Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1995, Az.: BVerwG 11 VR 6.95
Eisenbahn; Enteignung; Schienenwegeausbau; Planfeststellung; Planungsabschnitte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 VR 6.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkBG
- § 2 Abs. 2 VerkBG
- § 5 Abs. 2 VerkBG
- § 5 Abs. 3 VerkBG
- § 18 Abs. 1 AEG
- § 20 Abs. 6 AEG
- § 20 Abs. 7 AEG
- § 22 Abs. 1 Satz 1 AEG
- § 1 mit Anlage Bundesschienenwegeausbaugesetz
- § 68 Abs. 4 VwVfG
- § 73 Abs. 8 VwVfG
- § 8 Abs. 2 BNatSchG
- § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG
- § 6 Abs. 3 Nr. 4 UVPG
- § 6 Abs. 4 Nr. 2 UVPG
- § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG
- § 11 UVPG
- § 12 UVPG
- § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG
Fundstellen
- DVBl 1996, 676-677 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1996, 101-102
- DÖV 1996, 617 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 896-901 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Planfeststellung für die Eisenbahnneubaustrecke Erfurt-Leipzig/Halle, Planfeststellungsabschnitt 2.1, als Hochgeschwindigkeitsstrecke.
- 2.
Auch im Eisenbahnrecht gilt, daß die Bildung von Planungsabschnitten inhaltlich gerechtfertigt und das Ergebnis planerischer Abwägung sein muß. Anders als im Recht des Baus von Fernstraßen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - <Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92>) kann jedoch nicht verlangt werden, daß jedem Abschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion zukommt.
- 3.
§ 22 AEG deckt auch die Enteignung von Grundstücken für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit diese zur Ausführung des geplanten Vorhabens notwendig sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kipp und Vallendar
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß für die Eisenbahnneubaustrecke E.-L./H. im Abschnitt Baukilometer 35,794 bis 46,300. Die Neubaustrecke gehört zu den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit.
Den Planfeststellungsabschnitt beginnt in Sachsen-Anhalt an der Landesgrenze Thüringen/Sachsen-Anhalt. Die Strecke wird sodann über das Gemeindegebiet der zum Freistaat Thüringen gehörenden Gemeinde E.-T. geführt, um anschließend wieder in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt einzutreten. Dort ist das Westportal des F.-Tunnels. Im Anschluß an das Ostportal des F.-Tunnels wird das S. mittels einer Brücke überquert, an deren östlichem Widerlager der Planfeststellungsabschnitt endet. Der Planfeststellungsabschnitt umfaßt daneben eine Bahnstromleitung mit insgesamt 39 Maststandorten.
Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die von dem Planfeststellungsabschnitt beansprucht werden. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des Flurstücks Gemarkung B. B. Flur 5, Flurst. Nr. 78/1. Der Plan sieht auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Überspannung durch die S.brücke, den Bau des Widerlagers Ost der Brücke, den Voreinschnitt des B.tunnels und verschiedene landespflegerische Begleitmaßnahmen vor. Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung H. Flur 2, Flurst. Nr. 86, und Flur 3, Flurst. Nrn. 98 und 286/239. Das Flurstück Flur 2 Nr. 86 wird für den Neubau der Bahnstromleitung durch Überspannung und für eine Heckenanpflanzung benötigt. Auf dem Grundstück Flur 3 Nr. 98 der Antragstellerin zu 2 ist die Neupflanzung von Obstbaumreihen entlang eines Wirtschaftsweges als landespflegerische Begleitmaßnahme vorgesehen. Das Flurstück Flur 3 Nr. 286/239 wird für den Neubau der Straßenüberführung der Straße E.-T. sowie für die Anbindung des Bahnbegleitweges an die Straße benötigt. Ferner sind auf dem Grundstück landespflegerische Begleitmaßnahmen vorgesehen.
Der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung B. B. Flur 20, Flurst. Nrn. 121/1 und 125/1, Flur 21, Flurst. Nrn. 205, 239 und 308/1, Flur 22, Flurst. Nrn. 5 und 6. Ferner ist der Antragsteller Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S. Flur 9, Flurst. Nr. 528/141. Auf den Parzellen Flur 20, Nrn. 121/1 und 125/1, und Flur 21, Nrn. 205, 239 und 308/1 sind landespflegerische Begleitmaßnahmen für das Vorhaben der Beigeladenen geplant. Die Parzellen Flur 22, Nrn. 5 und 6, liegen über dem F. Tunnel. Sie werden für die Sicherung der unterirdischen Tunnelbaumaßnahmen, gegebenenfalls für Bohrmaßnahmen während der Bauzeit benötigt. Das Grundstück Flur 9, Nr. 528/141, ist für landespflegerische Begleitmaßnahmen vorgesehen.
Die Bundesländer Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt führten zunächst auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der Deutschen Reichsbahn, ein Raumordnungsverfahren durch. Dabei stellten sie in ihren landesplanerischen Beurteilungen die Übereinstimmung der Neubaustrecke mit dem Ziel der Landesplanung und Raumordnung fest.
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen leitete sodann am 22. Dezember 1993 das Planfeststellungsverfahren ein. Die Planunterlagen wurden vom 14. Februar 1994 bis zum 14. März 1994 u.a. in den Gemeinden H., W., S. und Sa. sowie in der Stadt B. B. ausgelegt. Durch öffentliche Bekanntmachung wurde in der Zeit vom 7. Februar 1994 bis zum 11. Februar 1994 die Auslegung angezeigt. Dabei wiesen die Gemeinden darauf hin, daß bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben seien. Nach Ablauf dieser Frist seien Einwendungen ausgeschlossen.
Die Antragstellerin zu 1 erhob am 19. März 1994 Einwendungen gegen das Vorhaben, die am 22. März 1994 bei der Planungsgesellschaft der Beigeladenen eingingen. Sie vertrat die Ansicht, die Arbeiten der Planungsgesellschaft seien sehr diffus und nicht durchschaubar. Des weiteren erbat sie von der Planungsgesellschaft ein konkretes Angebot für ihr Waldgrundstück.
Die Antragstellerin zu 2 erhob am 25. März 1994 Einwendungen gegen das Vorhaben, die über die Gemeinde H. am 6. April 1994 beim Regierungspräsidium Halle eingingen. Sie vertrat die Ansicht, das Vorhaben führe zu einem gewaltigen Konflikt mit Natur, Mensch und Landschaft und sei daher abzulehnen. Das Grundstück Flur 3, Flurst. Nr. 286/239, könne nicht zur Verfügung gestellt werden, da es durch die Neubautrasse an Wert verliere. Die Variantenuntersuchung sei unzureichend. Des weiteren hätten Schalluntersuchungen für die Gemeinde T. durchgeführt werden müssen. Ohne Begründung sei der Streckenverlauf im Vorfeld der Finne erhöht worden, wodurch das Landschaftsbild sowie der Schallschutz litten. Die Bestandsaufnahme von Flora und Fauna sei ungenügend; auch sei die Neubaustrecke unwirtschaftlich.
Der Antragsteller zu 3 erhob am 14. März 1994 Einwendungen, die am 28. März 1994 bei der Anhörungsbehörde eingingen. Der Antragsteller zu 3 befürchtet ein Austrocknen seines Waldgrundstückes Gemarkung B. B. Flur 22, Flurst. Nr. 6, durch den Bau des F.-Tunnels unter dem Grundstück. Hierdurch werde die Nutzung des Waldes für mindestens zwei Generationen unmöglich.
Am 14. und 15. Juni 1994 fand in Bad Bibra ein Erörterungstermin über die in den Gemeinden Sachsen-Anhalts erhobenen Einwendungen statt.
Nach Abschluß des Erörterungstermins nahm die Antragsgegnerin aufgrund verschiedener Einwendungen Planänderungen vor. Sie betrafen im wesentlichen die Baustellenerschließung, Transportwege, eine Gradientenabsenkung infolge der Verlängerung des F.-Tunnels und die unterirdische Transportleitung zum Wasserwerk W.. Der geänderte Plan sah auf dem Grundstück Gemarkung Bad Bibra Flur 20, Flurst. Nr. 125, des Antragstellers zu 3 die Neupflanzung von Obstbaumreihen und die Ergänzung von Gehölzreihen als landespflegerische Begleitmaßnahmen vor. Im Bereich des östlichen Widerlagers der S. talbrücke wurde der Plan aufgrund des Erörterungstermins ebenfalls geändert. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ist hierdurch stärker betroffen. Mit Schreiben vom 18. Juli 1994 und 1. September 1994 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern zu 1 und 3 die vorgesehene Planänderung mit. Dabei wurde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Planänderung Stellung zu nehmen. Der Naturschutzbund erhielt keine Mitteilung von der vorgesehenen Planänderung.
Die Antragstellerin zu 1 wandte sich mit Schreiben vom 8. September 1994, das am 13. September 1994 bei der Anhörungsbehörde einging, gegen die Planänderung. Dabei führte sie aus, das Neubauvorhaben sei insgesamt nicht notwendig und bringe der örtlichen Bevölkerung keinen Nutzen.
Mit Entscheid vom 23. Juni 1994 bestimmte der Bundesminister für Verkehr die vom Vorhabenträger vorgeschlagene Streckenführung der Neuhaustrecke E.-L./H. einschließlich der Bahnstromleitungsführung als Linie.
Unter dem 6. Dezember 1994 erließ die Antragsgegnerin den Planfeststellungsbeschluß mit zahlreichen Nebenbestimmungen. In der Begründung legte sie dar, die vorgenommene Abwägung führe jedenfalls im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt zur Bestätigung der im bisherigen Verfahren als geeignet erkannten und bestätigten Trassenführung "Variante 1". Diese Trassenführung erlaube, Landverbrauch, Herstellungskosten und Betriebskosten geringer zu halten als bei den Alternativvarianten. Die in der Variante 1 vorgesehene Streckenführung erlaube die Mitnutzung der Neubaustrecke für Fernzüge aus Richtung Halle, Magdeburg über Halle nach Leipzig und Dresden, eine Haltemöglichkeit unmittelbar am Flughafen Leipzig/Halle, eine Anschlußmöglichkeit der neuen Messe Leipzig sowie günstige Streckenübergänge vom geplanten Güterverkehrszentrum Leipzig/Halle zum Rangierbahnhof Leipzig/Waren. Die Variante 1 rufe geringere, allenfalls gegenüber den alternativ untersuchten Trassenführungen gleichbelastende Umweltauswirkungen hervor. Das Problem der Wasserwirtschaft im Bereich der Finne sei beherrschbar. Der Planfeststellungsabschnitt sei in erster Linie unter Berücksichtigung der Landes- und Gemeindegrenzen entstanden. Bei der östlichen Planfeststellungsgrenze sei die Geographie des Saubachtales und der Eintritt der Strecke in den im folgenden Planfeststellungsabschnitt 2.2. liegenden Bibra-Tunnel mitbestimmend.
Die Einwendungen der Antragsteller zu 1 bis 3 wies die Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluß zurück. Sie führte aus, die von der Antragstellerin zu 1 erhobenen Einwendungen beträfen Fragen der Entschädigung und seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Wegen der im Anhörungsverfahren zur Planänderung erhobenen Einwendungen verwies die Antragsgegnerin auf ihre Begründung zur Planrechtfertigung und Variantenabwägung. Die Einwendungen der Antragstellerin zu 2 seien unbegründet, da Schallbelastungen für den Ortsteil T. im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt nicht zu erwarten seien. Die Bestandsaufnahme von Flora und Fauna sei im Planfeststellungsbeschluß zutreffend erfolgt, da hierfür eine Vegetationsperiode ausreiche. Die Standplätze der Rebhühner seien im Planfeststellungsabschnitt 1.3 und würden dort berücksichtigt. Die Neubaustrecke sei auch nicht unwirtschaftlich. Den Einwendungen des Antragstellers zu 3 sei entgegenzuhalten, daß der Finne-Tunnel nicht zu einer Austrocknung seines Grundstückes führe, da die Tunnelbaumaßnahmen im Bereich des Grundstücks oberhalb der vorhandenen Grundwassersohle durchgeführt werde. Erschütterungen und Schallbelastungen seien für den Antragsteller zu 3 nicht zu erwarten, ebensowenig Einschränkungen bei der Nutzung seines Waldes. Die Neubaustrecke sei auch im Gegensatz zu der Ansicht des Antragstellers zu 3 wirtschaftlich zu betreiben.
Am 24. Januar 1995 haben die Antragsteller im Verfahren BVerwG 11 A 9.95 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise seine Ergänzung um die Anordnung weiterer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, begehren. Zugleich haben sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt.
Die Antragsteller machen geltend, die dem Planfeststellungsverfahren zugrundeliegende Abschnittsbildung sei unzulässig. Die Planrechtfertigung für das Projekt liege nicht vor. Das Planfeststellungsverfahren sei unter Verletzung von Beteiligungsrechten der Naturschutzverbände durchgeführt worden. Die Einwendungen des Naturschutzbundes seien im Erörterungstermin unzureichend protokolliert worden. Auch sei der Naturschutzbund am Planänderungsverfahren zu Unrecht nicht beteiligt worden. Der Planfeststellungsbeschluß verstoße gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, da die Antragsgegnerin eine Vermeidbarkeitsprüfung nicht durchgeführt habe. Die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen stellten keinen Ausgleich in Sinne des Naturschutzrechts dar. Die Bestandsaufnahme von Fauna und Flora sei mangelhaft, auch seien die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf Fauna und Flora nicht hinreichend untersucht worden. Die vorgesehene Enteignung von Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sei unzulässig. Die Variantenuntersuchung sei mangelhaft. Die Antragsgegnerin habe Vorhabenalternativen einschließlich einer Null-Plus-Variante nur unzureichend untersucht. Der Eingriff in den Grundwasserhaushalt könne durch Anwendung einer schonenderen Tunnelbautechnik vermieden werden. Bei der Aufschüttung des beim Tunnelbau anfallenden Erdaushubs würden abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei mangelhaft. Der Planfeststellungsbeschluß berücksichtige auch nur ungenügend die Landschaftsschutzgebiete. Ein Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses liege auch darin, daß die Lärmauswirkungen der Trasse im Hinblick auf die Gemeinde Teutleben nicht berücksichtigt worden seien. Auch stehe die Neubaustrecke nicht mit dem von der Gemeinde T. geplanten Bebauungsgebiet "A. G." in Einklang. Das Vorhaben stimme nicht mit den landesplanerischen Stellungnahmen überein. Die Linienbestimmung sei im Planfeststellungsbeschluß ungeprüft übernommen worden. Der Anhörungstermin sei bereits vor der Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr beendet gewesen, so daß die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Linienbestimmung nicht gewährleistet gewesen sei. Dies widerspreche den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes. Schließlich sei der Planfeststellungsbeschluß den Antragstellern nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene meinen demgegenüber, der Klage der Antragsteller komme keine Aussicht auf Erfolg zu. Ihre aufschiebende Wirkung könne deshalb nicht angeordnet werden.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage und damit auf eine Untersagung des Baubeginns. Das vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG für den Regelfall zugrunde gelegte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes.
Ohne Einfluß auf die Entscheidung bleibt dabei, ob und inwieweit der mit der Klage verfolgte Hilfsantrag erfolgreich sein kann. Da er auf Planergänzung gerichtet ist und ein Baubeginn ergänzende Maßnahmen nicht präjudizieren würde, könnte selbst ein Erfolg des Hilfsantrages eine Untersagung des Baubeginns nicht rechtfertigen. Im übrigen könnte der Hilfsantrag des Hauptsacheverfahrens im einstweiligen V Rechtsschutzverfahren nur mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden. Ein solcher ist nicht gestellt.
Den Antragstellern kann nicht gefolgt werden, soweit sie der Auffassung sind, dem Antrag müsse bereits deswegen stattgegeben werden, weil die Absicht, die Neubautrasse E. - L./H. zu realisieren, nicht ausreichend gefestigt und das Projekt im übrigen finanziell nicht gesichert sei. Immerhin entspricht das Vorhaben insofern einem Auftrag des Gesetzgebers, als eine Neubaustrecke/Ausbaustrecke B.-L./N. im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege (Anläge zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes - Bundesschienenwegeausbaugesetz - vom 15. November 1993 - BGBl I S. 1874) als vordringlicher Bedarf (Ziffer 1 b Nr. 6 des Bedarfsplans) ausgewiesen ist. Im übrigen setzt die vom Gesetz bestimmte sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses weder einen unmittelbar bevorstehenden Baubeginn noch feststehende Termine für einen solchen voraus. Sie gewährleistet vielmehr Planungssicherheit und ermöglicht die Durchführung vorbereitender Arbeiten, die - wie die Beigeladene vorgetragen hat - auch hier erforderlich sind. Ebensowenig wie einzelne gegen die Realisierung des Projekts gerichtete Äußerungen aus dem Bereich der Verwaltung oder der Beigeladenen geeignet sind, das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller für das vorliegende Verfahren in Zweifel zu ziehen, können sie deshalb dazu führen, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Den Maßstab für die Beurteilung des Antragsbegehrens bilden vielmehr in erster Linie die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage. Diese müssen nach dem bisherigen Erkenntnisstand als so gering eingestuft werden, daß sie einen Aufschub der geplanten Eigentumseingriffe bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens nicht rechtfertigen.
1.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, daß die geltend gemachten Form- und Verfahrensmängel voraussichtlich nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß solche Mängel nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anfechtungsklage nur dann zum Erfolg verhelfen können, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne diese Fehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwGE 69, 256; 75, 214[BVerwG 05.12.1986 - 4 A 1/85]; Beschlüsse vom 23. Februar 1994 - BVerwG 4 B 35.94 - <Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 97> und vom 30. August 1995 - BVerwG 4 B 185.95 -).
a)
Die Antragsteller halten es zu Unrecht für fehlerhaft, daß das Gesamtvorhaben in Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt worden ist. Die Bildung von Planungsabschnitten ist grundsätzlich zulässig; sie muß sich aber inhaltlich rechtfertigen lassen und ihrerseits das Ergebnis planerischer Abwägung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - <Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 37>; Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 11.92 - <Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 89 f.>). Daß die Aufteilung der Strecke Erfurt-Leipzig mit einer Länge von 115,5 km in 14 Planfeststellungsabschnitte nicht aus sachlichen Gründen, sondern willkürlich gewählt worden wäre, kann nicht festgestellt werden. Der Planfeststellungsbeschluß (S. 67/68) weist aus, daß die Beigeladene als Vorhabenträger den Abschnitt 2.1 unter Berücksichtigung der Länder- und Gemeindegrenzen so gewählt hat, daß ein überschaubarer Planungsbereich entstanden ist, der den Finne-Tunnel und die Saubachtalbrücke umfaßt und an den Westportalen des Bibra-Tunnels endet. Diese Erwägungen sind nicht sachwidrig.
Ohne Erfolg berufen die Antragsteller sich darauf, jeder Planungsabschnitt sei inhaltlich nur dann gerechtfertigt, wenn er eine eigenständige Verkehrsfunktion aufweise; diese Voraussetzung bestehe für den Planfeststellungsabschnitt 2.1 nicht. Dem ist in tatsächlicher Hinsicht nicht zu widersprechen, denn eine auf den Abschnitt 2.1 beschränkte Eisenbahntrasse wäre nutzlos. Doch ist zu berücksichtigen, daß die Auffassung, jedem Planfeststellungsabschnitt müsse eine selbständige Verkehrsfunktion zukommen, weil nur so ein im Einzelfall denkbarer Planungstorso vermieden werden könne, unter den besonderen Bedingungen des Straßenrechts entwickelt worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1992 a.a.O. und 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - <Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92>). Sie kann auf das Eisenbahnrecht nicht übertragen werden. Dies gilt insbesondere für die Planung einer Neubautrasse, die sonst - wegen des im Vergleich zum Straßennetz viel weitmaschiger geflochtenen Schienennetzes - nur "in einem Stück" auf der Grundlage eines unüberschaubaren Planfeststellungsverfahrens möglich wäre. Diese Sichtweise liegt bereits der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Eisenbahnrecht zugrunde (vgl. Urteil vom 27. Juli 1990 a.a.O.; Beschluß vom 29. November 1995 - BVerwG 11 VR 15.95 -).
Im vorliegenden Fall macht die Abschnittsbildung weder eine planerische Gesamtabwägung und Problembewältigung unmöglich, noch vereitelt sie den Rechtsschutz der Antragsteller. Diese können ihre Rechte uneingeschränkt geltend machen, auch soweit die Gesamtplanung des Vorhabens betroffen ist. Insbesondere muß die Planung auch in dem hier betroffenen Abschnitt dem Einwand standhalten, daß eine andere Planungsvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der Planfeststellung zugrundeliegenden Planungskonzept vorzugswürdig sei (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - a.a.O.).
b)
Die Antragsteller rügen, das Linienbestimmungsverfahren des Bundesministers für Verkehr, das durch § 2 Abs. 1 VerkPBG vorgeschrieben sei, sei erst nach dem Anhörungstermin abgeschlossen worden, so daß die Beteiligten keine Gelegenheit gehabt hätten, die ministerielle Entscheidung zu überprüfen. Damit ist ein rechtserheblicher Fehler nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die Linienbestimmung nämlich nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung. Ein Planfeststellungsbeschluß ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorausgegangen oder die Planfeststellungsbehörde von der festgelegten Linie abgewichen ist. Umgekehrt läßt sich die Planung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, daß sie den ministeriellen Vorgaben entspricht. Vielmehr muß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich selbst heraus den rechtlichen Anforderungen genügen (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 45.93 - <VkBl 1995, S. 210> und vom 29. November 1995 a.a.O.). Unerheblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist daher auch, daß die Linienbestimmung, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt, nicht Gegenstand des Auslegungs- und Anhörungsverfahrens (§ 73 VwVfG) war.
c)
Auch auf die Rüge, bei der Auslegung der Grunderwerbspläne sei der Datenschutz bezüglich der Antragsteller nicht gewahrt worden, kann die Anfechtungsklage nicht gestützt werden. Daß ein solcher formeller Mangel - den die Antragsgegnerin und die Beigeladene übrigens bestreiten - sich auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben könnte, erscheint ausgeschlossen. Es fehlt somit an dem Kausalzusammenhang, ohne den, wie bereits erwähnt, ein Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt.
d)
Dasselbe gilt für die Rüge der Antragsteller, die von der Planungsgesellschaft der Beigeladenen beauftragte Firma beveco habe verschiedene Grundstückseigentümer aufgefordert, ihre Einwendungen zurückzunehmen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung der Frage, ob ein solches Verhalten des Vorhabenträgers gegen das Gebot eines fairen Verfahrens in der Planfeststellung verstieße. Ein Einfluß auf das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht erkennbar, da die Einwender ihre Einwendungen nicht zurückgenommen haben.
e)
Auch die von den Antragstellern beanstandete unzureichende Protokollierung des Erörterungstermins in Bad Bibra am 14. Juni 1994 hat sich auf das Ergebnis der Gesamtabwägung nicht ausgewirkt: Die Antragsgegnerin hat die vom Naturschutzbund im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Themenkreise im Planfeststellungsbeschluß umfassend erwogen. Der Beschluß enthält ausführliche Erwägungen zu den Themen Hydrogeologie (S. 16 ff.), Lärm (S. 81 ff.), Elektrosmog (S. 88 ff.) und zur landespflegerischen Begleitplanung (S. 100 f.). Auch der Einwand der unzureichenden Kartierung der Fledermauspopulation im Planfeststellungsabschnitt wurde durch die Antragsgegnerin in der planerischen Abwägung berücksichtigt. Auf Seite 135 des Planfeststellungsbeschlusses hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß sie eine Erforschung des Fledermausvorkommens anhand der vorhandenen Literatur für ausreichend hält.
f)
Die Antragsteller rügen ferner die unterbliebene Beteiligung des Naturschutzbundes im Planänderungsverfahren. Auch mit diesem Einwand können sie indessen nicht durchdringen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob das Beteiligungsrecht des Naturschutzverbandes nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG tatsächlich verletzt worden ist und ob die Antragsteller einen solchen Rechtsverstoß aufgrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG als Verletzung eigener Rechte geltend machen könnten. Jedenfalls ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß nach den konkreten Umständen der Planänderung die Beteiligung des Naturschutzverbandes zu einer anderen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde hätte führen können. Gegen eine solche Möglichkeit mag auch sprechen, daß der Naturschutzverband davon abgesehen hat, sein Beteiligungsrecht durchzusetzen (vgl. dazu BVerwGE 87, 62).
g)
Daß die den Antragstellern zu 1 und 3 zugestellten Planfeststellungsbeschlüsse zunächst entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 1 und § 37 Abs. 3 VwVfG nicht die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthielten, kann nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines Formfehlers führen. Vielmehr war die Antragsgegnerin rechtlich nicht gehindert, den Mangel, der übrigens nicht die Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hatte (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar 4. Aufl. 1993, § 44 Rn. 66), dadurch zu beheben, daß sie den Verwaltungsakt mit Unterschrift erneut bekanntgab (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O. § 37 Rn. 40 a).
h)
Die Antragsteller werden im Klageverfahren die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auch nicht deshalb verlangen können, weil er unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zustande gekommen wäre. Die Antragsteller rügen in dieser Hinsicht vor allem Mängel in der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens (§§ 11, 12 UVPG).
Nach § 11 UVPG erarbeitet die zuständige Behörde auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6 UVPG, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 7 und 8 UVPG sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen. Die zusammenfassende Darstellung kann in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen (§ 11 Satz 4 UVPG). Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkung des Vorhabens sodann auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 und berücksichtigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 nach Maßgabe der geltenden Gesetze (§ 12 UVPG). Die Antragsgegnerin hat auf S. 104 ff. des Planfeststellungsbeschlusses eine ausführliche Darstellung der durch das Vorhaben beeinträchtigten Umweltbelange vorgenommen. Ferner enthält der Planfeststellungsbeschluß auf den S. 116 ff. und auf S. 255 ff. eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen. Auch die Wechselwirkungen der verschiedenen Umweltbeeinträchtigungen werden entgegen der Ansicht der Antragsteller im Planfeststellungsbeschluß, wenn auch knapp, angesprochen. Aus der Beschreibung der Beeinträchtigungen des "Schutzgutes Wasser" auf S. 114 des Planfeststellungsbeschlusses geht etwa hervor, daß auch Wirkungen der Grundwasserabsenkungen auf Flora und Fauna des Steinbachtals berücksichtigt wurden. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, die Antragsgegnerin habe auf S. 116 (Abschnitt 8.3) des Planfeststellungsbeschlusses nicht umweltbezogene Aspekte in die Bewertung mit einbezogen, ist darauf hinzuweisen, daß die Bewertung der Umweltauswirkungen bereits in Abschnitt 8.2 des Planfeststellungsbeschlusses enthalten ist.
Eine Verletzung von § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung müssen die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkung des Vorhabens auch eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften Vorhabenalternativen und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Der Vorhabenträger ist jedoch im Planfeststellungsverfahren nicht verpflichtet, nochmals eine Alternativenprüfung zu sämtlichen Trassenvarianten vorzulegen, sofern bereits ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wurde. Das ergibt sich aus § 16 Abs. 3 Satz 1 UVPG. Danach soll im Planfeststellungsverfahren hinsichtlich der im Raumordnungsverfahren ermittelten und beschriebenen Umweltauswirkungen von den Anforderungen der §§ 5 bis 8 und 11 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind. So liegt der Fall hier. Die Trassenvarianten waren bereits Gegenstand der Raumordnungsverfahren in den Ländern, bei denen die Umweltauswirkungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG geprüft wurden (vgl. Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluß, S. 25 ff.). Die Umweltverträglichkeitsstudie im Planfeststellungsverfahren durfte sich daher auf die planfestgestellte Trasse beschränken.
Nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 UVPG müssen die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens auch eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, soweit dies zur Feststellung und Beurteilung aller sonstigen für die Zulässigkeit des Vorhabens erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt erforderlich ist, enthalten. Der Vorhabenträger hat die Auswirkungen auf Fauna und Flora auf S. 3/7 ff. der Umweltverträglichkeitsstudie beschrieben. Eine Beschreibung sämtlicher einzelner Arten wird dabei vom Gesetz nicht verlangt. Dies ergibt sich bereits daraus, daß das Gesetz auch auf die "Zumutbarkeit" für den Vorhabenträger abstellt. Eine Beschreibung der Umwelt wird von § 6 Abs. 4 Nr. 2 UVPG ferner nur insoweit gefordert, als dies zur Feststellung und Beurteilung aller sonstigen für die Zulässigkeit des Vorhabens erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich ist. Selbst wenn eine zu knappe Beschreibung von Fauna und Flora angenommen würde, kann ausgeschlossen werden, daß dies Einfluß auf das planerische Gesamtergebnis gehabt hätte. Bereits die Umweltverträglichkeitsstudie hat den sehr hohen Wert des Saubach- und des Schnecktales anerkannt (Umweltverträglichkeitsstudie S. 3/14, 3/19). Dieser ist auch im landschaftspflegerischen Begleitplan zum Planfeststellungsbeschluß berücksichtigt (vgl. LBP S. 76 f., S. 149, 215, 216).
Dabei hat die Antragsgegnerin entgegen der Darstellung der Antragsteller auch einbezogen, daß es sich hierbei um einen wichtigen Lebensraum für Amphibien handelt (LBP S. 149). Der landespflegerische Begleitplan enthält daneben die Darstellung notwendiger Ersatzmaßnahmen für das Schneck- und Saubachtal.
Auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser sind entgegen der Ansicht der Antragsteller in der Umweltverträglichkeitsstudie nicht unzureichend beschrieben worden. Diese sind auf S. 3/26 ff. der Umweltverträglichkeitsstudie umfassend abgehandelt und bewertet. Die Umweltverträglichkeitsstudie und die zugrundeliegenden Gutachten enthalten dabei gleichermaßen die Feststellung, daß es zu geringen quantitativen Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgungsanlagen kommen kann.
Die Antragsteller rügen gleichfalls zu Unrecht einen Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Nr. 4 UVPG. Nach dieser Vorschrift müssen die Unterlagen des Vorhabenträgers eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden enthalten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG sind bei der Umweltverträglichkeitsprüfung auch Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Dem Gesetz ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Umweltverträglichkeitsstudie eine textliche Darstellung auch der Wechselwirkungen enthalten muß. Davon ist in § 6 Abs. 3 Nr. 4 UVPG nicht die Rede. Unabhängig hiervon enthält die Umweltverträglichkeitsstudie auf S. 3/48 eine Untersuchung der Wechselwirkungen zwischen den Komponenten des Naturhaushalts. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden auch die Wechselwirkungen zwischen den Naturelementen Grundwasser und Vegetation untersucht. Die Umweltverträglichkeitsstudie beschreibt Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf den Steinbach, den Schloßteich sowie das Biotop Steinbachtal (UVS S. 3/26). Die Umweltverträglichkeitsstudie nimmt ferner Bezug auf hydrogeologische Gutachten, die u.a. die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf das Steinbachtal untersuchen (Anl. 15.7). Eine derartige Bezugnahme auf Gutachten ist nicht zu beanstanden.
i)
Schließlich liegt ein Verfahrensfehler auch nicht darin, daß die Antragsgegnerin die in § 14 Abs. 2 Naturschutzgesetz Land Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 (GVBl S. 108) - NatSchG LSA - vorgesehene Kostenschätzung nicht vorgenommen hat. Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Prüfung des nach Bundesrecht zu beurteilenden Vorhabens in naturschutzrechtlicher Hinsicht allein die Verfahrensvorschriften des Bundesnaturschutzrechts zu beachten (BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - <Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89>).
2.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das planfestgestellte Vorhaben entsprechend dem Gebot der Planrechtfertigung erforderlich.
Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes nicht entspricht und - im Hinblick darauf, daß privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll - zum Wohle der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv nicht erforderlich, d.h. nicht vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwGE 56, 110 <118>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 75, 214 <238>[BVerwG 05.12.1986 - 4 A 1/85]; 84, 123 [BVerwG 21.11.1989 - 9 C 55/89]/130). Die Eisenbahnstrecke Erfurt - Leipzig/Halle ist im Bedarfsplan zum Bundesschienenwegeausbaugesetz als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese Feststellung ist nach § 1 Abs. 2 Bundesschienenwegeausbaugesetz für die Planfeststellung verbindlich. Damit hat der Bundesgesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte konkretisiert. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Kompetenzverteilung im Grundgesetz oder im Hinblick auf enteignungsrechtliche Vorwirkungen der Planfeststellung stehen dem nicht entgegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - (DVBl 1995, S. 1012/1014) bereits entschieden. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber bei der Aufnahme des Vorhabens einer Neubaustrecke/Ausbaustrecke E. - L./H. das ihm zustehende weite Ermessen überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Das genannte Projekt einer Neubaustrecke/Ausbaustrecke hat somit als erforderlich zu gelten.
Daß die Beigeladene und die Antragsgegnerin sich bei der Wahl zwischen Neubau oder Ausbau für eine Neubaustrecke entschieden haben, war im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vernünftigerweise geboten. Dafür spricht zunächst, daß gerade in dem betroffenen mitteldeutschen Raum die wachsenden Verkehrsbedürfnisse durch den Straßenverkehr immer schwieriger und nur unter erheblichen Umweltbelastungen zu bewältigen sind; die Bahn ist daher gehalten, die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - <Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18>) oder jedenfalls zu verbessern. Insofern erscheint eine Neubaustrecke besser geeignet als der Ausbau der bestehenden Trasse, die weitgehend durch das Saaletal führt. Die Vorteile einer Neubaustrecke können nach den Planungsunterlagen des Vorhabenträgers durch den Ausbau der bestehenden Strecke auch unter Einsatz moderner Neigezugtechnik nicht erreicht werden. Dies gilt insbesondere für die auf der vorgesehenen Neubaustrecke E. - L./H. erreichbaren Fahrzeiten und für die Aufnahme zusätzlicher Kapazitäten im Personen- wie im Güterverkehr. In schlüssiger Weise wird in den Planungsunterlagen vor allem auch darauf hingewiesen, daß das enge und dicht besiedelte Saaletal eine hohe Zahl zusätzlicher und noch dazu schnellfahrender Züge nicht aufnehmen kann. Angesichts dieser Umstände läßt sich nicht feststellen, daß das planfestgestellte Vorhaben, das den im Bundesschienenwegeausbaugesetz zugrunde gelegten Bedarf in Richtung auf eine Neubaustrecke konkretisiert, zum Wohle der Allgemeinheit objektiv nicht erforderlich wäre.
3.
Das planfestgestellte Vorhaben verletzt keine zwingenden materiellrechtlichen Rechtssätze.
a)
Es verstößt nicht gegen das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot. Nach § 8 Abs. 2 BNatSchG, § 7 Abs. 2 Vorläufiges Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 28. Januar 1993 (GVBl S. 57) - VorlThürNatG -, § 11 Abs. 1 NatSchG LSA ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Das Vermeidungsgebot ist striktes Recht (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - <Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13>). Die Frage der ökologisch günstigeren Planungsvariante unterfällt deshalb grundsätzlich nicht der planerischen Abwägung.
Der Eingriff kann nicht als vermeidbar im Rechtssinne angesehen werden; denn eine natur- und landschaftsschonendere Alternativtrasse ist im Rahmen summarischer Prüfung nicht erkennbar. Nach Darstellung der Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluß (S. 66) ist die Durchfahrungslänge von Biotopen hoher Schutzwürdigkeit bei der Variante 1 geringer als bei anderen Varianten. Die Prüfung - so heißt es dort - habe ergeben, daß die vorgesehene Trassenführung geringere Umweltauswirkungen zeitige als die alternativ untersuchten Trassenführungen; allenfalls könnten diese als gleichbelastend angesehen werden (PFB S. 61). Dies ist anhand der Unterlagen nachvollziehbar. Auch die von den Antragstellern offenbar favorisierte Kombination der Varianten 4 und 5 kann nicht als ökologisch günstiger bezeichnet werden, da sie einen höheren Flächenbedarf hat und eine größere Anzahl von Biotopen hoher Schutzwürdigkeit in Anspruch nimmt (PFB S. 66). Für die Null-Plus-Variante berücksichtigt die Antragsgegnerin zu Recht, daß der Verkehr von Güterzügen auf der durch schwach besiedeltes Gebiet verlaufenden Neubaustrecke ökologisch den Vorzug verdient vor der Leitung der Güterzüge durch dichter besiedelte Räume über eine vorhandene Strecke, die zu diesem Zweck mehrgleisig ausgebaut werden müßte (PFB S. 208 ff.). Auch hat die Antragsgegnerin aufgezeigt, daß das Ziel der Entlastung des Straßennetzes durch einen Ausbau der bestehenden Strecke nicht erreicht werden kann (PFB S. 210 ff.).
Die Antragsteller rügen ferner ohne Erfolg, die Bahnstromtrasse im Bereich des F.-Tunnels sei durch eine Verlegung der Bahnstromleitungen im Tunnel vermeidbar gewesen. Der Vorhabenträger hat einem Freileitungsnetz wegen der besonderen Anforderungen an die Bahnstromversorgung den Vorzug gegeben (Landesplanerische Abstimmung, Bd. 3, S. 56). Das Freileitungsnetz ist danach eisenbahntechnisch günstiger, da die Bahnenergie ständig verfügbar ist. Es ist auch wenig störungsanfällig und ermöglicht eine schnelle Störungsbeseitigung; ferner sind die Betriebskosten niedrig. Hinzu kommt, daß eine Verlegung im Tunnel technische Probleme im Fehlerfalle verursacht. Diese Erwägungen des Vorhabenträgers sind nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller können auch die Überholbahnhöfe nicht als vermeidbar angesehen werden. Die Antragsgegnerin hat durch ihre Darstellung im Planfeststellungsbeschluß und durch das Gutachten von Professor Mühlhans überzeugend nachgewiesen, daß die betriebliche Durchlaßfähigkeit der Neubaustrecke E. - L./H. nur mit vier Überholbahnhöfen erreicht werden kann, sofern auf der Strecke Personen- und Güterzüge gleichermaßen verkehren sollen. Davon ist nach der Betriebskonzeption der Beigeladenen unverändert auszugehen. Die Überholbahnhöfe wären nur dann vermeidbar, wenn der Güterzugverkehr auf der bestehenden Strecke E. - L./H. bzw. alternativ auf der Strecke von E. über S. nach M. abgewickelt würde. Dies stellt jedoch keine überzeugende Alternative dar, da die unter ökologischen Gesichtspunkten sinnvolle Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene hierdurch nicht erreicht werden kann. Auch führt die Leitung der Güterzüge auf den bestehenden Streckenabschnitten zu einer Beeinträchtigung dichter besiedelter Räume.
b)
Gleichfalls erfolglos bleibt die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe gegen die Verpflichtung zur Schaffung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verstoßen (§ 8 Abs. 2 BNatSchG, § 7 Abs. 2 Satz VorlThürNatG, § 11 Abs. 1 NatSchG LSA). Denn mit der Beanstandung einzelner Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können die Antragsteller die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht erreichen. Selbst wenn die bisher vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht genügen sollten, ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß zusätzliche Maßnahmen nicht noch nachträglich getroffen werden könnten, und zwar ohne Änderung der Gesamtkonzeption der Planung. Im übrigen kann ein Eigentümer eine Überprüfung naturschutzrechtlicher Auflagen insoweit nicht beanspruchen, als zu diesem Zweck nicht speziell sein Grundeigentum in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O.).
c)
Der Realisierung des Vorhabens stehen fehlende Enteignungsmöglichkeiten nicht entgegen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Planfeststellungsbeschluß deshalb nicht rechtswidrig (vgl. BVerwGE 84, 123 <128>[BVerwG 24.11.1989 - 4 C 41/88]). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 AEG ist für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 AEG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Zwar beschränkt § 22 AEG den Enteignungszweck räumlich auf den Bau und den Ausbau von Betriebsanlagen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG); Sinn der Vorschrift ist es aber die Enteignung für das planfestgestellte Vorhaben zu ermöglichen. Gegenstand der Planfeststellung ist nicht nur der Bau oder Ausbau der in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG genannten Eisenbahnbetriebsanlagen, vielmehr sind nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG auch Umweltbelange zu berücksichtigen. Da es sich bei dem naturschutzrechtlichen Gebot, notwendige Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen, um striktes Recht handelt, erweisen sich damit in Fällen wie dem vorliegenden Enteignungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in bestimmtem Umfang zur Durchführung des planfestgestellten Vorhabens als notwendig (vgl. zum Bundeswasserstraßengesetz: BVerwG, Beschluß vom 13. März 1995 - BVerwG 11 VR 4.95 - <UPR 1995, S. 308>; zum Fernstraßengesetz: VGH Mannheim, Urteil vom 20. Februar 1992 - VGH 5 S 2064.91 - <NVwZ 1993, S. 595>; ablehnend hierzu de Witt/Burmeister, NVwZ 1994, S. 38 f.).
4.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind im Planfeststellungsverfahren die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Solche offensichtlichen und kausalen Abwägungsmängel lassen sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht feststellen.
a)
Es ist zunächst nicht offensichtlich, daß, wie die Antragsteller meinen, die Berücksichtigung von Flora und Fauna bei der Abwägung unzureichend gewesen wäre. Nach Angaben der Antragsgegnerin hat eine floristische Erfassung vom späten Frühjahr 1992 bis zum Frühjahr 1993, eine faunistische Bestandsaufnahme von Ende April bis Mitte November 1992 sowie von März bis Mai 1993 stattgefunden. Faunistische Nachkartierungen und ergänzende Biotopkartierungen zur Erfassung aller nicht vertieft untersuchten Flächen von mittlerer Bedeutung sind von März bis Ende Mai 1993 vorgenommen worden (vgl. dazu Stellungnahme des Vorhabenträgers zur Einwendung des Naturschutzbundes vom 15. April 1994). Soweit die Antragsteller die fehlende Untersuchung und Ermittlung einzelner Tierarten rügen, verkennen sie, daß im Einzelfall festgestellt werden muß, ob das Übersehen einer bestimmten Art Einfluß auf die Bewertung des Lebensraumes haben könnte. So hat die fehlende Kartierung des Rebhuhnes offensichtlich keinen Einfluß auf die faunistische Bewertung der Gemarkung Eßleben gehabt, weil der Beeinträchtigung der Vogelwelt in diesem Plangebiet im landespflegerischen Begleitplan ausreichend Rechnung getragen wird (LBP S. 138/140). Dort ist die wesentliche Bedeutung des Gebietes um Eßleben für die Avifauna ausdrücklich angesprochen. Es wird als Refugial- und Lebensraum für 25 Vogelarten, darunter 6 Brutvogelarten, 14 Nahrungsgäste, u.a. Rohrweihe und Rotmilan, ausgewiesen (LBP S. 140); dabei wird auf den Brutverdacht für die in Thüringen gefährdeten Arten Steinschmätzer und Braunkehlchen hingewiesen. Dies beweist, daß das Grünland in der Nähe von Eßleben bereits ohne Berücksichtigung der Tierart Rebhuhn so eingeschätzt worden ist, daß es eine hohe Bedeutung für die Vogelwelt in der genannten Region hat.
Entsprechendes dürfte für die vom Naturschutzbund gerügte fehlende Berücksichtigung des Fledermausvorkommens gelten. Nach dem landespflegerischen Begleitplan (S. 44) ist der Bestand der Fledermäuse durch eine Literaturauswertung ermittelt worden. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Art der Ermittlung zu einer fehlerhaften Bewertung von Biotopen geführt hätte.
b)
Entgegen der Auffassung der Antragsteller war auch die Würdigung der Planungsvarianten nicht mangelhaft. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen zur Ermittlung und Untersuchung von Planungsvarianten (vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - <Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89> und vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 -) besteht keine Verpflichtung, alle denkbaren Möglichkeiten der Trassenführung einer gleich intensiven Prüfung zu unterziehen. Nicht zu beanstanden ist vielmehr, wenn - wie hier - in einem gestuften Planungsverfahren eine schrittweise Reduzierung der Anzahl der Varianten unter gleichzeitiger Intensivierung der Untersuchung erfolgt. So hat der Vorhabenträger zunächst im Rahmen einer großräumigen Variantenuntersuchung für den Raum E. - L./H. die Trassenvarianten 1 bis 5 und A bis C hinsichtlich ihrer bahnbetrieblichen, technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Vor- und Nachteile untersucht. Daß dabei eine Null-Variante wie auch eine Null-Plus-Variante ausgeklammert worden sind, beruht ersichtlich auf der Bestandsaufnahme der Situation auf den Eisenbahnverbindungsstrecken E. - L./H.. Diese hat als zentralen Schwachpunkt die fehlende Möglichkeit ausreichender Kapazitätserweiterungen auch bei Einsatz von Neigezugtechnik ergeben (vgl. PFB S. 52 ff.). Dies ist angesichts der Enge und der dichten Besiedelung und Bebauung des Saaletals jedenfalls schlüssig und nicht offensichtlich fehlerhaft.
