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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1997, Az.: BVerwG 11 A 66/95

Planfeststellung; Eisenbahn-Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt; Planfeststellungsabschnitt Staffelstein; Einwendungen einer Wassergemeinschaft; Beteiligtenfähigkeit; Rechtliches Gehör im Planfeststellungsverfahren; Abwägungskontrolle; Beeinträchtigung der bisherigen Wasserversorgung; Ersatzweiser Anschluß an öffentliche Wasserversorgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 11 A 66/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 90-92 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1998, 196-197 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine als nicht rechtsfähige Genossenschaft organisierte Wassergemeinschaft kann nach § 61 Nr. 2 VwGO im Verwaltungsprozeß beteiligtenfähig sein.

2. Sieht die Planung als Ersatz für die bisherigen Quellfassungen der Wassergemeinschaft den Anschluß an ein öffentliches Wasserversorgungsnetz und die Erstattung der hierdurch entstehenden Mehrkosten vor, so kann nicht beansprucht werden, daß die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluß neben den Kosten für den technischen Umbau und die Unterhaltung auch den höheren Wasserpreis für erstattungsfähig erklärt.

3. Im Planfeststellungsverfahren ersetzt das in § 73 VwVfG vorgesehene Anhörungsverfahren die Beteiligtenanhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß für die Eisenbahnaus- und -neubaustrecke Nürnberg - Ebensfeld - Erfurt im Abschnitt Staffelstein, Baukilometer 15,1 bis Baukilometer 20,4 + 80 (Ausbau) und Baukilometer 0,0 bis Baukilometer 18,0 + 30 (Neubau). Die Strecke gehört zu den Verkehrsprojekten "Deutsche Einheit".

2

Der Planfeststellungsabschnitt beginnt im Süden am nördlichen Ortsende der Gemeinde Markt Zapfendorf. Der Plan sieht dort einen westseitigen Anbau zweier Gleise an die bestehende zweigleisige Strecke Nürnberg - Bamberg - Ebensfeld vor (Ausbauabschnitt). Nördlich Von Ebensfeld, bei Baukilometer 20,4 der Bestandsstrecke, beginnt der Neubauabschnitt in nördlicher Richtung. Die Querung des Maintales erfolgt dabei zwischen den Ortschaften Wiesen und Unterzettlitz. Die Trasse verläuft dann westlich der Stadt Staffelstein in Richtung Coburg und passiert etwa bei Baukilometer 11 das Dorf Zilgendorf, einen Ortsteil der Stadt Staffelstein. Südlich und nordwestlich des Dorfes werden für die Trasse die Tunnelbauwerke Kulch (Länge 1 331 m) und Lichtenholz (Länge 931 m) vorgesehen. Zwischen den Tunnelbauwerken soll die Trasse östlich von Zilgendorf über einen Abschnitt von gut 1 km in einem Geländeeinschnitt verlaufen.

3

Der klagenden Wassergemeinschaft Zilgendorf gehören - mit einer Ausnahme - die Eigentümer aller Wohnanwesen des Dorfes an. Nachdem schon zuvor eine gemeinschaftliche, eigenständige Wasserversorgung eingerichtet worden war, hat die Klägerin sich auf einer Gründungsversammlung vom 13. März 1976 als Genossenschaft konstituiert und sich dabei eine Satzung gegeben. Seitdem werden die Geschäfte von einem Vorstand geführt. Eine Eintragung als Genossenschaft ist nicht erfolgt.

4

Als Quellfassungen für ihre Wasserversorgung nutzt die Klägerin die Höhenquelle und die Brunnenwiesenquelle in der Nähe des Dorfes. An die Höhenquelle, die den Hauptanteil für die Wasserversorgung liefert, ist ein Hochbehälter angeschlossen. Nach den Planungsunterlagen beträgt der mittlere Tagesverbrauch des Dorfes 30 cbm, der höchste 45 cbm. In Zilgendorf befindet sich weiterhin ein sog. Laufbrunnen, der durch eine Sickerfassung mit unterirdischem Speicherbehälter östlich der Ortschaft gespeist wird. Dieser Brunnen, der nach den Unterlagen keine Trinkwasserqualität auf weist, dient dem Anwesen des Dorfes, das nicht zur Wassergemeinschaft gehört, zur Trinkwasserversorgung. Andere Bewohner des Dorfes entnehmen ihm Brauchwasser.

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Anfang 1992 wurde die Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit mbH (PBDE) mit der Vorbereitung der Ausbau- und Neubaustrecke Nürnberg - Erfurt beauftragt. Im Dezember 1993 erfolgte auf Antrag der Beigeladenen die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens. Für die Wasserversorgung in Zilgendorf geht die Planung infolge des Tunnelbauprojektes Kulch von einem Versiegen der Höhenquelle - der Hochbehälter soll außer Betrieb gehen - und von Ergiebigkeitsminderungen der Brunnenwiesenquelle aus. Zusätzlich wird angenommen, daß die Sickerfassung des Laufbrunnens durch den nahen Einschnitt der Trasse beeinträchtigt wird. Als Ersatzmaßnahme schlug der Vorhabenträger daraufhin den Anschluß der Wasserversorgung Zilgendorf an den Wasserbehälter der Wasserversorgung Großheirath vor.

6

Gegen den drohenden Verlust des eigenständigen Wasserversorgungssystems erhob die Klägerin im Verwaltungsverfahren Einwendungen und berief sich dabei u.a. auch auf die hohe Qualität des in Zilgendorf geförderten Wassers und auf die drohenden erhöhten Wasserkosten bei einem Anschluß an die überregionale Versorgung. Nach Erörterung der Einwendungen erließ die Beklagte am 18. Mai 1995 den Planfeststellungsbeschluß mit zahlreichen Nebenbestimmungen. Dabei enthält der Beschluß im Abschnitt A 5.6.4 als Ersatzmaßnahme für die Trinkwasserfassung Zilgendorf folgende Auflage:

7

"Vor Beginn der Baumaßnahme (Auffahren des Tunnels Kulch und des nachfolgenden Einschnittes) ist als Ersatz für die Quellfassung der Anschluß an das öffentliche Netz der Gemeinde Großheirath sicherzustellen. Die erforderliche Versorgungsmenge hat durch Wasserliefermengen aus dem Versorgungsnetz der Fernwasserversorgung Oberfranken in das Netz der Gemeinde Großheirath zu erfolgen, wobei die erforderlichen Maßnahmen (Leitungen, Druckerhöhungsanlagen, Pumpanlagen u.a.) durch die Deutsche Bahn AG zu veranlassen sind.

8

Das bisher nicht zur Wassergemeinschaft Zilgendorf gehörige Anwesen Zilgendorf 14 ist an das Ortsnetz anzuschließen.

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Durch die Ersatzmaßnahme entstehende Mehrkosten sind zu erstatten.

10

Die Quellfassung Weidenquelle zur Speisung des Laufbrunnens und zur Reinigung des Abwasserkanalisationssystems von Zilgendorf ist zu ersetzen. Dazu ist ein Teil des Drainage- und Oberflächenwassers aus dem Einschnitt und Tunnel Lichtenholz (Überleitung in km 11,8 + 54, BWV 11.6) zu fassen und über eine Leitung an die Versorgungsleitung des Laufbrunnens anzuschließen.

11

Die Funktion des Feuerlöschteiches und des Abwasserkanalisationssystems der Gemeinde Zilgendorf müssen auch während der Dauer der Baumaßnahme ständig gewährleistet sein. Dazu ist das beim Auffahren der Tunnel und des Einschnitts anfallende Wasser in die Vorflut zum Feuerlöschteich und ggf. nach einer Vorreinigung in den Hochpunkt des Abwasserkanalisationssystems einzuleiten."

12

Gegen diese Verwaltungsentscheidung richtet sich die Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise seine Ergänzung begehrt.

13

Die Klägerin macht neben grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben geltend, das eigenständige Wasserversorgungssystem in Zilgendorf sei nicht korrekt in den Abwägungsprozeß eingestellt worden. Es sei zweifelhaft, ob Ersatzmaßnahmen durch Anschluß an die Wasserversorgung Großheirath geschaffen werden könnten. Die dazu erforderlichen Vereinbarungen seien bisher nicht getroffen. Auch berücksichtigte der Planfeststellungsbeschluß die Bedeutung der eigenen Wasserversorgung für die Dorfbewohner nicht ausreichend. Es müsse bezweifelt werden, daß nach einer Errichtung der geplanten Ersatzwasserversorgung in Zilgendorf noch Wasser in ausreichender Menge und mit ausreichendem Druck zur Feuerbekämpfung im Brandfalle zur Verfügung stehe. Die Klägerin weist im übrigen darauf hin, daß der Planfeststellungsbeschluß entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen dahin auszulegen sei, daß zu den erstattungsfähigen Mehrkosten auch die Kostendifferenzen gehörten, um die der "reine" Wasserbezugspreis bei Errichtung der Ersatzwasserversorgung steige.

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Die Klägerin beantragt,

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den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 18. Mai 1995 betreffend den Planfeststellungsabschnitt Staffelstein aufzuheben,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verpflichten,

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1. dem Planungsträger aufzuerlegen, auf eigene Kosten einen Ersatzwasserbehälter zu errichten, und zwar in gleicher Höhe über N.N. und mit gleichem Fassungsvermögen wie die bisherigen zwei aufzulassenden Wasserbehälter der Klägerin; dabei ist vorzusehen, daß etwaiges Ersatzwasser in diesen Ersatzwasserbehälter einzuspeisen ist,

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2. den Planfeststellungsbeschluß dahin gehend zu ergänzen, daß

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a) unter den zu erstattenden Mehrkosten auch die Mehrkosten für den Fremdwasserbezug zu verstehen sind und

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b) eine Beweissicherung der Wasserqualität und -quantität der Wiesenquelle vor und nach der Baumaßnahme durchzuführen ist sowie

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c) vom Planungsträger Maßnahmen zu treffen sind, durch welche eine Verschlammung des Laufbrunnens in Zilgendorf ausgeschlossen wird.

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Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen.

24

Sie sind der Auffassung, daß die Klage unzulässig sei, weil die Klägerin nicht als beteiligtenfähig angesehen werden könne. Im übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluß sehe eine geeignete Ersatzmaßnahme durch Anschluß der Ortschaft Zilgendorf an das öffentliche Wasserversorgungsnetz Großheirath vor.

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Die Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses "durch die Ersatzmaßnahme entstehende Mehrkosten sind zu erstatten" sei dahin auszulegen, daß damit alle die Kosten erfaßt würden, die durch die Ersatzwasserversorgung entstünden, mit Ausnahme des Wassermehrpreises.

26

Aufgrund Beweisbeschlusses vom 11. Juni 1996 hat der Berichterstatter die Örtlichkeiten in Zilgendorf in Augenschein genommen. Dazu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31. Juli 1996 Bezug genommen.

27

Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Verwaltungsstreitakte sowie auf die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge und Planungsunterlagen verwiesen. Die genannten Akten haben dem Senat vorgelegen und sind - soweit wesentlich - zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

28

II.

Das Bundesverwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) - VerkPBG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1840), für den Rechtsstreit in erster und letzter Instanz zuständig. Es handelt sich um eine Streitigkeit, die einen Planfeststellungsbeschluß für ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VerkPBG betrifft. Daß die auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 erlassene Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 (BGBl I S. 1014) in ihrem § 1 Nr. 10 den Eisenbahnverkehrsweg Erfurt - Lichtenfels - Nürnberg zwischen der Landesgrenze Thüringen und Nürnberg als Fernverkehrsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VerkPBG bestimmt, die planfestgestellte Trasse von Nürnberg nach Erfurt hingegen das Gebiet der Stadt Lichtenfels nicht berührt, steht dem nicht entgegen. Die Erwähnung der Stadt Lichtenfels in der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung hat lediglich die Funktion, den beabsichtigten Verkehrsweg hinreichend deutlich zu bezeichnen. Sie zwingt demgegenüber nicht dazu, beim Neubau dieser Strecke in Anwendung der Vorschriften des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes das Gebiet der Stadt zu durchqueren (so bereits ausdrücklich: BVerwG, Beschluß vom 1. Juli 1993 - BVerwG 7 ER 308.93 - (NVwZ 1994, S. 368/369)). Im übrigen ist Lichtenfels kein Knotenpunkt des Hauptfernverkehrsnetzes im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VerkPBG, weil dort nicht mindestens zwei Hauptfernverkehrsstrecken zusammentreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - (Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 S. 49/50)).

29

1. Die Klage ist mit Hauptantrag und Hilfsanträgen zulässig.

30

a) Die Klägerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Nach dieser Bestimmung sind Vereinigungen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Gemeint sind danach Personenmehrheiten, die nicht selbst rechtsfähig oder sonst juristischen Personen gleichgestellt sind, denen aber nach materiellem Recht das im (konkreten) Rechtsstreit in Frage stehende oder berührte Recht zustehen kann. Die Klägerin weist zunächst die Merkmale auf, die an den Begriff einer Vereinigung zu stellen sind. Wird danach eine feste, auf gewisse Dauer angelegte Organisation verlangt (so Redeker/von Oertzen, VwGO Komm., 10. Aufl. 1991, § 61 Rn. 4; a.A. Kopp, VwGO Komm., 10. Aufl. 1994, § 61 Rn. 17), so ist diese Voraussetzung bei der Klägerin als einer nicht rechtsfähigen - weil nicht in das Genossenschaftsregister eingetragenen - Genossenschaft, die sich eine Satzung gegeben und einen Vorstand gebildet hat, erfüllt. Daneben erscheint jedenfalls möglich, daß der Klägerin Rechte der im Verfahren geltend gemachten Art (z.B. Eigentum oder Besitz an Bestandteilen des bisherigen Wasserversorgungssystems in Zilgendorf) zustehen. Nur darauf kommt es für die Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO an.

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b) Der Zulässigkeit der Hilfsanträge steht nicht entgegen, daß die Klägerin sie ohne vorherige schriftsätzliche Ankündigung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt hat. Die Hilfsanträge zielen auf Planergänzung zur - aus Sicht der Klägerin notwendigen - Gewährleistung eines ausreichenden Ersatzwasserversorgungssystems in Zilgendorf sowie zur Klarstellung der im Planfeststellungsbeschluß ausgesprochenen Mehrkostenregelung. Damit sind Probleme angesprochen, die die Klägerin, nachdem sie bereits Gegenstand ihrer Einwendungsschreiben vom 1. und 14. März 1994 im Verwaltungsverfahren waren, mit Schriftsatz vom 6. September 1995 - Eingang bei Gericht am selben Tag - und damit innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 20 Abs. 6 Satz 1 AEG, § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG in das Klageverfahren eingebracht hat. Zugleich hat die Klägerin bereits bei Klageerhebung am 26. Juli 1995 unter dem Vorbehalt späterer Konkretisierung einen zunächst unbestimmten Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Planergänzung angekündigt.

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2. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 18. Mai 1995 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihr zustehenden Rechten.

33

a) Die Klägerin kann die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht beanspruchen.

34

aa) Soweit die Klägerin Verfahrensfehler rügt und meint, für das Neubauvorhaben fehle es an der Planrechtfertigung, führt sie dafür dieselben Argumente an, die bereits Gegenstand der denselben Planfeststellungsbeschluß betreffenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren BVerwG 11 VR 21, 24, 25 und 30.95 waren. Darüber hat der Senat mit eingehender Begründung in den Beschlüssen vom 30. Dezember 1996 (BVerwG 11 VR 21, 24, 25.95) und 8. Januar 1997 (BVerwG 11 VR 30.95) entschieden. Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, sind diese Beschlüsse den Beteiligten bekannt. Auf sie kann folglich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

35

Auf die in der mündlichen Verhandlung in Würdigung der zitierten Rechtsprechung des Senats nochmals vertiefend erhobene Rüge, im Planfeststellungsverfahren sei das rechtliche Gehör verletzt worden, bleibt der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung bei seiner Auffassung. Im Planfeststellungsverfahren bestand keine rechtliche Verpflichtung, die Ergebnisse der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Beweiserhebungen zur Güterzugtauglichkeit der Neubautrasse sowie zur Existenzbedrohung landwirtschaftlicher Betriebe Betroffenen vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses zuzuleiten. Einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er in § 66 Abs. 2 VwVfG für das förmliche Verwaltungsverfahren normiert ist, kennt das Planfeststellungsverfahren (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 6, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) nicht. Folglich gibt das Ergebnis behördlicher Ermittlungen, die im Anschluß an das Anhörungsverfahren stattgefunden haben, nur dann Anlaß zu einer erneuten Auslegung, wenn die Planfeststellungsbehörde erkennt oder erkennen muß, daß ohne Offenlegung der Ermittlungsergebnisse Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden konnten (vgl. BVerwGE 98, 339 (345)[BVerwG 08.06.1995 - 4 C 4/94]). Dies war hier nicht der Fall.

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Soweit die Klägerin sich demgegenüber auf ein Anhörungsrecht nach § 28 Abs. 1 VwVfG beruft, ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin im Planfeststellungsverfahren nicht Beteiligte im Sinne des § 13 Abs. 1 VwVfG, sondern Betroffene im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG war. An die Stelle der Anhörung gemäß § 28 VwVfG tritt für Betroffene in der Planfeststellung das spezielle Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG (so Amtl. Begründung zu § 69 Abs. 5 VwVfG E 1973 - (BTDrucks 7/910 S. 88); Bonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Komm., 4. Aufl. 1993, § 72 Rn. 39; Kopp, VwVfG Komm., 6. Aufl. 1996, § 72 Rn. 13; Busch in: Knack, VwVfG Komm., 5. Aufl. 1996, § 72 Anm. 6.2; Obermayer, VwVfG Komm., 2. Aufl. 1990, § 72 Rn. 25; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl. 1995, S. 348 Rn. 28; a.A.: Meyer/Borgs, VwVfG Komm., 2. Aufl. 1982, § 72 Rn. 16; VGH München, Urteil vom 8. März 1985 - Nr. 20 B 81 D.I - (BayVBl 1985, S. 399/401)).

37

Schließlich ist im Zusammenhang mit den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängeln zu berücksichtigen, daß diese, wenn sie entgegen der Auffassung des Senats vorlägen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anfechtungsklage nur dann zum Erfolg verhelfen könnten, wenn die konkrete Möglichkeit bestünde, daß die Planungsbehörde ohne diese Fehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwGE 69, 256 (270) [BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81];  75, 214 (228) [BVerwG 05.12.1986 - 4 A 1/85]; BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8)). Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

38

bb) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind im Planfeststellungsverfahren die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Mängel bei der Abwägung sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Offensichtliche und kausale Abwägungsmängel, auf die die Klägerin sich berufen könnte, sind nicht festzustellen.

39

Die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen weisen aus, daß die Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung in Zilgendorf bereits im Planungsstadium eingehend untersucht worden ist (vgl. Erläuterungsbericht Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Anl. 14.1/NBS, S. 109 f.). Die Beklagte hat daraufhin im angefochtenen Beschluß die im Tatbestand zitierten Ersatzmaßnahmen für die Trinkwasserversorgung in Zilgendorf angeordnet. Zur Begründung ist dazu im Planfeststellungsbeschluß (S. 158) ausgeführt, der Ersatz der beeinflußten Quellfassungen durch Fassungen/Brunnen aus anderen Grundwasserhorizonten sei aufgrund der Überschreitung von chemischen Trinkwasser-Grenzwerten nicht möglich. Nachvollziehbar hat die Beklagte daher als Ersatz für die Trinkwasserversorgung den Anschluß an das öffentliche Wasserversorgungsnetz Großheirath vorgesehen (vgl. dazu auch das Wortprotokoll des Erörterungstermins vom 13. Mai 1994, S. 58 ff.). Im Hinblick auf die von der Klägerin gerügte Versiegung des Dorfbrunnens (Laufbrunnens) in Zilgendorf hat die Beklagte im Beschluß ausgeführt, daß durch Speisung des Brunnens mit Drainage- und Oberflächenwasser aus dem Einschnitt und durch Einleiten in die Versorgungsleitung des Laufbrunnens dessen Funktion erhalten bleibe (S. 159). Aus den Planunterlagen und dem angefochtenen Beschluß geht somit hervor, daß die Beklagte sich mit der Wasserversorgung von Zilgendorf umfassend auseinandergesetzt hat.

