
Hinweis:
Zur Beteiligungsfähigkeit von Vereinigungen siehe den Beitrag "Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsverfahren.