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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1985, Az.: BVerwG 4 C 59.82

Planrechtfertigung; Gründe des Allgemeinwohls; Objektive Erforderlichkeit; Kriterien gerichtlicher Prüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 59.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 25.02.1981 - AZ: 1 K 35/80
OVG Rheinland-Pfalz - 15.12.1981 - AZ: 7 A 54/81

Fundstellen

  • BVerwGE 72, 282 - 289
  • BRS 44, 9 - 13
  • DVBl 1986, 416-418 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1986, 103-104
  • DÖV 1986, 520-522
  • JA 1987, 206-207
  • NJW 1986, 1508-1510 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 557 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1987, 172-174
  • UPR 1986, 143-145
  • VkBl 1986, 437-440

Verfahrensgegenstand

Kontrolldichte der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung

Amtlicher Leitsatz

Die Planfeststellung ist nur dann rechtmäßig, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist (Planrechtfertigung).

Die gerichtliche Überprüfung der Planrechtfertigung ist nicht grundsätzlich, sondern nur hinsichtlich einzelner Faktoren beschränkt, etwa soweit künftige Entwicklungen durch Prognosen gestützt oder soweit einem verkehrsmäßigen Aufschließungsbedarf landesplanerische Vorgaben zugrunde gelegt werden.

Redaktioneller Leitsatz

Zur Notwendigkeit einer Planrechtfertigung, die am Maßstab des Art. 14 Abs. 3 GG orientiert ist, in der Weise, daß das Vorhaben aus Gründen des Allgemeinwohls objektiv erforderlich ist; Kriterien für die Nachprüfung durch das Gericht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Beklagte erließ am 29. Januar 1980 einen Planfeststellungsbeschluß, der den Neubau eines etwa 5 km langen Teilabschnitts zwischen dem L. K. und der Ortschaft B. der Bundesautobahn A 62 L.-P. vorsieht. Die Kläger zu 1) bis 3) sind Eigentümer kleingärtnerisch genutzter Grundstücke, die für das Vorhaben benötigt werden; die Kläger zu 4) und 5) sind Eigentümer von Wohngrundstücken in einem Abstand von 230 bzw. 260 m zur geplanten Trasse. Mit ihrer Anfechtungsklage haben sie insbesondere die Notwendigkeit dieser Autobahn bestritten. Die südwestliche Pfalz sei bereits über die Autobahnen A 8 und A 6 sowie die Bundesstraße 270 an das überregionale Straßennetz angeschlossen, das allen jetzigen und zukünftigen Anforderungen genüge. Nach neueren Erkenntnissen gehe von zusätzlichen Autobahnen keine wirtschaftsfordernde Wirkung mehr aus; der Arbeitskräftemarkt im ländlichen Raum werde davon eher nachteilig beeinflußt. Ferner haben sie geltend gemacht, das Vorhaben berücksichtige in seiner konkreten Ausgestaltung ihre schutzwürdigen Belange nicht hinreichend. Der Beklagte hat entgegnet, das Vorhaben werde zur Verbesserung des Verkehrsablaufs und zu höherer Verkehrssicherheit auf dem vorhandenen Straßennetz beitragen. Vor allem aber verbessere es die Erreichbarkeit und damit die Attraktivität des strukturschwachen Raumes Landstuhl-Pirmasens.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

3

Die strittige Planung stehe in Einklang mit den vom Bundesfernstraßengesetz allgemein verfolgten öffentlichen Belangen und finde ihre vor Art. 14 GG standhaltende Rechtfertigung darin, daß die geplante Maßnahme objektiv erforderlich sei. Der Bau der Autobahn A 62 ziele darauf ab, die südwestliche Pfalz nach Norden hin an das bestehende Autobahnnetz anzubinden. Entsprechend der von ihm vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehung sei das Vorhaben dazu bestimmt, zusammen mit den anderen Autobahnen und Fernstraßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz zu bilden, damit dem weiträumigen Verkehr zu dienen und durch Beeinflussung der Verkehrsströme die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhöhen. Es stimme daher mit der generellen fernstraßenrechtlichen Aufgabenstellung (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 4 FStrG) überein.

4

Diese Feststellung allein belege allerdings noch nicht die Erforderlichkeit des Vorhabens. Denn eine hoheitliche Planung trage ihre Rechtfertigung auch bei grundsätzlicher Vereinbarkeit mit der fachgesetzlichen Ermächtigung nicht schon in sich selbst. Für die geplante Maßnahme müsse wegen der von ihr ausgehenden Einwirkungen auf die Rechte Dritter vielmehr objektiv ein Bedürfnis bestehen. Was sich aus dem Gebot der Erforderlichkeit im Einzelfall an materiellen Bindungen für die Planung ergebe und in welchem Umfang die Beachtung dieses Gebots der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugängig sei, beantworte sich vor dem Hintergrund der jede Planung bestimmenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Den Neu- und Ausbauplanungen großräumiger Verkehrswege lägen in aller Regel übergreifende verwaltungspolitische Konzeptionen zugrunde, die auf eine vorausschauende Vorsorge mit den Mitteln der Verkehrsplanung ausgerichtet seien. Dieser Planung sei auch hinsichtlich der Erforderlichkeit des Vorhabens ein Spielraum zuzubilligen, ohne den eine Gestaltung im Sinne einer zukunftsorientierten Entwicklung nicht stattfinden könne. Es sei nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, Plankonzeptionen auf ihre Zweckmäßigkeit oder auf die "richtige" Einschätzung der zukünftigen allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse zu überprüfen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung könne unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Vorhabens nur sein, ob die angestrebte verkehrsplanerische Gestaltung auf einer Konzeption beruhe, die frei von sachfremden Erwägungen zustande gekommen und nicht von eindeutig widerlegbaren Einschätzungen getragen sei.

5

Bei Anlegung dieses Maßstabes begründe die angefochtene Planung keine Zweifel an der objektiven Erforderlichkeit des festgestellten Vorhabens. Der Bau der Autobahn A 62 sei nach dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen und dem dazu erstellten Bedarfsplan (zur Zeit der Berufungsentscheidung in der Fassung vom 26. August 1980 <BGBl. I S. 1615>) vordringlich zu verwirklichen. Dem entspreche das Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (1980, S. 58), das ebenfalls eine vorrangige Fertigstellung der Autobahn 62 festlege. Diese Grundentscheidungen, auf die der Planfeststellungsbeschluß Bezug nehme, seien nach den Darlegungen des Beklagten in erster Linie von strukturpolitischen Erwägungen bestimmt. Der Südteil der Region Westpfalz sei ein stark industrialisierter, jedoch wegen seiner einseitig ausgerichteten Branchenstrukturen zugleich krisenanfälliger Landesteil. Eine verbesserte innerregionale Verkehrserschließung bei gleichzeitiger Anbindung an das überregionale Schnellverkehrsnetz in Richtung T. und den R.-M.-N.-Raum durch die Autobahn P. - Landstuhl solle nach den Vorstellungen der Raumordnung und der Regionalplanung wesentlich zu einer Anhebung der Standortvorteile für neu anzusiedelnde Betriebe, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen und damit langfristig zu sicheren Arbeitsplätzen führen. Gleichzeitig werde der Ausbau des Schnellverkehrsnetzes als ein Mittel angesehen, der Bevölkerung des strukturschwachen Raumes gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen zu bieten. Darüber hinaus sei der Autobahn A 62 verkehrslenkende Funktion insoweit zugedacht, als sie einen zügigeren und sicheren Verkehrsablauf zum Oberzentrum K. und in den R.-M.-N.-Raum ermöglichen solle, den die bestehende Bundesstraße 270 wegen ihres kurvenreichen Verlaufs, zahlreicher Ortsdurchfahrten, höhengleicher Einmündungen und mehrerer Steigungen nach Auffassung des Beklagten nicht sicherstellen könne. Die dargelegte Konzeption weise keine sachwidrigen Erwägungen oder eindeutig widerlegbaren Einschätzungen auf. Ihre Zielsetzung könne im Gegenteil gute Gründe für sich in Anspruch nehmen; sie belege damit für die hier angefochtene Planung deren Erforderlichkeit mit der Folge, daß ihre Ausführung in der planerischen Gestaltungsfreiheit der Behörde liege und daß in dem dadurch gezogenen Rahmen Eingriffe in die Rechte Dritter grundsätzlich zulässig seien.

6

Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des festgestellten Planes im übrigen, insbesondere der Beachtung des Abwägungsgebotes, folge das Berufungsgericht den eingehenden und zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.

7

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie machen geltend, die Autobahn A 62 sei nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich, sondern "völlig unnütz". Das Berufungsgericht habe die richterliche Überprüfung der Erforderlichkeit des Vorhabens rechtsfehlerhaft eingeschränkt.

8

Der Beklagte und der Oberbundesanwalt verteidigen das angefochtene Urteil.

9

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 4 VwGO).

10

Für den Neubau des Teilabschnitts der Bundesautobahn A 62, der mit dem angefochtenen Beschluß planfestgestellt wurde, soll privater Grundbesitz der Kläger zu 1) bis 3) notfalls durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Nach § 19 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) - FStrG - haben die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht; die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 a Abs. 1 FStrG festgestellten Bauvorhabens notwendig ist; einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Wegen dieser enteignungsrechtlichen Vorwirkung bedarf die Fachplanung - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - einer auch vor Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerwGE 56, 110 <118>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <168>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83], Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59; zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Fachplanung vgl. auch BVerfGE 45, 297 <320, 327>).

11

Da die Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist, muß der Zweck der Planung auf die Verwirklichung solcher öffentlichen Belange ausgerichtet sein, die als Gemeinwohlbelange zu qualifizieren sind. Die im Bundesfernstraßengesetz genannten Ziele und Aufgaben - insbesondere die Bildung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes und weiträumiger Verkehrsverbindungen sowie die Förderung der Verkehrssicherheit (vgl. §§ 1, 3 und 4 FStrG) - sind generell geeignet, diese Voraussetzung zu erfüllen (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - a.a.O.). Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt und hat weiter zutreffend dargelegt, daß die vorliegende Planung in Einklang mit den vom Bundesfernstraßengesetz verfolgten öffentlichen Belangen steht. Es hat dazu ausgeführt, der Bau der Autobahn A 62 ziele darauf ab, die südwestliche Pfalz nach Norden hin an das bestehende Autobahnnetz anzubinden; entsprechend der von ihm vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehung sei das Vorhaben dazu bestimmt, zusammen mit den anderen Autobahnen und Fernstraßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz zu bilden, damit - jedenfalls auch - dem weiträumigen Verkehr zu dienen und durch Beeinflussung der Verkehrsströme die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhöhen.

12

Es genügt freilich nicht, daß die Planung auf die Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes ausgerichtet ist; sie muß ferner - bezogen auf das konkrete Planungsvorhaben - erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten sein (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 56, 110 <119>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76];  71, 166 <168>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82]). Auch dies hat das Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen, im weiteren aber die Rechtslage verkannt: Es billigt der Behörde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Vorhabens einen Spielraum zu, ohne den eine Gestaltung im Sinne einer zukunftsorientierten Entwicklung nicht stattfinden könne; infolgedessen könne Gegenstand der gerichtlichen Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Vorhabens nur sein, ob die angestrebte verkehrsplanerische Gestaltung auf einer Konzeption beruhe, die frei von sachfremden Erwägungen zustande gekommen und nicht von eindeutig widerlegbaren Einschätzungen getragen sei. Diese Einräumung eines Verwaltungsspielraums ist so nicht richtig. Die Planfeststellung ist nur dann rechtmäßig, wenn das Vorhaben objektiv erforderlich ist. Dazu ist zu bemerken:

13

Zentrales Element der in den §§ 17 ff. FStrG enthaltenen materiellrechtlichen Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur fernstraßenrechtlichen Fachplanung ist die Einräumung eines Planungsermessens, das durch den Begriff der planerischen Gestaltungsfreiheit umschrieben wird (BVerwGE 48, 56 <59>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]). Die durch die Rechtsprechung aufgezeigten Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit markieren die rechtlichen Bindungen, denen die Planfeststellungsbehörde in mehrfacher Hinsicht unterworfen ist (vgl. dazu im einzelnen BVerwGE 56, 110 <117>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]). Dazu gehört insbesondere das hier in Rede stehende Erfordernis einer - auch vor Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden - Planrechtfertigung. Es widerspräche der die Gestaltungsfreiheit rechtlich eingrenzenden Funktion dieser Planungsbindung, wenn auch sie selbst der planerischen Gestaltung der Behörde anheimgegeben und wenn die Kontrolldichte der gerichtlichen Überprüfung demgemäß eingeschränkt wäre. Zudem würde verkannt, daß das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung speziell daraufhin rechtlich zu überprüfen ist, ob es - angesichts der enteignungsrechtlichen Vorwirkung - den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG standhält. Das ist nur dann der Fall, wenn die Maßnahme zum Wohl der Allgemeinheit objektiv erforderlich ist, etwa weil ein dringendes Verkehrsbedürfnis nach den tatsächlichen Umständen gegeben ist. Eine zum Wohl der Allgemeinheit objektiv nicht erforderliche Maßnahme mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sie der Gesamtkonzeption der planenden Behörde entsprechen würde. Das Verwaltungsgericht muß grundsätzlich voll überprüfen, ob der Plan durch Gründe des Gemeinwohls hinreichend gerechtfertigt ist, und darf den Planfeststellungsbeschluß nur dann als rechtmäßig bestätigen, wenn die bezeichneten Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gegeben sind.

14

Diese Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu der im Urteil des Senats vom 30. April 1969 - BVerwG 4 C 6.68 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 12) geäußerten Rechtsauffassung, daß die Enteignungsgrundsätze - so u.a. der Grundsatz, daß eine Enteignung nur als letztes Mittel zulässig ist -, auf die der förmlichen Enteignung vorangehende Planung nicht anwendbar seien. Aus den Gründen jener Entscheidung ergibt sich, daß die Ausführungen auf den engeren Bereich der planenden Abwägung zahlreicher komplexer Interessen bezogen sind, die meist in eigentümlicher Weise miteinander verschränkt seien, so daß dem einen Interesse nichts zugestanden werden könne, ohne in eine Art Kettenreaktion zahlreiche andere Interessen zu berühren. Gemeint ist damit nicht eine grundsätzliche Einschränkung des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes gegenüber Maßnahmen der planenden Verwaltung. Vielmehr steht außer Frage, daß das konkrete Planungsvorhaben stets einer gerade auch vor Art. 14 GG standhaltenden Rechtfertigung bedarf, mithin nur zulässig ist, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (so insbesondere BVerwGE 66, 133 <135>[BVerwG 20.08.1982 - 4 C 81/79] unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30. April 1969, a.a.O.).

15

Zu dem so verstandenen Erfordernis der Planrechtfertigung sei weiter klargestellt: Ein Vorhaben ist erforderlich nicht erst, wenn es unausweichlich, sondern wenn es objektiv vernünftigerweise geboten ist (BVerwGE 56, 110 <119>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]). Denn auch der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist kein absoluter Schutz. Er stößt an Grenzen, soweit Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge generell erfüllt werden müssen. Die Erfüllung dieser Aufgaben würde behindert, wenn bei Inanspruchnahme privaten Grundbesitzes nur unumgängliche Maßnahmen geplant werden dürften. Ob die objektiven Voraussetzungen dafür, daß das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, im Einzelfall vorliegen, hat das Gericht grundsätzlich voll nachzuprüfen.

16

Das Berufungsgericht bejaht die Erforderlichkeit des Vorhabens mit Erwägungen, die der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht uneingeschränkt standhalten. Die den Plan rechtfertigende Erforderlichkeit der Maßnahme für das Gemeinwohl ergibt sich im allgemeinen aus dem konkreten Bedürfnis nach einer (leistungsfähigeren) Verkehrsverbindung, aber auch aus konkreten Sicherheitsanforderungen (vgl. BVerwGE 56, 110 <120>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]). Das Bedürfnis kann sich einmal aus der aktuellen Verkehrslage ergeben, etwa wenn eine Straße durch den gegenwärtig anfallenden Verkehr überlastet ist oder wenn vorhandene Siedlungen verkehrsmäßig nicht hinreichend erschlossen sind. Soweit die Erforderlichkeit der Maßnahme mit diesen Gesichtspunkten begründet wird, sind dazu tatsächliche Feststellungen (z.B. Verkehrszählungen) möglich und in angemessenem Umfang auch geboten. Soweit das Bedürfnis nach einer Verkehrseinrichtung indes - zulässigerweise - mit der Vorausschau auf künftige Entwicklungen begründet wird, fließen Einschätzungen und Prognosen in die Planung ein; das beeinflußt die an die Planrechtfertigung zu stellenden rechtlichen Anforderungen: Insofern hat das Gericht nicht aus Rechtsgründen seine Einschätzung an die Stelle derjenigen der Verwaltung zu setzen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist insoweit, ob die der Planungsentscheidung zugrundeliegende Prognose den an sie rechtlich zu stellenden Anforderungen genügt, insbesondere ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (BVerwGE 56, 110 <121>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]). Soweit es um die verkehrsmäßige Aufschließung neuer oder erweiterter Siedlungen geht, darf die Verkehrsplanung bei der Begründung des Aufschließungsbedürfnisses konkrete Entwicklungen (z.B. die Ansiedlung von Industrie) jedenfalls dann ihren fachplanerischen Erwägungen als vorgegebene Faktoren zugrunde legen, wenn die dahin gehenden Erwartungen durch eine landesplanerische Entscheidung (z.B. durch ein Landesentwicklungsprogramm) festgelegt und hinreichend verfestigt sind. Dem ist bei der gerichtlichen Überprüfung der fachplanerischen Entscheidung Rechnung zu tragen. Steht die Rechtsgültigkeit der auf bestimmte Ansiedlungen abzielenden landesplanerischen Entscheidung nicht in Frage, so bleibt allerdings noch zu prüfen, ob das geltend gemachte Aufschließungsbedürfnis auf der Grundlage dieser landesplanerischen Vorgabe gerechtfertigt ist. Soweit auch der umstrittene Verkehrsweg selbst durch eine in Gesetz oder Rechtsverordnung gefaßte Bedarfsplanung erfaßt worden ist, folgt daraus zwar nicht schon ohne weiteres mit Auswirkung gegenüber dem privaten Grundeigentümer die - auch den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG standhaltende - Planrechtfertigung (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <169>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83], dort bezogen auf die gesetzliche Bedarfsplanung nach dem Fernstraßenausbaugesetz). Die spezifizierte Bekräftigung des konkreten Aufschließungsbedürfnisses durch den Gesetzgeber hat jedoch auch in diesem Zusammenhang schon wegen der ihr zugrunde liegenden sorgfältigen Analysen und Abwägungen erhebliches indizielles Gewicht (vgl. Urteil vom 22. März 1985 a.a.O. S. 170).

17

Hiernach hat das Berufungsgericht mit seiner Annahme, daß der Verwaltung bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Vorhabens generell ein Spielraum zuzubilligen sei, zwar den rechtlichen Ansatz der von ihm vorzunehmenden Überprüfung verfehlt; seine tatsächlichen Feststellungen reichen jedoch aus, die Planrechtfertigung nach den richtigerweise anzulegenden Maßstäben anzuerkennen. Das Berufungsgericht hat mehrere Gründe genannt, die nach seiner Auffassung die Annahme rechtfertigen, daß der Bau der Autobahn A 62 objektiv erforderlich sei:

18

Vornehmlich hat das Berufungsgericht ein verkehrsmäßiges Aufschließungsbedürfnis für die von dieser Autobahn berührte Region Westpfalz angenommen. Mit Erwägungen dieser Art kann die Erforderlichkeit des Straßenbauvorhabens begründet werden (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <169>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]). Die auf diese Gesichtspunkte abstellenden Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch seine Entscheidung im vorliegenden Fall nicht. Dazu ist zu bemerken:

19

Erstens hat das Berufungsgericht auf aktuelle Aufschließungsdefizite im Südteil der Region Westpfalz hingewiesen, die ein stark industrialisierter, jedoch wegen seiner einseitig ausgerichteten Branchenstrukturen zugleich krisenanfälliger Landesteil sei. Letzteres ist im Grunde nicht umstritten; es geht im wesentlichen darum, ob speziell der Neubau der Autobahn A 62 vernünftigerweise geboten oder - wie die Kläger meinen - zur Aufschließung ungeeignet und sogar überflüssig ist. Darauf ist später im Anschluß an die Darlegung der übrigen Gründe des Aufschließungsdefizits einzugehen.

20

Zweitens hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf die Vorstellungen der Raumordnung und Regionalplanung landesplanerische Vorentscheidungen angeführt, nach denen in dieser Region Betriebe neu anzusiedeln, die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Unternehmen zu verbessern und damit Arbeitsplätze langfristig zu sichern seien; ferner sollen der Bevölkerung dieses strukturschwachen Raumes gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen geboten werden. Ob damit die Erwartungen einer konkreten Siedlungsplanung hinreichend verfestigt sind, erscheint zweifelhaft. Diese Voraussetzung unterstellt, ist das Vorhaben dann objektiv erforderlich, wenn es zur Deckung des mit den landesplanerischen Zielsetzungen Hand in Hand gehenden verkehrsmäßigen Aufschließungsbedürfnis vernünftigerweise geboten ist. Dies haben die Kläger für den vorliegenden Fall in Frage gestellt, insbesondere mit dem Vorbringen, die autobahnmäßige Erschließung einer Randzone habe im Hinblick auf die genannten landesplanerischen Zielsetzungen eine eher ungünstige Auswirkung, nämlich eine Sogwirkung. Das Berufungsgericht ist darauf nicht näher eingegangen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, daß der Bau der Autobahn A 62 nach dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen und dem dazu erstellten Bedarfsplan (in der Fassung vom 26. August 1980, BGBl. I S. 1615) vordringlich zu verwirklichen sei. Auch das Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (1980, S. 58) lege eine vorrangige Fertigstellung in der Autobahn A 62 fest. Diese Begründung ist generell geeignet, den Plan auch im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen, sofern mit ihr geltend gemacht wird, daß der gesetzlichen (Fernstraßen-)Bedarfsplanung und der Landesentwicklungsplanung im allgemeinen Gesichtspunkte zugrunde liegen, die nach ihrem konkreten Inhalt und sachlichen Gewicht auch die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme privaten Grundbesitzes zu begründen geeignet sind (vgl. auch dazu das Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <170>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]). Wenn gegenteilige Anhaltspunkte weder konkret geltend gemacht worden sind noch sich sonstwie aufdrängten, durfte die Planfeststellungsbehörde die objektive Erforderlichkeit des Vorhabens auch gegenüber den betroffenen Grundeigentümern schon durch den Hinweis auf das Bedarfsplanungsgesetz und die ihm zugrundeliegenden Ermittlungen und Analysen rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sind Gründe, die den klägerischen Einwand einer Sogwirkung der autobahnmäßigen Randzonenerschließung entkräften könnten, nicht genannt. Auch das Berufungsgericht ist darauf nicht eingegangen, obwohl die Kläger sich schon in der Berufungsinstanz auf mehrere gutachtliche Äußerungen (insbesondere den im Auftrag der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung erstellten Bericht von L. Raumwirksamkeit von Fernstraßen, und den Bericht von K. L., T. und W., Regionale Wirkungen des Bundesfernstraßenbaues) berufen hatten. Das Gericht hat vielmehr auf die Erwartungen der Raum- und Regionalplanungen abgestellt, daß die Autobahn A 62 durch eine verbesserte innerregionale Verkehrsaufschließung bei gleichzeitiger unmittelbarer Anbindung an das überregionale Schnellstraßennetz in Richtung T. und den R.-M.-N.-Raum die ihr zugedachte Aufschließungsfunktion erfüllen werde. Diese Gründe haben gegenüber den nur abstrakten Bedenken der Kläger insofern mehr Gewicht, als sie - wie auch die der gesetzlichen Bedarfsplanung zugrundeliegenden Analysen - unmittelbar auf das konkrete Bauvorhaben, nämlich den Neubau der Autobahn A 62, bezogen sind. Der Senat läßt es jedoch offen, ob sie im vorliegenden Fall die Planung objektiv rechtfertigen. Denn diese ist jedenfalls aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