40

Eine fehlerhafte Gewichtung der privaten Belange der Klägerin im Rahmen der Abwägung ist ebenfalls nicht erkennbar. Die von der Beklagten vorgesehene Ersatzmaßnahme greift nicht unzumutbar in die Rechte der Klägerin ein.

41

Wer Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen die Klägerin ihre Versorgungseinrichtungen betreibt und in wessen Eigentum diese stehen, ist ungeklärt und bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Selbst wenn nämlich die Klägerin Eigentum innehätte, käme der für sie durch das planfestgestellte Vorhaben verursachte Eingriff in der Intensität seiner Auswirkung dem durch eine Satzung begründeten Zwang gleich, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen. Daß eine solche Maßnahme eine durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigte Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums darstellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Januar 1988 - BVerwG 7 B 55.87 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 239 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer bisher seinen Wasserverbrauch aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage bezogen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. November 1981 - BVerwG 7 B 227.81 - Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 38 m.w.N.). Entsprechend sind die Auswirkungen des Bauvorhabens für die Klägerin zu bewerten. Im übrigen behauptet die Klägerin selbst nicht, im Besitz einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 WHG, einer Bewilligung nach § 8 WHG oder eines alten Rechts oder einer alten Befugnis gemäß § 15 Abs. 4 WHG zu sein. Die von ihr mehrfach zitierte Wasserschutzverordnung des Landkreises Lichtenfels verleiht ihr demgegenüber keine wehrfähigen Rechte; eine solche Ausweisung erfolgt vielmehr zum Wohl der Allgemeinheit, mithin im objektiven Interesse (§ 19 Abs. 1 WHG).

42

Der Planfeststellungsbeschluß hat auch berücksichtigt, daß die Klägerin durch ein Versiegen oder eine Verminderung der Ergiebigkeit ihrer Quellen in ihrer Existenz gefährdet wäre. Diese Existenzgefährdung soll durch das Angebot einer Ersatzwasserversorgung abgewendet werden. Dieses Angebot ist durch die Auflage 5.6.4 im Planfeststellungsbeschluß in einer Weise rechtlich abgesichert, daß die gegenläufigen Interessen der Klägerin im Wege planerischer Abwägung überwunden werden konnten (vgl. zum Ersatzlandangebot BVerwGE 98, 339 (355 f.)[BVerwG 08.06.1995 - 4 C 4/94]). Das gilt auch für die dort getroffene Regelung der "Mehrkosten".

43

Zu den Mehrkosten, die danach zu erstatten sind, gehört nicht der Betrag, den die Klägerin nach einem Anschluß an das Wasserversorgungssystem Großheirath für den "reinen Wasserpreis" zu entrichten haben wird. Zwar handelt es sich dabei um Kosten, die der Klägerin, weil sie das Wasser - von Betriebskosten abgesehen - aus den von ihr betriebenen Quellfassungen unentgeltlich entnommen hat, bisher nicht entstanden sind; doch entspricht eine Erstattung auch dieser Kosten nicht dem - einem objektiven Adressaten erkennbaren - Sinn der Auflage im Planfeststellungsbeschluß. Dieser macht vielmehr deutlich (S. 159), daß er die Grundwassernutzung als eine vom Grundeigentum abgespaltene, nicht entschädigungsfähige Position ansieht. Diese Einschätzung besteht zu Recht und deckt sich mit der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anschluß- und Benutzungszwang. Vor diesem Hintergrund ist der Satz "Durch die Ersatzmaßnahme entstehende Mehrkosten sind zu erstatten" so zu interpretieren, wie dies auch Beklagte und Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat getan haben: Gemeint sind all die zusätzlichen Kosten, die durch den Anschluß der Wassergemeinschaft an die öffentliche Wasserversorgung Großheirath anfallen mit Ausnahme des Wassermehrpreises. Es ist schon ausgeführt worden, daß die Entstehung höherer Wasserbezugskosten in der Folge eines Anschlusses an das öffentliche Wasserversorgungssystem von einem Grundstückseigentümer als Inhaltsbestimmung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen ist; erst recht stellt der vom Planfeststellungsbeschluß vorgesehene Anschluß an die Wasserversorgung Großheirath für die Klägerin ein zumutbares Ersatzangebot dar.

44

Insgesamt enthält damit der Planfeststellungsbeschluß abwägungsfehlerfreie Erwägungen und Entscheidungen zur Sicherung der Wasserversorgung in Zilgendorf. Mit seiner Auflage unter Ziff. 5.6.4 ist sichergestellt, daß vor einem Beginn der Baumaßnahme (Auffahren des Tunnels Kulch und des nachfolgenden Einschnittes) die Ersatzwasserversorgung gewährleistet werden muß. Im übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß es nicht möglich oder auch nur technisch schwierig wäre, die Wasserversorgung Großheirath durch zusätzliche Wasserliefermengen aus dem Versorgungsnetz der Fernwasserversorgung Oberfranken aufzustocken, um damit die Versorgung der Bewohner von Zilgendorf sicherzustellen. Die von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1996 zusätzlich eingereichten Unterlagen weisen das Gegenteil aus.

45

b) Auch die Hilfsanträge sind unbegründet.

46

Soweit die Klägerin eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses dahin anstrebt, daß die höheren Wasserkosten für erstattungsfähig erklärt werden sollen (Hilfsantrag 2.a), besteht darauf kein Anspruch. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen zum Hauptantrag, auf die insoweit Bezug genommen wird.

47

Mit den Hilfsanträgen 1. und 2.c begehrt die Klägerin den Bau bestimmter technischer Einrichtungen im Zuge ihres Anschlusses an die Wasserversorgung Großheirath. Auch dies kann sie nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht verlangen. Mit der Auflage 5.6.4 gewährleistet der Planfeststellungsbeschluß vor dem Beginn einer Beeinträchtigung des bisherigen Versorgungssystems in Zilgendorf die ersatzweise Errichtung einer funktionsfähigen Versorgung. Dazu gehört selbstverständlich die Herstellung und Bereithaltung ausreichender Kapazitäten sowie ausreichender, heutigem technischen Standard entsprechender Druckverhältnisse. Wie dies im einzelnen zu bewerkstelligen ist, sieht der Planfeststellungsbeschluß mit Recht nicht vor, weil es sich dabei um Einzelfragen der Bauausführung handelt. Daß diese technisch nicht zu bewältigen wären, ist außerhalb der Diskussion. Entsprechendes gilt auch für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Feuerlöschteich und Laufbrunnen sowie der Abwasserversorgung in Zilgendorf.

48

Schließlich kann die Klägerin auch nicht verlangen, daß in den Planfeststellungsbeschluß eine Ergänzung dahin gehend aufgenommen wird, eine Beweissicherung hinsichtlich der Wasserqualität und Wasserquantität der Wiesenquelle in Zilgendorf vorzusehen (Hilfsantrag 2.b). Die Wiesenquelle ist - untergeordneter - Teil der Wasserversorgung Zilgendorf. Sie wird nach den Darlegungen, die die Vertreter der Klägerin im Augenscheinstermin gegeben haben, lediglich in den seltenen Fällen "zugeschaltet", in denen das Wasser aus der Höhenquelle nicht ausreicht. Das Aufkommen der Wiesenquelle genügt demzufolge nach den Ergebnissen der wasserwirtschaftlichen Untersuchungen allein nicht, um den Wasserbedarf in Zilgendorf zu decken. Folglich spielt die Wiesenquelle für die zukünftige Wasserversorgung in Zilgendorf, wie der Planfeststellungsbeschluß sie ersatzweise anordnet, keine Rolle. Schon deshalb kann nicht verlangt werden, in bezug auf sie Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen.

49

3. Als unterliegender Teil trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Dabei entspricht es der Billigkeit, ihr gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch eigene Antragstellung einem entsprechenden Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

50

Dr. Diefenbach

51

Dr. Storost

52

Kipp

53

Vallendar

54

Dr. Rubel