Ebensowenig stellt es einen offensichtlichen Abwägungsfehler dar, daß im Ergebnis der großräumigen Variantenuntersuchung allein die Trassenvarianten 1 und 2 B/C in eine engere Wahl einbezogen worden sind. Dies gilt auch für die Aussonderung der von den Antragstellern offenbar favorisierten Kombination der Varianten 4 und 5 (Variante Vieregg und Rössler), gegen die in den Planungsunterlagen eine sehr viel höhere Konfliktträchtigkeit bei gleichzeitig drastisch höheren Kosten sowie die mangelnde Anbindung an den Flughafen L. H. und die neue Messe L. zu Recht angeführt werden (Erläuterungsbericht zum PFB S. 64).
Soweit der Planfeststellungsbeschluß - nach technischer Planung der Auswahltrassen 1 und 2 B/C, Erstellung einer Umweltverträglichkeitsstudie und Einholung der erforderlichen Fachgutachten - für das geplante Vorhaben die Trassenvariante 1 feststellt, ist auch dies planungsrechtlich beanstandungsfrei. Im übrigen verlaufen die Varianten 1 und 2 B/C im Planfeststellungsabschnitt 2.1 ohnehin - noch - parallel.
Obwohl damit Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde im Ergebnis einer Trasse den Vorzug gegeben haben, die keine Bündelung mit anderen, vorhandenen Verkehrswegen aufweist und folglich gravierende Eingriffe in unverbaute Landschaft zur Folge hat, muß eingeräumt werden, daß diese Lösung neben eisenbahnbetrieblichen und wirtschaftlichen Vorzügen auch für sich in Anspruch nehmen kann, erhebliche Konflikte zu vermeiden, die bei einer Linienführung durch dichter besiedelte Räume unumgänglich wären. Die Entscheidung hält sich daher im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit.
c)
Die Antragsteller rügen ferner, die Antragsgegnerin habe den öffentlichen Belang des Grundwasserschutzes nur unzureichend berücksichtigt. Eine Fehlgewichtung dieses Gesichtspunktes im Planfeststellungsbeschluß ist jedoch nicht offensichtlich.
Der Planfeststellungsbeschluß (S. 160 f.) geht davon aus, im Bereich des Finne-Tunnels werde weder die Trinkwasserversorgung noch die Fördertätigkeit der Quellen durch die vorgesehenen Baumaßnahmen und die damit in Verbindung stehende zeitweise Grundwasserabsenkung gefährdet. Zusätzlich verweist der Planfeststellungsbeschluß (S. 161) auf die zur Wasserwirtschaft verfügten Vorkehrungen und Schutzanlagen (vgl. PFB S. 16 unten bis 18 oben). Der Feststellung des Plans liefen dabei die im Laufe des Verfahrens ergänzten (vgl. PFB S. 23/24) hydrogeologisehen Gutachten und Stellungnahmen vom 1. September und 24. Dezember 1993, 25. Februar, 1. März und 8. Juni 1994 (Anl. 15.7, 15.17, 15.28, 15.29 und 15.31 zum Planfeststellungsbeschluß) zugrunde. Die daraus hergeleitete Aussage, das Problem der Wasserwirtschaft im Bereich der Finne sei unter Berücksichtigung der angeordneten Vorkehrungen und Auflagen beherrschbar (PFB S. 61/62), ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere, weil die Planung des Finne-Tunnels in dem Abschnitt, für den die Gutachter keine gesicherten Angaben für die Folgen einer Grundwasserabsenkung gegeben haben (Baukilometer 38,0 bis 39,5; dazu Anl. 15.28 S. 24 ff.), eine Tunnelbauweise (Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine <TBM-Verfahren> mit betonitgestützter Ortsbrust) ohne Notwendigkeit der Grundwasserabsenkung vorsieht. Demgegenüber kann nicht als abwägungsfehlerhaft bezeichnet werden, wenn die anderen Bauabschnitte des 6,8 km langen Tunnels in einem Verfahren gebaut werden sollen, das eine Absenkung des Grundwassers erforderlich macht. Die Gutachter haben nämlich (Anl. 15.7 S. 73) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Tunnelbaumaßnahme für das Grundwasser nur eine geringe quantitative und keine qualitative Beeinflussung zur Folge habe. Der Forderung der Antragsteller, den Tunnel insgesamt mit betonitgestützter Ortsbrust auszuführen, ist im übrigen entgegenzuhalten, daß diese Methode bei Arbeiten im Fest- und Lockergestein offenbar die Gefahr einer Trübung des Wassers birgt und deshalb zwar im Bereich Baukilometer 38,0 bis 39,5 (hoher Zerrüttungsgrad des Gesteins und erheblicher Abstand zu den ersten Wasserfassungen), aber nicht sonst eingesetzt werden soll (vgl. Anl. 15.7 S. 73/74).
Mit der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. April 1995 zu den hydrogeologischen Gutachten haben die Antragsteller die dem Planfeststellungsbeschluß zugrunde liegenden wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse nicht zu erschüttern vermocht. Vielmehr ergibt die Prüfung unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen beigebrachten hydrogeologischen Stellungnahme vom 1. November 1995, daß die Gutachten sowohl hinsichtlich ihrer Methodik als auch in bezug auf ihre Folgerungen schlüssig und widerspruchsfrei sind.
Schließlich hat die Planfeststellungsbehörde auch dem Schutz des Steinbachtales durch die als Nebenbestimmungen ergangenen Wasserhaltungsmaßnahmen Rechnung getragen (PFB S. 17). Für den Steinbach ist danach eine entsprechende Stützung der Vorflut vorgesehen. Damit sind Maßnahmen gegen eine nicht auszuschließende Austrocknung getroffen, so daß auch insoweit negative Beeinflussungen nicht zu befürchten sind (Anl. 15.28 S. 79).
d)
Die Antragsteller beanstanden daneben eine unzureichende Berücksichtigung des Landschaftsschutzgebietes Unstrut-Trias-Land. Auch damit können sie nicht durchdringen.
In formeller Hinsicht ist zunächst zu bemerken, daß die Antragsgegnerin eine Befreiung von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung aussprechen durfte (PFB S. 5). Aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses ist sie hierzu berufen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
In materieller Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - <Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89>) davon auszugehen, daß sich der inhaltliche Regelungsgehalt des Landschaftsschutzrechts durch die Erteilung einer Befreiung nicht verändert. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bleiben im Rahmen der planerischen Abwägung in einem materiellen Sinne abwägungserheblich. Auch unabhängig von seiner jeweiligen formal-rechtlichen Ausformung stellt der Natur- und Landschaftsschutz einen Belang dar, der stets im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist.
Ein offensichtlicher Abwägungsfehler liegt hier aber nicht vor. Soweit sich die Antragsteller auf die Nichtberücksichtigung des normativen Schutzes des Landschaftsschutzgebietes berufen, kann dies nicht überzeugen, da die Antragsgegnerin die normativen Regelungen der Landschaftsschutzverordnung erkannt und hiervon eine Befreiung gewährt hat. Dem Planfeststellungsbeschluß und den Planunterlagen läßt sich ferner nicht entnehmen, daß die Antragsgegnerin die besondere Bedeutung der geschützten Gebiete mißachtet hätte. Bereits im Raumordnungsverfahren wurde die besondere Schutzwürdigkeit der Flächen des Landschaftsschutzgebietes U.-T.-Land berücksichtigt. Die Variante 1 wurde günstiger bewertet, da sie das U.-T.-Land nördlich umfahre (Landesplanerische Abstimmung, Bd. 2, Großräumige Variantenuntersuchung, S. 75 ff.). Die Varianten 3 und 4 wurden ungünstiger eingeschätzt, da sie das Unstrut-Trias-Land durchschnitten. Auch im Planfeststellungsverfahren hat die Antragsgegnerin die Variante 3 ungünstiger beurteilt, da im Bereich des U.-T.-Landes schwerwiegende Konfliktschwerpunkte gegeben seien (Erläuterungsbericht S. 60).
Die Antragsgegnerin hat auch nicht die Bedeutung der Naturräume verkannt, die durch das Landschaftsschutzgebiet betroffen werden. Die Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes im Bereich des Planfeststellungsabschnitts wurden sehr hoch bewertet (LBP Karte Anl. 10.3, Bl. 2), die Biotope Saubachtal, Schnecktal und Steinbachtal sogar in die höchste Empfindlichkeitsstufe eingeordnet (LBP S. 171, 172, 174). Die Felder auf dem Finne-Plateau sind dabei als Nahrungsraum für die Avifauna berücksichtigt worden (LBP S. 173).
Die besondere Bedeutung der Bitope im U.-T.-Land wurde auch in der naturschutzrechtlichen Abwägung und in der Gesamtabwägung berücksichtigt. Auf S. 111 des Planfeststellungsbeschlusses hat die Antragsgegnerin die naturschutzrechtliche Abwägung gemäß § 8 Abs. 3 BNatSchG vorgenommen.
Sie hat dabei nicht verkannt, daß einzelne Beeinträchtigungen, etwa im Gebiet U.-T.-Land, nicht ausgeglichen werden können. Gleichwohl hat sie dem öffentlichen Interesse an der Erschließungsaufgabe der Neubaustrecke den Vorzug gegeben. Auch in der planerischen Gesamtabwägung werden naturschutzrechtliche Belange berücksichtigt. Dies ist ausreichend und nicht zu beanstanden, da die Antragsteller nicht verlangen können, daß naturschutzrechtliche Belange höher bewertet werden als andere öffentliche Belange. Sie haben insoweit nur einen Anspruch auf gerechte Abwägung sämtlicher privater und öffentlicher Belange.
e)
Auch die von den Antragstellern geltend gemachte unzureichende Berücksichtigung der Schallauswirkungen auf die Gemeinde E.-T. rechtfertigt nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, und zwar auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dieser angeblich verletzte öffentliche Belang erstrecke sich in seiner örtlichen Bedeutung auf das Grundeigentum der Antragsteller (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - <NVwZ-RR 1991, S. 118/127>).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nur ein Anspruch auf Planergänzung und nicht auf Planaufhebung, wenn die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lediglich auf einem die Gesamtplanung nicht in Frage stellenden Mangel beruht, der durch Planergänzung ausgeräumt werden kann (BVerwGE 84, 31 <45>[BVerwG 20.10.1989 - 4 C 12/87]; BVerwGE 71, 150 <160>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80]). So verhält es sich hier. Unzureichender Schallschutz gegenüber dem Ortsteil E. der Gemeinde E.-T. würde die Gesamtplanung, insbesondere die genehmigte Trassenführung, nicht berühren. Die Möglichkeit von weiteren Schutzmaßnahmen für diesen Ortsteil ergibt sich aus den Darstellungen im Planfeststellungsbeschluß. Danach ist die Erhöhung der Schallschutzwand um weitere 2 m auf insgesamt 4 m möglich und hätte eine schalltechnische Verbesserung zur Folge (PFB S. 83).
Was den Hinweis, der Antragsteller auf das im Ortsteil Teutleben geplante Wohngebiet "A. G." betrifft, so dürfte er gegenstandslos sein; denn die Antragsgegnerin hat, ohne daß die Antragsteller dem in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 17. Oktober 1995 widersprochen hätten, in der Antragserwiderung (S. 7, 1 d) mitgeteilt, die Gemeinde habe das Vorhaben aufgegeben.
f)
Der Planfeststellungsbeschluß verstößt auch nicht dadurch gegen das aus dem Abwägungsgebot abgeleitete Konfliktbewältigungsgebot, daß die Antragsgegnerin die Genehmigung der Abfallablagerung einem weiteren Verfahren vorbehalten hat.
Eine Konfliktverlagerung auf einen anderen Planungsträger ist zulässig, sofern die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen Planungs- oder Genehmigungsverfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - <NVwZ 1995, S. 322> und vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - <Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13>; BVerwGE 61, 307[BVerwG 23.01.1981 - 4 C 68/78]/311). Der vorliegende Planfeststellungsbeschluß sieht vor, daß Ausbruchmassen, die sich für den Einbau im Gelände nicht eignen, auf einer Deponie in Millingsdorf abgelagert werden sollen (PFB S. 125; Erläuterungsbericht S. 90; Deponiekonzept vom 28. Januar 1993). Die Ablagerungsfläche M. dorf wurde im Planfeststellungsbeschluß nicht planfestgestellt, sondern ist Gegenstand eines besonderen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens (PFB S. 125). Für diese Abfalldeponie ist ein Genehmigungsverfahren eingeleitet (PFB S. 76). Die Antragsgegnerin darf eine entsprechende abfallrechtliche Genehmigung vernünftigerweise erwarten, da es sich bei dem Lockergestein, welches abgelagert werden soll, nicht um gefährliche Abfälle handelt. Auch hat der zuständige Landkreis N. in seiner Stellungnahme vom 29. März 1994 insoweit keine Bedenken geäußert.
g)
Auch hinsichtlich der Geländemodellierungen ist ein Abwägungsmangel, der der Anfechtungsklage der Antragsteller zum Erfolg verhelfen könnte, nicht ersichtlich. Dies folgt schon daraus, daß das Grundeigentum der Antragsteller insoweit örtlich nicht berührt wird. Außerdem hätten etwaige Fehler bei der Festsetzung der Geländemodellierungsflächen keine Auswirkung auf das planerische Gesamtergebnis; sie könnten erforderlichenfalls nachträglich korrigiert werden.
h)
Die Antragsteller machen schließlich die Nichtberücksichtigung der landesplanerischen Beurteilung des Landes Sachsen-Anhalt geltend. Ein Verstoß des planfestgestellten Vorhabens gegen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung läßt sich aber nicht feststellen. Das Landesentwicklungsprogramm Land Sachsen-Anhalt vom 2. Juni 1992 (GVBl LSA S. 390) enthält zwar unter Ziff. 2.2.1 die Einstufung des S.-U.-T.-Landes als Vorranggebiet für Natur und Landschaft; doch besagt es andererseits, der Ausbau eines leistungsfähigen Schienennetzes sei mit Vorrang zu betreiben. Dazu müsse das Eisenbahnnetz durch Neu- und Ausbau sowie Modernisierung und Elektrifizierung an die Anforderungen der Zukunft angepaßt werden. Der Aus- und teilweise Neubau der Strecke N.-E.-H./D.-D.-B. sei vorrangig durchzuführen (Landesentwicklungsprogramm, Ziff. 2.4.1, Spiegelstrich 6). Gegen diese Vorgaben verstößt das planfestgestellte Vorhaben nicht. Die Antragsgegnerin hat sich für eine Trasse entschieden, die das Landschaftsschutzgebiet U.-T. nördlich umfährt und nur relativ geringe Teile dieses Gebietes in Anspruch nimmt. Im übrigen trägt der Planfeststellungsbeschluß den Maßgaben 16 und 17 der landesplanerischen Beurteilung des Landes Sachsen-Anhalt durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Trinkwasserversorgung und zur Durchführung eines "Monitoring-Programms" zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse im Bereich des von den Wasserhaltungsmaßnahmen betroffenen Gebiets der Finne Rechnung.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 GKG und § 5 ZPO.
Kipp
Vallendar