Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1992, Az.: BVerwG 4 A 4.92
Planfeststellung; Naturschutzrecht; Verkehrswege; Berlin
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 4.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 8 BNatSchG
- § 14 Berl NatSchG
- § 17 FStrG
- § 38 BNatSchG
Fundstellen
- DVBl 1993, 167-168 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1993, 440 (amtl. Leitsatz)
- Grundeigentum 1993, 809-813
- NVwZ 1993, 565-572 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1993, 125-131 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1993, 62-65
- VRS 1993, 367
- VRS 84, 367-385
- ZUR 1993, 173-174
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Planfeststellung einer Bundesautobahn im Land Berlin aufgrund des Verkehrswegeplanungsbeschleunungsgesetzes (VerkPBG).
- 2.
Auch dann, wenn Gegenstand der Planfeststellung ein Verkehrsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkPBG ist, gelten für die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit gemäß § 17 Abs. 1 FStrG die allgemeinen Grundsätze des Fachplanungsrechts.
- 3.
Fehlt eine "zusammenfassende Darstellung" im Sinne des § 11 UVPG und wird die gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß gerichtete Klage hierauf gestützt, so kann sie nur Erfolg haben, wenn die sachliche planerische Entscheidung in rechtserheblicher Weise davon beeinflußt sein kann, daß anstelle der Einzelerörterungen eine "zusammenfassende" Darstellung unterblieben ist.
- 4.
Landschafts- und Artenschutzprogramme hindern die Planfeststellungsbehörde rechtlich nicht, einen straßenrechtlichen Plan für ein Vorhaben festzustellen, das mit diesem in Widerspruch steht, wenn diesen Programmen nach Landesrecht keine Rechtsverbindlichkeit zukommt.
- 5.
Nach der Zielsetzung des § 38 Abs. 1 BNatSchG soll eine bereits vorhandene Nutzung oder zumindest eine verbindlich in einem Plan ausgewiesene Nutzung - wie beispielsweise die bahnrechtliche Nutzung einer Eisenbahnstrecke - durch solche Maßnahmen der Natur- und Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, die sich erstmals aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergeben; insoweit soll bundesrechtlich ein "Altbestand" vor neuen und zusätzlichen Anforderungen geschützt werden.
- 6.1
Das naturschutzrechtliche Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Eingriffe zu unterlassen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verb, mit § 14 Abs. 4 Satz 1 NatSchGBln [Berlin]) ist striktes Recht (im Anschluß an den Beschluß vom 21. August 1990 - BVerwG 4 B 104.90 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 8 = NVwZ 1991, 69 = DVBl. 1990, 1185).
- 6.2
Ebenfalls striktes Recht und damit nicht Gegenstand planerischer Abwägung ist das Gebot, im Falle der Unvermeidbarkeit des Eingriffs mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verb, mit § 14 Abs. 4 Satz 1 NatSchGBln).
- 7.
Ein Eingriff, der weder vermeidbar ist noch ausgeglichen werden kann, darf im Land Berlin nur zugelassen werden, wenn überwiegende andere Belange der Allgemeinheit den Eingriff erfordern (§ 14 Abs. 5 Satz 2 NatSchGBln); das kann im Falle einer dringend erforderlichen Lückenschlusses einer Bundesautobahn zu bejahen sein.
- 8.
Naturchutzrechtlich gebotene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung nur dann abwägungserheblich, wenn sie die Gesamtkonzeption der Planung zu berühren geeignet sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Ergänzenden Planfeststellungsbeschluß des Antragsgegners für die Herstellung der Bundesautobahn A 100 zwischen den Anschlußstellen Sachsendamm und Alboinstraße in den Bezirken Schöneberg und Tempelhof von Berlin vom 7. Oktober 1992 gerichteten Klage wiederherzustellen, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Anordnungsverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
A.
Der Antragsteller ist ein gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG in Berlin anerkannter Naturschutzverband. Mit seiner Klage wendet er sich gegen den Ergänzenden Planfeststellungsbeschluß des Landes Berlin für die Herstellung der Bundesautobahn A 100 zwischen den Anschlußstellen Sachsendamm (Bau-km 13,3 + 88,427) und Alboinstraße (Bau-km 14,6 + 79,705) in den Bezirken Schöneberg und Tempelhof von Berlin vom 7. Oktober 1992. Zwischen den genannten Anschlußstellen besteht eine Lücke der im übrigen durchgehenden Bundesautobahn A 100.
Die Einzelheiten des Vorhabens ergeben sich aus den Darstellungen des Erläuterungsberichts, der Bestandteil des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist. Das planfestgestellte Teilstück trifft auf eine Reihe alter Eisenbahnbrücken. Auf dem seit längerem nicht mehr benutzten Bahngelände haben sich durch Spontanvegetationen reichhaltige "Bahnbiotope" entwickelt. Frühere Planungen aufgrund von Festsetzungen in städtischen Bebauungsplänen und aufgrund einer bestandskräftigen Planfeststellung von 1980 ließen sich wegen der seinerzeit noch tatsächlich bestehenden politischen Verhältnisse nicht verwirklichen. Die Deutsche Reichsbahn war nicht bereit, einer Änderung der Brückenbauwerke zuzustimmen.
Nach dem Fall der Mauer und der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands und damit auch Berlins änderten sich die tatsächliche und die rechtliche Sachlage grundlegend. Hinzu traten neue verkehrspolitische Erwägungen des Bundesministers für Verkehr und des Senats von Berlin. Diese fanden unter anderem ihren Ausdruck in dem Bundesverkehrswegeplan. Danach sollen in Zukunft auf den stillgelegten Bahnanlagen wichtige Bahnverbindungen verlaufen. Nach Auffassung des Landes Berlin, des Antragsgegners, müssen hierzu die alten Eisenbahnbrücken abgebrochen und folglich die entstandenen "Bahnbiotope" an dieser Stelle beseitigt werden.
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß sieht vor, daß die gegenwärtig noch vorhandenen Eisenbahnbrücken abgerissen werden. Der bisherige Straßeneinschnitt soll auf insgesamt 74 m verbreitert werden. Die Bundesautobahn soll mit jeweils drei Fahrspuren in jeder Richtung gebaut werden. Ferner ist für den Straßeneinschnitt eine innerstädtische Straße (Sachsendamm) mit zwei Fahrspuren vorgesehen. Die abgerissenen Bahnbrücken sollen durch ein neues, geschlossenes Brückenbauwerk in Deckelbauweise ersetzt werden, das etwa 70 m breit ist. Ein früheres Planfeststellungsverfahren, das im Frühjahr 1989 begonnen worden war, wurde Anfang 1991 abgebrochen. In dieser Planung war vorgesehen, über den Straßeneinschnitt Biotopverbindungen (sog. Öko- und Grünbrücke) zu errichten. Damit sollte eine Verbindung zwischen den durch den Straßeneinschnitt und den Abriß der Eisenbahnbrücken getrennten - mit Vegetation bestandenen - Bahnbereichen geschaffen werden. Die neue Planung sieht dies nicht mehr vor, trifft aber in einem landespflegerischen Begleitplan andere Maßnahmen.
Der Antragsteller hat am 21. Oktober 1992 vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben und diese näher begründet. Mit ihr begehrt er die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 und hilfsweise, den landespflegerischen Begleitplan dahin zu ergänzen, daß vor Beginn der Abrißarbeiten der vorhandenen Eisenbahnbrücken eine Biotopverbindung über die geplante Bundesautobahn und die Straße Sachsendamm hergestellt wird.
Zugleich beantragt der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 7. Oktober 1992 anzuordnen;
er bezieht sich hierzu im wesentlichen auf sein Vorbringen im Klageverfahren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist dem Vorbringen des Antragstellers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten.
B.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
I.
Der Antrag ist gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planung für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) - VerkPBG - vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft.
Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache zuständig. Das angegriffene Planvorhaben wird von § 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkPBG erfaßt. Der Planfeststellungsbeschluß betrifft eine im Gebiet des Landes Berlin liegende Bundesfernstraße im Sinne der §§ 1, 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1714). Die erhobene Anfechtungsklage besitzt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG unter Abweichung von § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht hergestellt werden.
Die Antragsbefugnis folgt der Klagebefugnis, die sich für den Antragsteller aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) in Verbindung mit § 39 b Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (GVBl. S. 2077), ergibt. Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich. Das Vorhaben betrifft den Interessenbereich, der den Satzungszielen des Antragstellers entspricht. Der Antragsgegner hat hierzu Einwendungen auch nicht erhoben.
Der Antragsteller hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt. Er hat innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Der angegriffene Beschluß gilt mit Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG als bekanntgemacht. Das war der 21. Oktober 1992. Daß der Antragsteller vor Ablauf der Auslegungsfrist Klage erhoben und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat, ist unschädlich. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht gegeben (vgl. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 7. Oktober 1992 anzuordnen, ist unbegründet. Die gebotene summarische Prüfung ergibt mit einer für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinreichenden Deutlichkeit, daß die erhobene Klage auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens keine Aussicht auf Erfolg besitzt. Das gilt für Haupt- und Hilfsantrag gleichermaßen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Erörterung, ob eine Bewertung der wechselseitigen Interessen bei unterstelltem offenen Ausgang des Klageverfahrens ebenfalls zu einer Zurückweisung des Antrages führen müßte. Im einzelnen hat der beschließende Senat erwogen:
1.
Das Planfeststellungsverfahren leidet nicht unter Mängeln des Verfahrens, die sich auf das planfestgestellte Ergebnis ausgewirkt haben könnten.
1.1
Der Antragsgegner ist im Rahmen der Auftragsverwaltung als Straßenbaubehörde für Bundesstraßen in der Straßenbaulast des Bundes zuständig.
Der Planfeststellungsbeschluß erfaßt allerdings nicht nur ein nach § 17 Abs. 1 FStrG in Verb, mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkPBG zu beurteilendes Vorhaben, sondern mit der Verlegung und Umbau der Straße "Sachsendamm" auch eine innerstädtische Straße. Der Antragsgegner war gemäß § 78 Abs. 1, 2 VwVfG befugt, auch dies in die Planfeststellung einzubeziehen und hierüber Planfeststellungen zu treffen. Daß zwischen den Vorhaben sowohl ein enger zeitlicher als auch räumlicher und funktionaler Zusammenhang gegeben ist, ist offensichtlich. Entsprechendes gilt für den Bereich der Bahnbrücken. Daß diese Brücken nach derzeitiger Rechtslage dem Sondervermögen der Deutschen Reichsbahn zuzurechnen sind, ändert hieran nichts. Wird die Anwendbarkeit von § 78 Abs. 1, 2 VwVfG verneint, so ergibt sich - wie noch auszuführen ist - die erweiterte Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde jedenfalls aus § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.
1.2
Der Antragsgegner betrachtet den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß als eine Ergänzung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 FStrG. Er meint, der Beschluß ergänze frühere bauplanerische Festsetzungen. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen. Immerhin spricht manches dafür, daß der Antragsgegner mit dem angegriffenen Beschluß dem geplanten Gesamtvorhaben eine neue und durchaus selbständige Grundlage geben wollte. Auch hiergegen wäre in rechtlicher Hinsicht nichts einzuwenden.
1.3
Der Antragsteller trägt vor, es habe für die planfestgestellte Variante eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) nicht stattgefunden. Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen einen Mangel des Verfahrens der Planfeststellung geltend machen will, bleibt dies ohne Erfolg.
(1)
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung war für das angegriffene Planfeststellungsverfahren anzuwenden. Das ergibt sich mittelbar aus der Überleitungsvorschrift des § 22 UVPG. Das hier zu beurteilende Planfeststellungsverfahren ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen worden, nämlich durch das Antragsschreiben des Straßenbaulastträgers vom 9. Oktober 1991 an die Anhörungsbehörde.
(2)
Es trifft zu, daß der Antragsgegner eine in sich geschlossene Darstellung über das Ergebnis der Umweltverträglichkeit nicht gesondert erarbeitet hat. Das mag ein gewisser Mangel sein, der für den Antragsteller zu einer Erschwerung der Wahrnehmung des Rechts auf eine substantielle Stellungnahme führen kann. Nach § 11 Satz 1 UVPG hat die zuständige Behörde eine "zusammenfassende Darstellung" der Auswirkungen des Vorhabens zu erarbeiten. Es ist allerdings nicht erforderlich, daß eine derartige zusammenfassende Darstellung gesondert veröffentlicht wird. § 11 Satz 4 UVPG ermöglicht es auch, die zusammenfassende Darstellung in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu geben, also im Planfeststellungsbeschluß selbst.
In dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluß hat zwar der Antragsgegner einzelne fachliche Stellungnahmen, welche der Sache nach eine Umweltprüfung darstellen, aufgeführt. Er hat aber auch hier eine zusammenfassende und damit in sich geschlossene Darstellung nicht gegeben. Ob sich der Antragsteller hierauf berufen kann, ist jedoch zweifelhaft. Das würde nämlich voraussetzen, daß das in § 11 Satz 1 UVPG enthaltene Gebot auch im rechtlichen Interesse gerade Dritter - und hier des Antragstellers - besteht. Schon dafür dürfte wenig sprechen (vgl. auch Erbguth/Schink, UVPG, 1992, Einl., Rn. 117 a.E.). Das kann indes dahinstehen. Dem Vorbringen des Antragstellers ist jedenfalls nicht in substantiierter Weise zu entnehmen, daß die sachliche planerische Entscheidung, die er mit seiner Klage angreift, in irgendeiner rechtserheblichen Weise davon beeinflußt sein könnte, daß anstelle der Einzelerörterungen eine "zusammenfassende" Darstellung unterblieben ist.
(3)
Der Antragsteller behauptet weiter, es habe im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung keine umfassende Information und Einbeziehung der Öffentlichkeit gegeben. Er trägt hierzu ergänzend vor, nicht alle vom Vorhabenträger als Umweltverträglichkeitsstudien bezeichneten Gutachten seien im Anhörungsverfahren zugänglich gemacht worden. Darin liege ein Verstoß gegen § 9 UVPG. Auch diesem Vorbringen ist im Ergebnis ein rügefähiger Verfahrensfehler nicht zu entnehmen. Es kann auch hier offenbleiben, ob sich der Antragsteller auf eine Verletzung des § 9 UVPG überhaupt berufen kann und ob und in welcher Hinsicht - was im Schrifttum erörtert wird - die Vorschrift einer gemeinschaftskonformen Auslegung bedarf.
Der Antragsgegner bestreitet in seiner Erwiderung, daß im Zeitpunkt der Anhörung die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens angefertigten Gutachten nicht öffentlich ausgelegen hätten. Diesem Vorbringen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Antragsgegner damit auch die Stellungnahmen meint, die er als solche im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung einzuholen hatte. Das Gericht braucht dies - zumal im Stadium summarischer Prüfung - nicht abschließend zu klären. Dem Klagevorbringen des Antragstellers, den insoweit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG in Verb, mit § 87 b Abs. 1 VwGO eine Substantiierungslast trifft, ist jedenfalls nicht zu entnehmen, ob die getroffene planerische Abwägung auf dem von ihm geltend gemachten Verfahrensverstoß beruhen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <228>). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit abgesehen werden, wenn aus den nachträglichen Unterlagen keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind. Das ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht vieles dafür, daß der Entscheidungsspielraum der Planfeststellungsbehörde insoweit ohnedies von vornherein eng begrenzt war.
2.
Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 17 Abs. 1 FStrG gelten die allgemeinen Grundsätze des Fachplanungsrechts auch dann, wenn Gegenstand der Planfeststellung ein Verkehrsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkPBG ist.
Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz enthält als ein Verfahrensgesetz insoweit keine abweichende Regelung. Demgemäß sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Dabei ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Darüber hinaus gelten die ungeschriebenen Grundsätze einer rechtsstaatlichen Fachplanung, wie sie die Rechtsprechung seit längerem entwickelt und wiederholt dargestellt hat. Das ist hier nicht näher auszuführen.
2.1
Das planfestgestellte Vorhaben besitzt eine offensichtliche Planrechtfertigung. Das Schließen der Lücke einer durchgehenden Straßenverbindung kann im Regelfall für sich als ein hinreichender Grund gelten, wenn von vornherein eine Gesamtplanung Anlaß des Baus einzelner Streckenabschnitte war (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <288> zur straßenrechtlichen Abschnittsbildung). Der Begründung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist hierzu Näheres zu entnehmen. Die politischen Besonderheiten der Lage Berlins haben die historischen Ursachen dafür gegeben, daß eine Gesamtplanung nicht zu verwirklichen war. Das entstandene und gegenwärtige Verkehrsaufkommen bietet für das Vorhaben eine weitere Rechtfertigung. Daß für den nunmehr planfestgestellten Bereich planerische Entscheidungen seit längerem notwendig geworden waren, ist offenkundig. Der Antragsteller zieht dies auch nicht in Zweifel.
Allerdings wird im Flächennutzungsplan (FNP 84) vom 8. April 1984 des Antragsgegners (Amtsblatt Berlin vom 21. Juni 1988, S. 917) nicht bereits grundsätzlich und abschließend über die erforderliche Planrechtfertigung entschieden (vgl. PFB S. 157). Im Verfahren der Aufstellung des Flächennutzungsplans kann eine isolierte straßenrechtliche Planrechtfertigung nicht erreicht werden. Der Flächennutzungsplan dient gemäß §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 1 BauGB der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Mittels einer Darstellung im Flächennutzungsplan kann mithin nicht - gewissermaßen vorab - gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB (ehedem § 5 Abs. 2 Nr. 3 BBauG) bereits eine verbindliche Entscheidung über die Planrechtfertigung für ein Verkehrsvorhaben nach dem Bundesfernstraßengesetz begründet werden. Indes ist ein etwaiger Rechtsirrtum des Antragsgegners insoweit ohne Bedeutung: Die Planrechtfertigung eines Vorhabens ist in objektiver Weise zu beurteilen; sie ist daher weder Gegenstand der planerischen Abwägung noch unterliegt sie einer anderweitigen Beurteilungsprärogative der planenden Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 <36>; Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 <131>).
2.2
Das planfestgestellte Vorhaben verletzt keine zwingenden materiellrechtlichen Rechtssätze.
2.2.1
Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist der Verzicht auf eine Biotopverbindung zwischen den bislang durch die Bahnbrücken verbundenen nördlichen und südlichen, derzeit ebenfalls nicht genutzten Bahngelände weder mit dem Flächennutzungsplan (FNP 84) vom 8. April 1984 noch mit dem Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm vom 26. April 1988 des Antragsgegners vom 20. Oktober 1988 (Amtsblatt Berlin vom 16. Dezember 1988, S. 1951) vereinbar (vgl. PFB S. 156 f.).
(1)
Einer Aufklärung über den Inhalt der im Flächennutzungsplan des Antragsgegners enthaltenen Darstellungen bedarf es nicht. Ebensowenig bedarf es der näheren Erörterung, ob das planfestgestellte Vorhaben inhaltlich mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans übereinstimmt. Der Antragsgegner will dies in der Begründung des angegriffenen Beschlusses offenbar aufzeigen (vgl. PFB S. 158 f.). Darauf kommt es indes nicht an. Darstellungen im Flächennutzungsplan können die angegriffene Planfeststellung ohnehin nicht im Sinne eines rechtssatzmäßigen Verbots hindern. Das ergibt sich aus § 7 BauGB. Der Antragsgegner hat das in § 7 BauGB bei einem Widerspruch zwischen den Darstellungen im Flächennutzungsplan und dem planfestgestellten Vorhaben zu beachtende Verfahren eingehalten. Insoweit setzt sich die straßenrechtliche Fachplanung gegenüber dem kommunalen Flächennutzungsplan durch (vgl. auch § 38 Satz 1 BauGB).
(2)
Auch das Landschafts- und Artenschutzprogramm des Landes Berlin hinderte den Antragsgegner als Planfeststellungsbehörde rechtlich nicht, ein Vorhaben festzustellen, das mit diesem Konzept nach Auffassung des Antragstellers in Widerspruch steht.
Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob der Antragsgegner an den Inhalt seines Landschafts- und Artenschutzprogramms deswegen nicht gebunden war, weil die Deutsche Reichsbahn die Bahnanlagen und Bahnflächen einschließlich Bahnbrücken bislang nicht "entwidmet" hat. Das ist eine Auffassung, welche der Antragsgegner ersichtlich früher selbst nicht vertreten hat. Vielmehr hat er sich in seiner bisherigen Planung so verhalten, als habe er von einer zumindest faktischen Entwidmung auszugehen. Hierauf kommt es indes insoweit nicht an, als der Antragsgegner jedenfalls rechtlich nicht gehindert war, die Vorstellungen, die er im Landschafts- und Artenschutzprogramm selbst entwickelt hatte, aus Anlaß des planfestgestellten Vorhabens für einen Teilbereich zu modifizieren oder gar aufzugeben.
Nach Landesrecht kommt einem derartigen Programm keine Rechtsverbindlichkeit in dem Sinne zu, daß die insoweit vorbereitende Landschaftsplanung bereits Rechtssatzcharakter besitzt. Nach Landesrecht besitzen nur Landschaftspläne eine derartige Verbindlichkeit (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 NatSchGBln in Verb, mit § 6 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG). Nur unter dieser Voraussetzung würde es sich um eine auch von der straßenrechtlichen Fachplanung strikt zu beachtende Entscheidung handeln (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 <352>; Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - DVBl. 1992, 1435 <1436>). Eine andere Frage ist hingegen, ob der Antragsgegner bereits deshalb eine früher erörterte Planungsvariante verwerfen durfte, weil er nunmehr meinte, die hierfür benötigten Flächen seien bislang nicht "entwidmet" worden und eine "Entwidmung" sei auch künftig nicht (mehr) zu erwarten (vgl. PFB S. 158). Darauf wird noch gesondert einzugehen sein.
2.2.2
Das Vorbringen des Antragstellers ist dahin zu verstehen, daß das planfestgestellte Vorhaben als Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG in Verb, mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 NatSchGBln anzusehen sei. Eingriffe in Natur und Landschaft setzen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 NatSchGBln voraus, daß sie in ihrer Gestalt oder in ihren Wirkungen zu Veränderungen von Grundflächen führen, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Auf der Grundlage der nachstehend zugunsten der Rechtsauffassung des Antragstellers getroffenen Unterstellungen läßt sich im Ergebnis kein Rechtsfehler feststellen, den der Antragsteller geltend machen kann.
(1)
Dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluß läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob nach Ansicht des Antragsgegners das zugelassene Vorhaben ein naturschutzrechtlich relevanter Eingriff ist. S. 81 ff. der Begründung könnte dagegen sprechen, S. 125 ff. hingegen - zumindest im Ansatz - dafür. Der Charakter des Eingriffs wird von dem Antragsgegner alsdann mit der Erwägung verneint, daß das in Anspruch zu nehmende Bahngelände einschließlich der zu beseitigenden Brücken im rechtlichen Sinne keine "Grünflächen" seien, da es an einem ausdrücklichen Entwidmungsakt fehle. Die vorübergehende zwangsweise Unbenutzbarkeit von Bahnanlagen habe nicht zur Folge gehabt, daß der frühere Rechtscharakter als planfestgestelltes Bahngelände verlorengegangen sei. Daraus will der Antragsgegner erkennbar folgern, daß eine Veränderung im Rechtssinne durch die Planfeststellung nicht eintreten werde. Dabei bleibt nach der gegebenen Begründung unsicher, ob der Antragsgegner dem Landesrecht, das in § 14 Abs. 1 Satz 2 NatSchGBln eine nach § 8 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG zulässige Erweiterung des Eingriffsbegriffs statuiert, hinreichend Rechnung getragen hat. Dies kann im Ergebnis unentschieden bleiben.
Der Antragsgegner verneint einen Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG in Verb, mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 NatSchGBln unter anderem unter Hinweis auf die bundesgesetzliche Übergangsvorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Nach dieser Bestimmung dürfen Flächen, die bei Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes ausschließlich oder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs als wichtige Verkehrswege dienten oder die in einem verbindlichen Plan für den genannten Zweck ausgewiesen waren, durch Naturschutz und Landschaftspflege in ihrer bestimmungsmäßigen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
Das Bundesnaturschutzgesetz war und ist grundsätzlich auch im Land Berlin anzuwenden (§ 39 Satz 1 in Verb, mit § 38 Abs. 2 BNatSchG). Gleichwohl können sich Zweifel in zweifacher Hinsicht ergeben. Zum einen kann die Frage aufgeworfen werden, ob das Land Berlin aus politischen Gründen seinerzeit einen unmittelbaren Zugriff auf das Bahngelände nehmen konnte, das nunmehr Gegenstand der angegriffenen Planfeststellung ist. Zum anderen ist erörterungsbedürftig, ob diese Fläche bei Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes ausschließlich oder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs dienten.
Nach der Zielsetzung des § 38 Abs. 1 BNatSchG soll in den genannten Fällen eine bereits vorhandene Nutzung oder zumindest eine verbindlich in einem Plan ausgewiesene Nutzung durch solche Maßnahmen der Natur- und Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, die sich erstmals aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergeben könnten. Insoweit soll bundesrechtlich ein "Altbestand" vor neuen, d.h. mutmaßlich zusätzlichen Anforderungen geschützt werden. Ob das nunmehr neu geschaffene Planvorhaben dieser gesetzlichen Zielsetzung entspricht, läßt sich immerhin in Frage stellen. Der Antragsgegner trifft mit seiner Straßenplanung - wie die einzelnen Feststellungen ergeben - eine gänzliche neue planerische Gesamtentscheidung. Die vorhandenen Bahnbrücken werden durch Beseitigung der Spontanvegetation nicht einfach "reaktiviert"; sie werden vielmehr zugunsten einer Neuplanung beseitigt, die Teile des Bahngeländes selbst betrifft. Dieser Teil der Neuplanung richtet sich insoweit vor allem an einem neuen Verkehrswegekonzept aus. Das weist eher darauf hin, daß auch substantiell im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eine neue Planung entsteht. Das kann indes im vorliegenden Streitfall dahinstehen. Wenn zugunsten des Antragstellers die Anwendbarkeit des Bundesnaturschutzgesetzes und damit der Eingriffsregelung des § 8 BNatSchG in Verb, mit § 14 NatSchGBln hinsichtlich des sog. Bahnbiotops unterstellt wird, liegt - wie noch zu darzulegen ist - kein Rechtsfehler vor, den der Antragsteller geltend machen könnte.
Der Antragsgegner beruft sich für seinen Standpunkt ferner auf frühere bauplanerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) und auf eine bahnrechtliche Planfeststellung (§ 36 BBahnG). Er will damit geltend machen, daß er mit der angegriffenen Planfeststellung keinen "neuen" Eingriff, sondern nur eine Ergänzung früherer Planungen vorgenommen habe. Auch diese Erwägung mag zweifelhaft sein. Der Antragsgegner setzt sich nicht näher mit der Erwägung auseinander, daß die früheren Planungen Flächen erfaßte, auf die das Land Berlin als Planungs- und Vorhabenträger nicht ohne weiteres zugreifen konnte. Es bedurfte vielmehr im vorliegenden Falle einer einvernehmlichen Regelung mit der Deutschen Reichsbahn. Es ist gerichtsbekannt, daß diese im Zeitpunkt des Erlasses jener Planungen, auf die sich der Antragsgegner beruft, nicht zu erreichen war. Eine Planung, die keine Aussicht auf Verwirklichung besitzt, ist regelmäßig rechtsunwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 <128>). Ob dies wegen der früher bestehenden politischen und faktischen Besonderheiten im Land Berlin im Einzelfall nur eingeschränkt zu gelten hat, mag hier unentschieden bleiben. Auch wenn man zugunsten des Antragstellers die Unwirksamkeit oder jedenfalls die Unbeachtlichkeit der früheren Planungen unterstellend annimmt, genügt der angegriffene Planfeststellungsbeschluß den Anforderungen, die sich aus § 8 BNatSchG in Verb, mit § 14 NatSchGBln ergeben. Auf einen etwaigen Rechtsirrtum des Antragsgegners kommt es dabei nicht an. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, welche rechtliche Bedeutung dem Planfeststellungsbeschluß des Senators für Wirtschaft und Verkehr vom 4. September 1980 - VI C 11-7903 P - für die nunmehrige Planfeststellung überhaupt noch im Hinblick auf die allgemeine Befristung von Planfeststellungsbeschlüssen zukommt, die nicht realisiert worden sind (vgl. § 75 Abs. 4 VwVfG).
Der Antragsgegner läßt in der Begründung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses schließlich nicht erkennen, ob und welche Bedeutung er der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NatSchGBln beimißt. Danach sind "Eingriffe" insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfestststellungsverfahren unterliegen. Ist diese Regelung als eine unwiderlegbare Vermutung zu verstehen, so käme es auf eine tatsächliche Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen nicht an, um von einem Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinne auszugehen. Die Frage kann ebenfalls offenbleiben. Zugunsten des Antragstellers wird nachfolgend auch insoweit unterstellt, daß ein Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG in Verb, mit § 14 Abs. 1 Satz 1 NatSchGBln gegeben ist.
(2)
Der Antragsteller trägt vor, der Planfeststellungsbeschluß verletze § 14 Abs. 4 Satz 1 NatSchGBln. Der durch ihn zugelassene Eingriff sei rechtswidrig, weil vermeidbar. Der Antragsgegner hätte sich für eine Planungsvariante entscheiden müssen, welche das vorhandene Grünbiotop unangetastet gelassen hätte.
Der Verursacher eines Eingriffs ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verb, mit § 14 Abs. 4 Satz 1 NatSchGBln zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Das Vermeidungsgebot ist striktes Recht (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluß vom 21. August 1990 - BVerwG 4 B 104.90 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 8 = DVBl. 1990, 1185 = NVwZ 1991, 69). Die Planfeststellungsbehörde hat das Gebot im Ergebnis beachtet. Der zugunsten des Antragstellers unterstellte Eingriff in Natur und Landschaft ist nach Lage der Dinge im Rechtssinne unvermeidbar.
Der Begriff der Vermeidbarkeit ist in seinen Einzelheiten umstritten. Er ist jedenfalls nicht in einem naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen; denn in tatsächlicher Hinsicht ist nahezu jeder Eingriff vermeidbar. Eine entsprechende Zielsetzung kann dem Gesetz indes nicht unterstellt werden. Daß beispielsweise § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gerade die Möglichkeit von Ausgleichsmaßnahmen vorsieht, widerspricht einer nur faktischen Betrachtungsweise. Der Begriff der Vermeidbarkeit bedarf aus diesem Grunde rechtlicher Eingrenzung. Das Streitverfahren gibt indes keinen Anlaß, diese Frage zu vertiefen. Der zugunsten des Antragstellers unterstellte Eingriff ist im Rechtssinne erkennbar nicht vermeidbar. Das ergeben folgende Erwägungen:
Zu betrachten sind fünf Planungsvarianten. Die Planungsvariante A wurde gewählt. Der Antragsteller macht geltend, mit den Planungsvarianten B bis E hätte der Eingriff vermieden werden können. Das trifft nach dem Sachverhalt, wie er sich für den beschließenden Senat aus dem Planfeststellungsbeschluß ergibt, und nach dem insoweit in tatsächlicher Hinsicht übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten nicht zu.
Der Antragsgegner hat die Planungsvarianten C bis E ausgeschlossen, weil diese erhebliche Grundwasserabsenkungen erforderten. Unter Berücksichtigung kontaminierter oberer Bodenschichten träte eine Störung des Naturhaushalts ein. Der Antragsteller setzt dieser Beurteilung entgegen, daß die Planfeststellungsbehörde die Belange unzutreffend gewichtet habe. Er verweist hierzu auf Abwägungsfehler. Damit erliegt er einem rechtlichen Mißverständnis. Die Frage der Vermeidbarkeit ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verb, mit § 14 Abs. 4 Satz 1 NatSchGBln eine spezifisch naturschutzrechtliche und - wie ausgeführt - keine Frage der Abwägung. Das schließt keineswegs aus, daß der insoweit als unvermeidbar angesehene Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts als ein zu beachtender öffentlicher Belang innerhalb der allgemeinen fachplanerischen Abwägung des § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG zu gewichten ist und anderen öffentlichen Belangen gegenübergestellt wird. Entsprechendes gilt für die naturschutzrechtliche Abwägung nach § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verb, mit § 14 Abs. 5 Satz 1 NatSchGBln.
Entscheidend ist etwas anderes. Das planfestgestellte Vorhaben kann nur an Ort und Stelle des Eingriffs durchgeführt werden. Hierzu ist darauf aufmerksam zu machen, daß der angegriffene Planfeststellungsbeschluß insoweit eine zweifache Feststellung trifft. Es wird über eine straßenrechtliche und über eine bahnrechtliche Planfeststellung entschieden. Die Notwendigkeit, die vorhandene Lücke der im übrigen durchgehenden Bundesautobahn A 100 dort zu schließen, wo sie besteht, bedarf keiner näheren Erläuterung. Auch der Antragsteller bezweifelt die Unvermeidbarkeit des Eingriffs insoweit nicht. Die Unvermeidbarkeit des Eingriffs - soweit es das derzeitige Brückengelände betrifft - folgt aus der Notwendigkeit, hier und an keiner anderen Stelle des Geländes ein neues Brückenbauwerk herzustellen. Das entspricht nicht nur den Vorstellungen der Verkehrspolitik, über deren Verbindlichkeit die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen vertreten. Vielmehr ergibt sich die Unvermeidbarkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG aus der früher entstandenen und unverändert gegebenen städtebaulichen Lage.
Daß die Planfeststellungsbehörde gemäß § 78 VwVfG oder ggf. gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG befugt war, die bahnrechtliche Planfeststellung in die straßenrechtliche Planfeststellung aufzunehmen und damit zugleich über die insoweit gegebene Unvermeidbarkeit auch des Eingriffs in die "Verbindungsbiotope" zu entscheiden, wird noch zu erörtern sein. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage der Auswahl der Planungsvarianten nicht als eine solche des vermeidbaren Eingriffs, sondern - wie ebenfalls noch auszuführen ist - als eine solche sachgerechter fachplanerischer Abwägung.
(3)
Der Antragsteller macht ferner geltend, der mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluß zugelassene Eingriff sei rechtswidrig, weil nicht hinreichend ausgeglichen. Der Planfeststellungsbeschluß verletze daher § 14 Abs. 4 Satz 1 NatSchGBln. Der Antragsgegner hätte sich auch aus diesem Grunde für eine Planungsvariante entscheiden müssen, welche das vorhandene Grünbiotop unangetastet gelassen hätte. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verb, mit § 14 Abs. 4 Satz 1 NatSchGBln ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff nach der Definition des § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG in Verb, mit § 14 Abs. 4 Satz 2 NatSchGBln dann, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachteilige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
Der Antragsgegner hat das Vermeidungsgebot - wie der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses ergibt - nicht näher erörtert, sondern ist ohne weiteres von einem insoweit feststehenden Ergebnis ausgegangen. Das ist rechtlich unerheblich. Das naturschutzrechtliche Gebot, mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen, ist striktes Recht und damit nicht Gegenstand planerischer Abwägung. Soweit aus dem angeführten Beschluß des Senats vom 21. August 1990 - BVerwG 4 B 104.90 (Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 8) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten. Bestehen für das Ausgleichsgebot die tatsächlichen Voraussetzungen nicht, so liegt ein Rechtsfehler nicht vor. Ein möglicher Rechtsirrtum der Planfeststellungsbehörde ist aus diesem Grunde unerheblich. Ob ein derartiger Irrtum die fachplanerische (straßenrechtliche) Abwägung in rechtserheblicher Weise beeinflußt haben kann, ist noch gesondert zu behandeln.
Der zugunsten des Vorbringens des Antragstellers unterstellte Eingriff in Natur und Landschaft kann im vorliegenden Falle nicht im Rechtssinne ausgeglichen werden. Das steht derzeit auf der Grundlage des insoweit unstreitigen Sachverhalts mit hinreichender Sicherheit fest. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist nicht ausgleichsfähig. Der frühere biotopische Zustand der Spontanvegetation kann - werden die bestehenden Eisenbahnbrücken beseitigt - nicht wiederhergestellt werden, ohne daß erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen zurückbleiben. Das ergeben die im Planfeststellungsbeschluß enthaltenen Verweise auf die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eingeholten fachlichen Gutachten mit hinreichender Deutlichkeit. Auch der Antragsteller behauptet in substantiierter Weise nicht, daß ein vollständiger Ausgleich im Rechtssinne möglich sei.
Zur Klarstellung sei bemerkt: Die in § 8 Abs. 2 BNatSchG enthaltenen Gebote stehen unter der Voraussetzung der Erforderlichkeit des Eingriffs und der Möglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Insoweit besteht ein Gebot der "Minimierung" des Eingriffs in Natur und Landschaft. Der angeführte Beschluß vom 21. August 1990 hat dies zum Ausdruck bringen wollen. Wird gegen die genannten Pflichten verstoßen, ist eine Fachplanung bei bestehender Eingriffslage im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG rechtsfehlerhaft. Die gerichtliche Prüfung ist insoweit nicht eingeschränkt. Von den strikten Geboten ist allerdings die spezifische naturschutzrechtliche Abwägung gemäß § 8 Abs. 3 BNatSchG zu unterscheiden. Sie unterliegt nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 <362>). Die Abwägung nach § 8 Abs. 3 BNatSchG ist wiederum von der allgemeinen fachplanerischen Abwägung - wie sie beispielsweise für die Fernstraßenplanung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG geboten ist - zu trennen.
(4)
Ein - zugunsten des Antragstellers unterstellter - Eingriff, der weder vermeidbar ist noch ausgeglichen werden kann, ist gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 NatSchGBln unzulässig, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vorgehen (vgl. auch § 8 Abs. 3 BNatSchG). Dabei darf ein nicht ausgleichbarer Eingriff nur zugelassen werden, wenn überwiegende andere Belange der Allgemeinheit den Eingriff erfordern (§ 14 Abs. 5 Satz 2 NatSchGBln). Auch insoweit läßt sich im Ergebnis ein Rechtsfehler nicht feststellen.
Die Planfeststellungsbehörde hat - von einem anderen Rechtsstandpunkt ausgehend - eine derartige spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung zwar nicht ausdrücklich, aber doch der Sache nach vorgenommen. Dies ist der Begründung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses zu entnehmen. Das ergibt vor allem die durchaus konkrete Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes "praktisch gleichwertig" Gesichtspunkte der Kostenlast gegenübergestellt, trifft danach nicht zu.
Das gilt auch, soweit § 14 Abs. 5 Satz 2 NatSchGBln nicht ausgleichbare Eingriffe nur zuläßt, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dies erfordern. Es mag zweifelhaft sein, ob die Planfeststellungsbehörde diese Besonderheit des Landesrechts - im Vergleich zur bundesrechtlichen Regelung des § 8 Abs. 3 BNatSchG - deutlich erkannt hat. Aber auch darauf kommt es letztlich nicht an: Die im Planfeststellungsbeschluß gegebene Begründung läßt nämlich noch hinreichend erkennen, daß die Behörde in eine naturschutzrechtlich gebotene Abwägung eingetreten ist (vgl. PFB S. 65 unter Verweis auf S. 104 und S. 124). Die dargelegten Erwägungen sind zwar knapp, aber angesichts der herausragenden und offensichtlichen Bedeutung der verkehrlichen Belange genügend.
(5)
Der Antragsgegner ist unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 3 NatSchGBln verpflichtet, für nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen einen möglichen teilweisen Ausgleich oder mögliche Ersatzmaßnahmen zu schaffen.
Ob dies - auch in ausreichendem Maße - geschehen ist, berührt die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung nur ausnahmsweise. Aus diesem Grunde ist es für die hier zu treffende Beurteilung über den Erfolg der mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage unerheblich, ob - wie der Antragsteller vorträgt - der vom Antragsgegner geplante Grünzug mit Rad- und Fußweg eine minderwertige Ersatzmaßnahme darstellt, welche den Zielsetzungen weder des Flächennutzungsplans noch des Landschaftsprogramms entspricht. Auch wenn dies der Fall sein sollte, kommt es darauf an, ob ein derartiger Rechtsmangel die von der Planfeststellungsbehörde vorzunehmende naturschutzrechtliche Abwägung gemäß § 8 Abs. 3 BNatSchG, aber auch die fachplanerische Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG in erheblicher Weise berühren könnte. Das ist zu verneinen.
(5-1)
Es kann im vorliegenden Zusammenhang unentschieden bleiben, ob naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen, die aufgrund der Ermächtigung des § 8 Abs. 9 BNatSchG im Landesrecht vorgesehen sind, überhaupt im Rahmen der in § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verb, mit § 14 Abs. 5 Satz 1 NatSchGBln erforderlichen spezifischen naturschutzrechtlichen Abwägung zu berücksichtigen sind. Denn jedenfalls liegt insoweit ein Rechtsfehler nicht vor. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses mag zwar auch insoweit eine wünschenswerte rechtliche Klarheit vermissen lassen (vgl. PFB S. 65). Daraus folgt indes noch kein Mangel der naturschutzrechtlichen Abwägung. Die Planfeststellungsbehörde hat durchaus erkannt, daß die vorhandenen überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit - das heißt: die verkehrlichen Interessen - die Beseitigung der vorhandenen Biotope unabhängig von teilweisen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in jedem Falle rechtfertigen. Die gegebene Begründung - versteht man sie in ihrem Zusammenhang - ist hierzu eindeutig. Die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde, die um Verständnis für die verkehrliche Planung werben und dabei auf die im landespflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen verweisen, lassen insoweit Zweifel nicht aufkommen.
(5-2)
Entsprechendes gilt, soweit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG zu berücksichtigen sind. Derartige Maßnahmen sind nur dann abwägungserheblich, wenn sie die Gesamtkonzeption der Planung zu berühren geeignet sind. Das ist in der bisherigen Rechtsprechung für Schutzauflagen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG wiederholt erörtert worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 <44 f.>). Die vom Antragsteller zur Begründung seines Angriffs gegen die Planfeststellung erörterten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen berühren die grundsätzliche Abwägung und die auf dieser Grundlage getroffene verkehrliche Planungsentscheidung ersichtlich nicht.
2.2.3
Der Antragsteller macht geltend, für die planfestgestellte Variante A habe es eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gegeben. Der Antragsgegner ist auf diese Frage in seiner Erwiderung nicht näher eingegangen.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Prüfung von Vorhabenalternativen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UVPG ist nicht erkennbar. Die Planfeststellungsbehörde, welche die Umweltverträglichkeitsprüfung als einen unselbständigen Teil ihres Verfahrens vorzunehmen hat (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG), ist nur gehalten, solche Planungsalternativen zu erörtern, die - bezogen auf das jeweilige Projekt - nach der Zielsetzung der Umweltverträglichkeitsprüfung einen zusätzlichen fachlichen Erkenntnisgewinn versprechen. Hierzu durfte die Planfeststellungsbehörde auf entsprechende Untersuchungen von Planungsvarianten im Rahmen des Anfang 1991 abgebrochenen Aufstellungsverfahrens verweisen. Die planfestgestellte Planungsvariante unterscheidet sich von der zuvor untersuchten - wie der Antragsteller selbst vorträgt - darin, daß die Durchbruchsbreite von 69 m auf 74 m erhöht wurde und bei der aufgegebenen Planung eine nachträglich herzustellende Grünverbindung vorgesehen war. Um die Auswirkungen der nunmehr planfestgestellten Planungsvariante im Sinne des § 1 Nr. 1 UVPG fachlich angemessen beurteilen zu können, bedurfte es keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung.
2.3
Das planfestgestellte Vorhaben verletzt nicht das fachplanerische Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG.
2.3.1
Rechtserhebliche Mängel im Abwägungsvorgang sind nicht ersichtlich.
(1)
Der Antragsteller trägt vor, gerade für die planfestgestellte Variante habe eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht stattgefunden. Sein Vorbringen kann dahin verstanden werden, daß die gewählte Planungsvariante unter der Voraussetzung der Errichtung eines Verbindungsbiotops betrachtet worden und diese Voraussetzung nunmehr entfallen sei. Für die ausgeschlossene Planungsvariante D (Unterfahren des Bahndammes und der Straßen "Sachsendamm" durch die Autobahntrasse im Verfahren des Schildvortriebes) fehle es im Planfeststellungsbeschluß an Erwägungen zur Kostenseite.
Der geltend gemachte Fehler eines Abwägungsausfalls besteht nicht. Die Planfeststellungsbehörde bezieht sich in ihrer Abwägung auf die Ergebnisse der Variantenuntersuchung der Straßenbaubehörde von Juni 1989 (vgl. PFB S. 141). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Vorbringen des Antragstellers ist nichts dafür zu entnehmen, daß veränderte Umstände sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art der Planfeststellungsbehörde hätten Veranlassung geben müssen, die getroffene Variantenentscheidung gleichsam wieder aufzurufen. Daß die Planfeststellungsbehörde in der Auswahl der Planungsvarianten auch die jeweilige Kostenlast als einen gewichtigen öffentlichen Belang berücksichtigen durfte, ist nicht zweifelhaft. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß sich die Planfeststellungsbehörde insoweit auf Ergebnisse früherer Planungsabläufe bezogen hat.
(2)
Der Antragsteller trägt vor, die Planfeststellungsbehörde habe im Rahmen der Erörterung der Planungsvarianten einen Eingriff in Natur und Landschaft insoweit in Abrede gestellt, als das sog. Bahnbiotop im Hinblick auf die künftige Eisenbahnkonzeption für Berlin ohnehin vernichtet werden würde. Auch dieses Vorbringen bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Planfeststellungsbehörde hat in der Begründung ihres Beschlusses ausgeführt, daß der Schutz des "Bahnbiotops" als ein abwägungserheblicher Belang nicht zu berücksichtigen sei (vgl. PFB S. 84). Die Erwägungen, welche die Planfeststellungsbehörde zu diesem Ergebnis geführt haben, sind nicht bedenkenfrei. Ein öffentlicher Belang des Natur- und Landschaftsschutzes, wie er gemäß §§ 1 Abs. 2, 4 Satz 3 BNatSchG auch im besiedelten Bereich als unmittelbar geltendes Recht von der Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung zu beachten ist, entfällt nicht deshalb, weil ein anderer öffentlicher Planungsträger bestimmte Vorstellungen entwickelt hat. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner eigenen (straßenrechtlichen) Planung die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich zu beachten. Läßt er mit seiner Planung einen Eingriff in Natur und Landschaft zu, so gilt dies erst recht. Er kann sich dieser planerischen Verantwortung nicht dadurch entziehen, daß er auf die politische Verantwortung eines anderen öffentlichen Planungsträgers verweist. Indem der Antragsgegner als Planfeststellungsbehörde etwa gemäß § 78 VwVfG planerische Aufgaben eines anderen Planungsträgers - hier die der Deutschen Reichsbahn - in zulässiger Weise übernimmt, trifft ihn insoweit auch die rechtliche Verantwortung für eine sachgerechte Abwägung.
Gleichwohl ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch insoweit kein Mangel der Abwägung. Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, die der Antragsteller insoweit nicht angreift, findet sich für den eisenbahnrechtlichen Ausbau und die Erneuerung ein planerisches Konzept im Bundesverkehrswegeplan (vgl. PFB S. 83). Dieses wird - wenn es durchgeführt wird - dazu führen, daß wesentliche Teile der entstandenen Spontanvegetation beseitigt werden müssen. Die Planfeststellungsbehörde hatte in diesem Zusammenhang zu erwägen, ob die planerischen Vorstellungen der Deutschen Reichsbahn in zeitlicher Hinsicht hinreichend realistisch sind oder ob ihnen erkennbare rechtliche Widerstände entgegenstehen. Insoweit hatte die Planfeststellungsbehörde eine Prognose vorzunehmen. Erst unter dieser Annahme künftiger Beseitigung durch einen anderen öffentlichen Planungsträger durfte sie den Belang des Naturschutzes für ihre eigene Planung als gering bewerten. Der Antragsgegner hat der Sache nach eine derartige Prognose getroffen. Das gibt zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß. Das planerische Konzept der Deutschen Reichsbahn hat zudem seine politische Bestätigung gefunden; es ist - wie erörtert - mit einem Eingriff in Natur und Landschaft unvermeidbar verbunden. Bei dieser Sachlage kann auch insoweit dahinstehen, welche Bedeutung die Übergangsvorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zugunsten der Deutschen Reichsbahn haben könnte.
Der Antragsteller meint in diesem Zusammenhang, die Vorstellungen der Deutschen Reichsbahn seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend konkretisiert. Die Planung des Antragsgegners ergebe dies selbst, indem keine neuen Brücken geplant, sondern ein "Deckel" von 70 m zu 70 m vorgesehen sei. Der Antragsgegner war rechtlich nicht gehalten, die von dem Antragsteller gewünschte Konkretisierung abzuwarten. Der Antragsgegner hatte im Rahmen der ihm nach § 78 VwVfG "zugewachsenen" Zuständigkeit mit der gebotenen Zurückhaltung zu prüfen, in welcher Weise er den Konflikt zwischen alsbaldiger straßenrechtlicher Planung und den spezifisch eisenbahnrechtlichen Planungen ausgleichen kann. Das ist geschehen. Eine gewisse Ungewißheit verpflichtete den Antragsgegner weder, mit seiner eigenen Planung innezuhalten, noch dazu, durch Unterfahren des Geländes den bisherigen Zustand faktisch unangetastet zu lassen. Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, daß die von dem Antragsgegner im Zeitpunkt seiner Abwägung gestellte Prognose über die künftige verkehrliche Entwicklung verfehlt gewesen sei. Für die Seriosität der planerischen Einschätzung des Antragsgegners spricht entscheidend, daß auch frühere verkehrliche Konzeptionen an dieser Stelle einen Eisenbahnverkehr verwirklicht hatten oder verwirklichen wollten.
(4)
Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe die Darstellungen des Flächennutzungsplans und die Festlegungen des Landschaftsprogramms Berlin nicht im Rahmen gebotener fachplanerischer Abwägung berücksichtigt. Darin sieht der Antragsteller ersichtlich einen rechtserheblichen Abwägungsausfall. Ein Rechtsfehler läßt sich im Ergebnis indes auch insoweit nicht feststellen:
Unabhängig von der fehlenden rechtssatzmäßigen Bindung hat eine Planfeststellungsbehörde die in einem gemeindlichen Flächennutzungsplan oder in einem Landschaftsprogramm als überörtliche Landschaftsplanung (vgl. §§ 3 ff. NatSchGBln) niedergelegten Ziele im Rahmen der eigenen Abwägung zu berücksichtigen. Insoweit sind also die im Flächennutzungsplan oder im Landschaftsprogramm festgelegten Planungsziele selbst bedeutsam. Mit diesen Zielen, die abwägungserhebliche öffentliche Belange sind, hat sich eine Planfeststellungsbehörde also auseinanderzusetzen. Einer Abwägung wird die Planfeststellungsbehörde nicht bereits dadurch enthoben, daß gemäß § 8 Abs. 4 BNatSchG in Verb, mit § 15 Abs. 6 NatSchGBln ein landespflegerischer Begleitplan natur- und landschaftsschützende Maßnahmen vorsieht. Der landespflegerische Begleitplan dient der Darstellung von Maßnahmen, die zum Ausgleich des Eingriffs erforderlich sind. Der Begleitplan knüpft an das Gebot des Ausgleichs im Sinne des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BNatSchG in Verb, mit § 14 Abs. 4 NatSchGBln an. Es handelt sich mithin um ein spezifisch naturschutzrechtliches Instrumentarium. Als eine derartige Maßnahme ist der landespflegerische Begleitplan weder dafür vorgesehen noch grundsätzlich geeignet, die erforderliche allgemeine Abwägung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG zu ersetzen. Insoweit ist dem Vorbringen des Antragstellers zuzustimmen.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Mangel einer unzureichenden Berücksichtigung der Darstellungen des Flächennutzungsplans und der Festlegungen des Landschaftsprogramms Berlin betrifft aber nicht die planerische Abwägung selbst, sondern nur die Unvollständigkeit der von der Planfeststellungsbehörde insoweit gegebenen Begründung. Dabei kann es auf sich beruhen, daß zentrale Abwägungsbelange nicht erst als Bescheidung erhobener Einwendungen zu erörtern sind, wie der Antragsgegner meint (vgl. PFB S. 130 ff. <S. 156 ff.>). Trotz eines Begründungsmangels kann ein Planfeststellungsbeschluß inhaltlich rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 = NVwZ 1988, 532 - DVBl. 1987, 1267 <insoweit jeweils unveröffentlicht>). Erst wenn sich herausstellt, daß eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Abwägungsmaterials stattgefunden hat, darf das Gericht daraus den Schluß auf die materielle Rechtswidrigkeit mit dem Ergebnis der Kassation des Planfeststellungsbeschlusses ziehen. Allerdings kann ein Begründungsmangel durchaus von indizieller Bedeutung für das Fehlen einer sachgerechten Abwägung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <251>; Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - DVBl. 1992, 1435 <insoweit nur Leitsatz veröffentlicht>).
Die gerichtliche Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, daß die Planfeststellungsbehörde der Sache nach die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, wie es nach dem Vorbringen des Antragstellers im Flächennutzungsplan und im Landschaftsprogramm näher dargestellt wird, erkannt und hinreichend berücksichtigt hat. Das geschieht zwar nicht in unmittelbarer Auseinandersetzung mit den entsprechenden Darstellungen. Aber die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens lassen keinen begründeten Zweifel, daß sich die Planfeststellungsbehörde der entsprechenden Belange bewußt war (vgl. PFB S. 75 ff.). Insoweit kommt den Maßnahmen im landespflegerischen Begleitplan eine bestätigende Bedeutung zu. Angesichts der von der Planfeststellungsbehörde dargelegten überragenden Bedeutung der verkehrlichen Planung dürfen die Anforderungen an die nähere Darstellung der Abwägung nicht überspannt werden. Der Antragsteller vermag auch keinen sich für eine Abwägung aufdrängenden Belang zu konkretisieren, der zwar von ihm im Einwendungs- und Anhörungsverfahren - im Hinblick auf die Präklusion nach § 17 Abs. 4 FStrG - eindeutig geltend gemacht worden ist, den abzuwägen der Antragsgegner aber unterlassen hat.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit der Festsetzung einer (künftigen) Grünverbindung hinweist, übersieht er, daß es hierfür einer gesonderten Rechtsgrundlage bedarf. Die auf § 17 Abs. 1 FStrG beruhende Planfeststellung betrifft eine straßenverkehrliche Maßnahme. Die vom Antragsteller - im Klageverfahren mittels Hilfsantrags - verlangte Grünverbindung mag Gegenstand des Flächennutzungsplans sein; damit ist indes für das Planfeststellungsverfahren keine verbindliche Vorgabe oder Rechtsgrundlage geschaffen, sondern lediglich ein Ziel der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB gekennzeichnet. Insoweit kommen entweder Schutzauflagen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 4 NatSchGBln in Betracht.
2.3.2
Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe sich bei der Abwägung der Belange an die Vorstellungen der Deutschen Reichsbahn und des Bundesministers für Verkehr hinsichtlich der künftigen Eisenbahnplanung gebunden gefühlt. Das trifft nicht zu. Der damit geltend gemachte Abwägungsausfall besteht nicht. In Ergänzung der vorstehenden Erwägungen ist hierzu zu sagen:
(1)
Eine fehlerhafte Abwägung kann im Einzelfall darin begründet sein, daß sich eine Planfeststellungsbehörde zu Unrecht an Vorstellungen anderer Planungsträger gebunden gefühlt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <316>; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <230 f.>). So liegt es hier nicht. Die Planfeststellungsbehörde hat verkehrspolitische Vorstellungen anderer öffentlicher Planungsträger benutzt, um eine Entscheidung zwischen den eigenen Planungsvarianten zu treffen (vgl. PFB S. 82 f.). Dies ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht gerade sachgerechter fachlicher Abwägung.
Die der Planfeststellungsbehörde eingeräumte Befugnis zur umfassenden Berücksichtigung und Abwägung auch konfligierender öffentlicher Belange besteht nicht um ihrer selbst willen, sondern zur wirksamen Förderung des Gemeinwohls. Den Planungsträger würden berechtigte Vorwürfe treffen, wenn er künftige Entwicklungen anderer Planungsträger nicht im Rahmen des Möglichen berücksichtigte. Dies gilt im vorliegenden Falle um so mehr, als der Antragsgegner gemäß § 78 VwVfG befugt ist, auch planerische Feststellungen zu treffen, die nicht seinem ursprünglichen Zuständigkeitsbereich zuzurechnen sind. Es kann dabei unentschieden bleiben, in welcher Weise die erweiternde Zuständigkeit gemäß § 78 VwVfG von der Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde abzugrenzen ist, notwendige Folgemaßnahmen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu treffen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 = DVBl. 1988, 843; Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 55.84 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 2 = UPR 1988, 261). Die Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich alternativ nach der einen oder nach der anderen Vorschrift.
Eine andere Frage sachgerechter Abwägung ist dagegen, ob hier zu berücksichtigende öffentliche Belange tatsächlich vorhanden waren und - sofern Entwicklungen erst für die Zukunft zu erwarten waren - eine hierauf gerichtete Prognose geeignet war, als Kriterium der Auswahl eigener Planungsvarianten zu dienen. Die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung läßt auch insoweit keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Daß die verkehrlichen Absichten der Deutschen Reichsbahn derzeit noch nicht in der Weise verfestigt sind, daß entsprechende Planfeststellungsverfahren gemäß § 36 BBahnG bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses hätten eingeleitet werden können, mag dem Antragsteller zugestanden werden. Darauf kommt es indes nicht an. Es geht nicht um die Frage, ob der Antragsgegner hinsichtlich seiner straßenrechtlichen Planfeststellung auf bestimmte Planungsinhalte eines anderen öffentlichen Planungsträgers Rücksicht zu nehmen hat. Das ist im allgemeinen nur dann der Fall, wenn sich entsprechende Belange bereits hinreichend - zumeist durch verbindliche Planungen - konkretisiert haben. Darum handelt es sich hier nicht. Der Antragsgegner hat sich vielmehr die abwägungserhebliche Frage gestellt, wie er die erörterten Planungsalternativen zu bewerten habe, um zwischen ihnen eine Auswahl treffen zu können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <171 f.>; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <237>). Das verlangt nach Kriterien, die sich nicht zuletzt aus den zu erwartenden Folgen ergeben, welche der jeweiligen Planungsalternative zugeordnet werden. In dieser Weise ist der Antragsgegner vorgegangen. Er hat prognostiziert, daß die sog. Verbindungsbiotope (und auch andere Spontanvegetationen) jedenfalls mittelfristig bei keiner der erörterungsbedürftigen Varianten vor einem Eingriff geschützt werden können. Damit hat er - in sich folgerichtig - diesen Schutz als wertendes Auswahlkriterium ausgeschlossen. Das ist in sich ein sachgerechtes Vorgehen.
Aus diesem Grunde verkürzt sich der von dem Antragsteller vorgetragene Problemgehalt auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die künftige verkehrliche Entwicklung mit einleuchtenden Erwägungen prognostiziert hat. Dies zu entscheiden, ist der gerichtlichen Prüfung nur in begrenzter Weise möglich. Näheres ist hier nicht darzulegen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <234>). Der Antragsteller hat keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich substantiell ableiten ließe, daß die Planfeststellungsbehörde von einer mehr oder minder irrealen Entwicklung ausgegangen sei.
(2)
Der Antragsteller verweist auf Ansprüche, die sich nach seiner Auffassung aus dem Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) ergeben. In welcher Hinsicht hierdurch ein Abwägungsfehler entstanden sein könnte, mag dahinstehen. Das Vorbringen ist unzulässig. Der Antragsteller ist als Verbandskläger nur befugt, die Verletzung der in § 39 b Abs. 1 NatSchGBln aufgeführten Rechtsvorschriften geltend zu machen. Dazu zählt das Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht.
(3)
Der Antragsteller meint, der Antragsgegner habe im Rahmen des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens künftige eisenbahnverkehrliche Entwicklungen nicht antizipieren dürfen. Unabhängig von der geringen Verläßlichkeit politischer Absichtserklärungen dürfe die Planfeststellung nur auf der Grundlage rechtlich gesicherter Entscheidungen vorgenommen werden; das verbiete eine vorweggenommene Beurteilung des künftigen Verhaltens anderer Planungsträger.
Einen entsprechenden fachplanerischen Rechtssatz gibt es nicht. Eine hinreichende rechtliche Sicherheit über das Entscheidungsverhalten anderer öffentlicher Planungsträger oder Verwaltungen ist zwar dann erforderlich, wenn ein Konflikt, der vorgefunden wird oder durch die eigene Planung entsteht oder sich durch sie verschärft, ohne Abstimmung mit dem anderen Planungsträger letztlich ungelöst bliebe. In einem derartigen Fall muß die eigene Planung auf der rechtlichen Gewißheit beruhen, daß der bisher ungelöst gebliebene Konflikt zumindest im Zeitpunkt der Plandurchführung durch andere Planungsträger oder Verwaltungen in Übereinstimmung mit der eigenen planerischen Abwägung gelöst werden wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29 = DVBl. 1987, 1273; Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184 <190>).
So liegt es hier nicht. Der Antragsgegner hat den vorhandenen Konflikt zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und verkehrlichen Interessen andererseits nicht ungelöst gelassen, sondern diesen gerade gemäß der ihr in § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG zugewiesenen Ermächtigung entschieden. Auch wenn man diese "Konfliktbewältigung" als sachlich unzutreffend ansehen sollte, war der Antragsgegner jedenfalls nicht gehindert, insoweit eine abschließende Entscheidung zu treffen. Die vom Antragsteller befürwortete "Vertagung" des naturschutzrechtlichen Eingriffs auf eine spätere eisenbahnrechtliche Planfeststellung, die nach Auffassung des Antragstellers alsdann ihrerseits § 8 Abs. 2 und 3 BNatSchG in Verb, mit § 14 Abs. 4 und 5 NatSchGBln zu beachten hätte, ist - wie ausgeführt - Bestand der sachgerechten Abwägung. Den zu beachtenden Gemeinwohlbelangen ist es eher abträglich, insoweit nicht erfüllbare Hoffnungen aufrechtzuerhalten oder gar zu wecken und öffentliche Mittel für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von mutmaßlich nur kurzfristiger Dauer einzusetzen. Der Planfeststellungsbehörde kommt hierfür eine Einschätzungsprärogative zu. Sie hat - wenn sie sachgerecht abwägt - alternativ die planerischen Folgen zu erwägen, die eintreten, wenn sich ihre Prognose über die künftige Entwicklung erfüllt oder wenn die prognostizierte Entwicklung ausbleibt. An einer entsprechenden eigenen Prognose wird sie hingegen nicht gehindert.
2.3.3
Eine fehlerhafte fachplanerische Abwägung der in sie eingestellten Belange ist nicht gegeben. Wie ausgeführt, hatte der Antragsgegner in seiner früheren Planung fünf Planungsvarianten ermittelt. Er hat sich mit der angegriffenen Planfeststellung für die Variante A entschieden. Diese hat zum Inhalt, die vorhandenen Bahnbrücken zu entfernen und eine zusammenhängende Brücke in "Deckelbauweise" für zwei S-Bahn- und ein Gütergleis zu errichten. Hierfür soll die Durchbruchsbreite 74 m betragen. Eine in der früheren Planung noch vorgesehene "Grün- und Ökobrücke" soll entfallen.
Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe im Rahmen der ihm aufgetragenen Abwägung die herausragende Bedeutung des entstandenen sog. Bahnbiotops und damit zugleich auch die Funktion des Verbindungsbiotops verkannt. Hierzu verweist der Antragsteller u.a. auf den landespflegerischen Begleitplan. Nach seiner Ansicht hat der Antragsgegner damit seine frühere Auffassung, die von den abzutragenden Bahnbrücken bislang faktisch erfüllte Funktion einer Biotopverbindung durch den Neubau einer Brücke im Ergebnis aufrechtzuerhalten, aufgegeben. Auch diesem Vorbringen ist ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler nicht zu entnehmen.
Die Begründung des angegriffenen Beschlusses läßt keinen Zweifel daran, daß sich dem Antragsgegner bewußt war, welche Störungen in Flora und Fauna bei Verwirklichung des Vorhabens einerseits zu erwarten sind und welche Bedeutung andererseits ein unangetastetes Verbindungsbiotop hat. Der Antragsteller vermag mit seinem Vorbringen nicht hinreichend konkret aufzuweisen, daß der Antragsgegner die entsprechenden Belange unzutreffend gewichtet und deshalb fehlerhaft bewertet hat. Vielmehr wird insoweit allein dargelegt, daß der Antragsteller die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Abwägung der unterschiedlichen öffentlichen Interessen als verfehlt betrachtet. Damit ist ein Rechtsfehler nicht geltend gemacht. Der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen ist insgesamt in einer Weise vorgenommen worden, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Dabei hat das angerufene Gericht die insoweit erforderliche Abwägung nicht selbst vorzunehmen. Es hat lediglich zu prüfen, ob die in der Abwägung zutreffend aufgenommenen Belange in ihrem Gewicht richtig erkannt und im Rahmen der verfolgten Ziele zueinander in ein angemessenes Verhältnis gesetzt worden sind. Die gerichtliche Prüfung ergibt nicht, daß dem Antragsgegner dies mißlungen ist. Ob und in welchem Maß die Planfeststellungsbehörde den einen oder anderen Belang letztlich vorzieht, entzieht sich mithin der gerichtlichen Prüfung. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist dies wiederholt näher dargelegt worden. Auch verständliche Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege verhindern nach gegebener Gesetzeslage nicht, daß erforderliche Straßen gebaut werden dürfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Anordnungsverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Hien