21

Das Berufungsgericht hat zur Begründung der objektiven Erforderlichkeit des Vorhabens ferner festgestellt, daß der Autobahn A 62 verkehrslenkende Funktion insoweit zugedacht sei, als sie einen zügigeren und sicheren Verkehrsablauf zum Oberzentrum K. und in den R.-M.-N.-Raum ermöglichen solle, den die bestehende Bundesstraße 270 wegen ihres kurvenreichen Verlaufs, zahlreicher Ortsdurchfahrten, höhengleicher Einmündungen und mehrerer Steigungen nach Auffassung der Beklagten nicht sicherstellen könne. Der so beschriebene Zustand der Bundesstraße 270 ist in tatsächlicher Hinsicht nicht strittig; insbesondere ergibt sich ihr äußerst kurvenreicher Verlauf aus dem bei den Akten befindlichen Kartenmaterial. In ihrem Kern zielte die darauf abstellende Begründung auf eine Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit ab. Auch wenn - wie die Kläger geltend machen - die autobahnmäßige Verbindung zwischen dem Raum P. und dem Oberzentrum K. bei Benutzung der Autobahnen A 8 und A 6 über das Neuenkirchener Kreuz um nur ca. 26 km länger ist, ist dennoch nicht zu verkennen, daß die zu ihr etwa parallel verlaufende Autobahn A 62 die kurvenreiche Bundesstraße 270 entlasten und den Verkehrsteilnehmern erheblich mehr Verkehrssicherheit bieten kann.

22

Ein weiterer Grund für die Annahme, daß das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, ist der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses selbst zu entnehmen, die das Berufungsgericht durch seine Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge inhaltlich eingeschlossen hat. Es heißt dort (S. 27), daß durch den Bau dieses Autobahnteilstücks die letzte noch offene Lücke innerhalb einer durchgehenden Autobahnverbindung aus dem Raum Trier und Pirmasens zu schließen sei. Dadurch ist zum Ausdruck gebracht, daß der Bau des hier in Rede stehenden Teilstücks der Autobahn A 62 insbesondere deshalb erforderlich sei, weil die im übrigen teils fertiggestellten, teils - wie der Planfeststellungsbeschluß (S. 30) weiter ausführt - rechtskräftig festgestellten Abschnitte die Schließung "der letzten noch offenen Lücke" vernünftigerweise gebieten. Diese Begründung ist generell geeignet, die Planung in dem vorbezeichneten Sinne zu rechtfertigen. Denn die der Planung eines Streckenabschnitts vorausgehenden bestandskräftigen Planfeststellungen früherer Abschnitte und die aufgrund solcher Planfeststellungen ausgeführten Straßenbaumaßnahmen gehören zu den grundsätzlich hinzunehmenden Planungsbindungen (BVerwGE 62, 342 [BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]). Dies schränkt nicht den Rechtsschutz des durch den letzten Bauabschnitt betroffenen Grundeigentümers rechtswidrig ein; denn dieser kann bereits gegenüber der in Richtung auf sein Grundstück heranrückenden Planung (vorbeugenden) Rechtsschutz in Anspruch nehmen (dazu im einzelnen BVerwGE 62, 342 <352>[BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]).

23

Der im Planfeststellungsbeschluß genannte Zweck der Planung, in der bezeichneten Weise eine letzte Lücke zu schließen, hat unter den hier gegebenen Umständen erhebliches sachliches Gewicht. Abgesehen davon, daß das Offenhalten einer Lücke die angeführten Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes allgemein verfehlen würde, wäre es speziell im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen unangebracht: Würde die Autobahn A 62 aus Richtung Pirmasens auf der Grundlage der bislang bestandskräftigen und teilweise durchgeführten Planfeststellungen in der Nähe der Ortschaft B. enden, so würde der Autobahnverkehr in Richtung von und zu dem Autobahnkreuz A 6/A 62 mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ortschaft L. stark - möglicherweise sogar unerträglich - belasten. Dies durch eine Fortführung der Autobahn über Bann hinaus in Richtung auf das nördlich der Autobahn A 6 bereits fertiggestellte Teilstück der Autobahn A 62 zu vermeiden, ist vernünftigerweise geboten. Ob eine andere Trassenführung angesichts der von den Klägern geltend gemachten Interessen vorzuziehen gewesen wäre, ist eine Frage der Abwägung der widerstreitenden Belange, auf die nachfolgend noch einzugehen ist. Die im vorliegenden Fall umstrittene Erforderlichkeit der Maßnahme (Planrechtfertigung) ist nach Auffassung des Senats zu bejahen, wenn sämtliche aufgezeigten Gründe zusammengefaßt gewürdigt werden. Diese tragen insgesamt die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist.

24

Da hiernach die gebotene Planrechtfertigung für das Vorhaben besteht und die Planung nicht gegen gesetzliche Planungsleitsätze verstößt, was hier nicht näher zu erörtern ist, erweist sich die Planung jedenfalls nicht schon auf dieser Prüfungsstufe als rechtsfehlerhaft. Ob sie insgesamt rechtmäßig ist und ob insbesondere das Gemeinwohl die Enteignung des privaten Grundbesitzes der Kläger rechtfertigt, ergibt sich allerdings abschließend erst aufgrund einer Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. BVerwGE 48, 56 <63>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]). Auch das Abwägungsgebot ist insofern ein Instrument zur Gewährleistung der grundgesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Grundeigentum im Wege der Enteignung (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <170>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]).

25

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind bei der angefochtenen Planfeststellung die Anforderungen des Abwägungsgebotes beachtet worden; wegen der Einzelheiten hat das Berufungsgericht auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß, dies zu beanstanden. Umstritten ist in der Revisionsinstanz allein (noch), ob das Vorhaben überhaupt erforderlich oder - wie die Revision meint - "völlig unnütz" ist. Die Revision macht nicht geltend, daß der Planfeststellungsbeschluß darüber hinaus auch unter Abwägungsfehlern leide; sie bringt insbesondere nicht vor, daß die Planfeststellungsbehörde - die Planrechtfertigung als gegeben unterstellt - zusätzlich Belange der Kläger verkannt oder den Ausgleich zwischen ihnen und den öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen habe, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehe (BVerwGE 56, 110 <122>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]). Insofern sind Bedenken auch nicht ersichtlich. Daß die Planungsbehörde jedenfalls für das hier streitige Teilstück die für das Vorhaben streitenden Belange zutreffend erkannt und gewichtet hat, kann nach den obigen Ausführungen keinem ernstlichen Zweifel unterliegen. Da sich auch sonst keine Gesichtspunkte aufdrängen, die im vorliegenden Fall auf einen Abwägungsfehler hindeuten, sieht der Senat keine Veranlassung, auf damit zusammenhängende Fragen näher einzugehen.

26

Die Kläger zu 4) und 5) sind nicht Eigentümer von Grundstücken, die für das Vorhaben benötigt werden; ihnen geht es im wesentlichen um Lärmschutz für ihre in der Nähe der Trasse gelegenen Wohngrundstücke. Die Lärmbetroffenheit des Nachbarn einer Bundesfernstraße löst jedoch in der Regel nur Ansprüche auf eine seinen Belangen Rechnung tragende Schutzauflage aus (vgl. § 17 Abs. 4 FStrG). Zu einem Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann ein etwaiger Mangel der Planung - etwa wenn der durch Verkehrslärm unzumutbar betroffene Anlieger nicht hinreichend geschützt wird - nur dann führen, wenn der Mangel für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, daß dadurch nicht nur der einzelne Betroffene benachteiligt, sondern die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird. Läßt sich eine gebotene, im Planfeststellungsbeschluß noch nicht angeordnete Schutzauflage nachholen, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne daß in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden, so korrespondier der objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ein subjektiver Anspruch des Betroffenen nicht auf Planaufhebung, sondern allein auf Planergänzung (vgl. BVerwGE 56, 110 <133>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]). Wie die Rechtslage danach im vorliegenden Fall zu beurteilen ist, kann hier offenbleiben; denn einen Planaufhebungsanspruch haben nach den vorstehenden Ausführungen die Kläger insgesamt nicht. Ein für die Kläger zu 4) und 5) etwa in Betracht kommender Planergänzungsanspruch ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann